Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (9C_15/2025 vom 11. September 2025) betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2011. Beschwerdeführer sind A.A._ und B.A._, die gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben haben. Streitig war primär die satzbestimmende Berücksichtigung von Einkünften aus einer deutschen Erbengemeinschaft, der Beteiligung an dieser Erbengemeinschaft sowie einer Liegenschