Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_112/2025 vom 21. August 2025
1. Einführung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Genfer Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2024 zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung öffentlicher Betriebe (Art. 239 Ziff. 1 StGB) verurteilt.
Der zugrundeliegende Sachverhalt betraf eine Aktion vom 22. Oktober 2022, bei der die Beschwerdeführerin und fünf weitere Personen um 13:59 Uhr die Fahrspuren auf der Pont du Mont-Blanc in Genf blockierten. Sie setzten sich in einer Reihe auf die Strasse, hielten Transparente mit der Aufschrift "RENOVATE SWITZERLAND" und blockierten so vollständig die Ein- und Ausfahrt der Brücke. Dies führte dazu, dass Fahrzeuge auf der Brücke und in der Umgebung blockiert wurden. Um 14:15 Uhr wurde die Brücke vollständig für den Verkehr in beide Richtungen gesperrt und eine Umleitung eingerichtet. Die Brücke konnte um 15:19 Uhr, nach einer Störung von 1 Stunde und 20 Minuten, wieder für den Verkehr freigegeben werden. Während der Sicherung des Ortes durch die Polizei klebten sich vier Personen, darunter die Beschwerdeführerin, mit Sekundenkleber am Boden fest, was die polizeiliche Räumung erschwerte und verzögerte. Die Beschwerdeführerin wurde um 15:09 Uhr gelöst und festgenommen. Der Einsatz erforderte 36 Polizisten, einen Rettungswagen mit Arzt und ein Fahrzeug der Feuerwehr.
Die kantonalen Feststellungen hielten fest, dass der Strassenverkehr in der Innenstadt stark gelähmt war. Zahlreiche Bürger mussten warten oder Umwege nehmen. Fahrzeuge der Transports publics genevois (TPG) mussten Passagiere aussteigen lassen. Die Störung des TPG-Netzes dauerte von 13:59 bis 16:51 Uhr, betraf elf verschiedene Linien und führte zu 112 verpassten oder unterbrochenen Fahrten sowie geschätzten Kosten von 21'448 CHF für die TPG (zuzüglich 240 CHF für Überstunden).
Die Beschwerdeführerin beantragte primär Freispruch, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2. Rechtliche Würdigung der Nötigung (Art. 181 StGB)
2.1 Rechtsgrundlagen und kantonale Begründung Art. 181 StGB bestraft, wer eine Person mit Gewalt, Drohung ernstlicher Nachteile oder auf andere Weise in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt und sie dadurch zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Die dritte Variante ("auf andere Weise beschränkt") ist restriktiv auszulegen. Das Nötigungsmittel muss nach Intensität und Wirkung den ausdrücklich genannten Mitteln (Gewalt, Drohung) ähnlich sein und eine Person von durchschnittlicher Empfindlichkeit erheblich in ihrer Entschluss- oder Handlungsfreiheit beeinträchtigen können (Verweis auf BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). Die Widerrechtlichkeit der Nötigung liegt vor, wenn das Mittel oder der Zweck rechtswidrig ist, das Mittel zum Erreichen des Zwecks unverhältnismässig ist oder ein an sich rechtmässiges Mittel missbräuchlich oder sittenwidrig eingesetzt wird (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin durch das Blockieren des Mont-Blanc-Brücke von 13:59 bis 15:19 Uhr und die daraus resultierende starke Verkehrsbehinderung ein Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB angewendet hatte. Die Blockade sei eine geplante Aktion gewesen, die die Handlungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer erheblich eingeschränkt habe, da diese zum Anhalten, Warten oder Umkehren gezwungen wurden. Die Intensität der Nötigung wurde als erheblich eingestuft, da die Aktion auf einer zentralen Achse Genfs stattfand, 1 Stunde und 20 Minuten dauerte (mit weiteren Auswirkungen bis 16:51 Uhr), den Verkehr stark lähmte, Umwege erzwang und zahlreiche Einsatzkräfte band. Die Nötigung war widerrechtlich, da keine Bewilligung vorlag, die Aktion bewusst auf eine Verkehrsblockade abzielte und unverhältnismässig war. Das Ankleben am Boden zeigte zudem die Absicht, die Blockade so lange wie möglich aufrechtzuerhalten.
2.2 Würdigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung: * Nötigungsmittel: Das Bundesgericht bejaht, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitstreiter durch die vollständige Blockade des Mont-Blanc-Brücke für 1 Stunde und 20 Minuten unzweifelhaft ein Nötigungsmittel im Sinne der dritten Variante von Art. 181 StGB angewandt haben. Dies blockierte Fahrzeuge, zwang Autofahrer zum Umkehren und zur Wahl von Alternativrouten, hinderte öffentliche Verkehrsmittel und führte zu einer starken Lähmung des Strassenverkehrs. * Intensität: Die Intensität des Nötigungsmittels war ausreichend. Die Blockade betraf die gesamte Brücke, nicht nur einen Teil, und wurde bewusst auf der "Hauptverkehrsader Genfs" an einem Samstagnachmittag durchgeführt. Die Auswirkungen gingen weit über eine "einfache Zeitverzögerung von wenigen Minuten" hinaus; die Beeinträchtigung durch Umwege und längere Fahrzeiten war erheblich. Das Bundesgericht verweist auf frühere Urteile, in denen bereits eine Blockade von 10-15 Minuten als ausreichend für Nötigung erachtet wurde (BGE 119 IV 301 E. 3; 108 IV 165 E. 3). Angesichts der 1 Stunde und 20 Minuten dauernden Blockade und der bis zu drei Stunden anhaltenden Auswirkungen ist die Schwelle der Intensität hier klar überschritten. * Widerrechtlichkeit: Das Nötigungsmittel war in mehrfacher Hinsicht widerrechtlich: * Per se widerrechtlich: Es lag keine Bewilligung für die Aktion im öffentlichen Raum vor. * Unverhältnismässig: Die Blockade war ein bewusst geplanter und provozierter Zweck, nicht eine indirekte Folge. Sie traf unterschiedslos alle Verkehrsteilnehmer ohne direkten Bezug zu ihren Forderungen. Zudem standen der Beschwerdeführerin zahlreiche legale Mittel zur Verfügung, um ihre Anliegen zu vertreten (Antrag auf Bewilligung einer Demonstration, Volksinitiativen, Referenden, Petitionen – Verweis auf BGE 6B_1460/2022 E. 10.5.2; BGE 6B_145/2021 E. 4.5; EGMR, Kudrevicius u.a. gegen Litauen, § 168). Die Klimaproblematik ist zudem weithin bekannt, sodass keine "plötzliche Reaktion" erforderlich war (EGMR, Kudrevicius u.a., § 167). * Missbräuchlich/fehlende Konnexität: Das gewählte Nötigungsmittel (Verkehrsblockade) stand in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Forderungen (thermische Gebäudesanierung und Klimapolitik). Eine solche fehlende Konnexität macht das Mittel missbräuchlich (BGE 120 IV 17 E. 2a; 106 IV 125 E. 3b; EGMR, Kudrevicius u.a., § 171).
Die Verurteilung wegen Nötigung wird bestätigt.
3. Rechtliche Würdigung der Störung öffentlicher Betriebe (Art. 239 Ziff. 1 StGB)
3.1 Rechtsgrundlagen und kantonale Begründung Art. 239 Ziff. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich den Betrieb eines öffentlichen Transport- oder Kommunikationsunternehmens oder einer Einrichtung zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Wasser, Licht, Energie oder Wärme verhindert, stört oder gefährdet. Die Norm schützt das öffentliche Interesse an einer ungestörten Dienstleistungserbringung dieser Betriebe (BGE 116 IV 44 E. 2a). Es ist erforderlich, dass die Störung eine gewisse Intensität und Dauer aufweist (BGE 6B_1460/2022 E. 9.1.4). So wurde eine anderthalbstündige Fahrplanstörung einer Eisenbahngesellschaft als erhebliche Betriebsstörung gewertet (BGE 116 IV 44 E. 2d), während eine fünfminütige Verspätung aller Busse einer Linie oder eine 15-minütige Verspätung eines Regionalzugs nicht ausreichte (BGE 6B_1150/2015 E. 5.2.2; BGE 119 IV 301).
Das Kantonsgericht bejahte die Anwendung von Art. 239 Ziff. 1 StGB, da die TPG ein öffentliches Transportunternehmen sei und ihr Betrieb durch die Blockade gestört wurde. Die Störung dauerte von 13:59 bis 16:51 Uhr, hatte massive Auswirkungen auf das TPG-Netz, betraf elf Linien (Busse, Trolleybusse, Trams), hunderte von Fahrgästen und führte zu Kaskadenverspätungen. Die fehlende Vorabinformation der Behörden verhinderte präventive Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Dienstes.
3.2 Würdigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung: * Sachlicher Geltungsbereich: Die TPG sind unbestrittenermassen ein öffentliches Transportunternehmen im Sinne von Art. 239 StGB. * Intensität der Störung: Die Störung dauerte fast drei Stunden (13:59 bis 16:51 Uhr). Angesichts dessen, dass bereits eine Störung von anderthalb Stunden als erheblich beurteilt wurde (BGE 116 IV 44 E. 2d), ist die hier vorliegende Dauer a fortiori ausreichend. * Umfang der Störung: Das Argument der Beschwerdeführerin, die Störung müsse das gesamte oder den Grossteil des Dienstes betreffen, wird zurückgewiesen. Eine solche Auffassung wäre bei grossen Netzwerken wie der TPG oder SBB unrealistisch. Der Umfang ist vielmehr konkret zu prüfen. Hier wurden elf TPG-Linien direkt betroffen, 112 Fahrten fielen aus, 44 Umleitungen und 52 Zeitkorrekturen waren nötig. Hunderte von Fahrgästen waren betroffen, einige mussten ihre Fahrt zu Fuss fortsetzen. Dies stellt eine erhebliche Störung des öffentlichen Interesses an ungestörten Dienstleistungen dar.
Die Verurteilung wegen Störung öffentlicher Betriebe wird bestätigt.
4. Konkurrenz von Straftaten (Art. 49 StGB)
4.1 Rechtsgrundlagen und kantonale Begründung Bei Idealkonkurrenz erfüllt ein einziger Akt oder eine Gesamtheit von Akten die Tatbestandsmerkmale mehrerer verschiedener Strafbestimmungen, von denen keine den Deliktsakt in all seinen Aspekten erfasst (BGE 133 IV 297 E. 4.1). Zur Abgrenzung ist entscheidend, ob sich die durch die einzelnen Straftatbestände geschützten Rechtsgüter überlappen. Tun sie dies nicht oder nicht vollständig, so erfasst keine der Straftaten das Verhalten des Täters in all seinen Aspekten, sodass beide Straftaten zu berücksichtigen sind.
Die Vorinstanz bejahte implizit eine vollständige Idealkonkurrenz zwischen Art. 181 und Art. 239 StGB.
4.2 Würdigung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigt die Idealkonkurrenz: * Schutzbereich der Rechtsgüter: Art. 181 StGB schützt die individuelle Handlungs- und Entschlussfreiheit von natürlichen Personen. Art. 239 StGB schützt primär das öffentliche Interesse an einer ungestörten Dienstleistungserbringung bestimmter Unternehmen. Die Schutzbereiche überschneiden sich nicht, sondern sind klar voneinander abgrenzbar: individuelle Freiheit hier, allgemeines öffentliches Interesse dort. * Tatbestandsmerkmale: Die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale beider Delikte sind verschieden.
Daher ist Idealkonkurrenz gegeben, und die gleichzeitige Anwendung beider Artikel ist rechtens.
5. Verletzung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 10, 11 EMRK; Art. 16, 22 BV)
5.1 Rechtsgrundlagen und kantonale Begründung Die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) sind grundlegende Rechte. Ihre Ausübung kann jedoch Einschränkungen unterliegen, die gesetzlich vorgesehen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismässig sind (Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2 EMRK; Art. 36 BV). Das Recht auf friedliche Versammlung ist wichtig und darf nicht restriktiv ausgelegt werden (EGMR, Navalnyy gegen Russland, § 98).
Eine strafrechtliche Verurteilung stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, auch bei unbewilligten Demonstrationen (EGMR, Navalnyy, § 63; Kudrevicius u.a., § 150). Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Fall aufgrund des begrenzten Charakters ihrer Handlungen (bewusste Blockade als Hauptziel) nicht direkt auf die Meinungsfreiheit berufen, allenfalls kann die Versammlungsfreiheit im Lichte der Meinungsfreiheit betrachtet werden.
Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass der Eingriff auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte, argumentierte aber, dass er kein legitimes Ziel verfolgte und unverhältnismässig sei.
5.2 Würdigung durch das Bundesgericht
5.2.1 Legitimer Zweck Die Verurteilung verfolgte ein dreifaches legitimes Ziel (Art. 11 Abs. 2 EMRK): * Öffentliche Sicherheit: Insbesondere die Sicherheit des Verkehrs und der auf der Brücke befindlichen Personen. * Aufrechterhaltung der Ordnung: Da die Demonstration unbewilligt war. * Schutz der Rechte und Freiheiten anderer: Insbesondere das Recht auf freie Bewegung im öffentlichen Raum. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung des EGMR, wonach bewusste Störungen des täglichen Lebens und rechtmässiger Aktivitäten, wenn ihr Ausmass über die normale Ausübung der friedlichen Versammlungsfreiheit hinausgeht, als "verwerfliche Handlungen" gelten und strafrechtliche Sanktionen rechtfertigen können (EGMR, Kudrevicius u.a., §§ 173-174; Barraco gegen Frankreich, §§ 46-47). Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Massnahmen einen verdeckten, abschreckenden Zweck verfolgten.
5.2.2 Verhältnismässigkeit Das Bundesgericht lehnt die Rüge der Unverhältnismässigkeit ab: * Keine Verurteilung der Versammlungsfreiheit: Die Verurteilung erfolgte nicht wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration oder der Ausübung der Versammlungsfreiheit, sondern wegen der Begehung zweier eigenständiger Straftaten im Rahmen der Demonstration. Diese Straftaten waren für die Ausübung der Freiheit nicht notwendig. * Toleranz der Behörden: Die von den Behörden gezeigte Toleranz bezog sich auf das Abwarten der Demonstration an sich, um der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Diese Toleranz schloss aber nicht aus, dass Straftaten geahndet werden. * Wahl der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin beteiligte sich bewusst an einer unbewilligten und im Voraus geplanten Aktion. Sie hätte eine Bewilligung beantragen oder eine legale Manifestation organisieren können, bei der auf blockierende Aktionen verzichtet wird. Auch standen ihr legale demokratische Mittel zur Verfügung, die in der Schweiz regelmässig genutzt werden, um Klimaanliegen Ausdruck zu verleihen (z.B. Volksabstimmungen über CO2-Gesetz, Klima- und Innovationsgesetz). * Absichtliche Blockade und fehlende Konnexität: Die Blockade war nicht eine indirekte Folge, sondern das bewusst verfolgte Ziel. Das blockierte Objekt (Brücke) stand in keinem direkten Zusammenhang mit den Klimaforderungen. Solche Handlungen geniessen gemäss EGMR (Kudrevicius u.a., § 156) nicht den gleichen Schutz wie rein politische Äusserungen. Auch wurde die Arbeit von Rettungsdiensten behindert. * Ausmass der Störung: Die Demonstration führte zu erheblichen Störungen des täglichen Lebens, insbesondere des Strassenverkehrs auf einer Hauptverkehrsachse von Genf für fast drei Stunden. Der Ort war ungeeignet und barg Sicherheitsrisiken. Eine vollständige Strassenblockade geht gemäss EGMR (Barraco, § 46) über die normale Beeinträchtigung einer öffentlichen Demonstration hinaus. Die Dauer der Störungen war exzessiv. * Polizeiliches Vorgehen und Sanktion: Die Polizei zeigte Toleranz, indem sie die Demonstration eine Stunde lang gewähren liess und deeskalierend vorging. Mehrere Demonstranten konnten den Ort straffrei verlassen. Die verhängte Strafe – eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen – ist leicht und zeugt von der notwendigen Toleranz der Behörden (EGMR, Barraco, § 47).
5.3 Fazit zum Grundrechtseingriff Die verhängten Strafen verletzen die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht. Sie stellen ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den legitimen Zielen der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz der Rechte Dritter einerseits und den Anforderungen der Versammlungsfreiheit andererseits dar.
6. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Die Beschwerdeführerin wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung öffentlicher Betriebe (Art. 239 StGB) verurteilt, da sie und weitere Personen die Mont-Blanc-Brücke in Genf für 1 Stunde 20 Minuten blockierten, was den öffentlichen Verkehr für fast 3 Stunden massiv beeinträchtigte und erhebliche Kosten verursachte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung der Beschwerdeführerin.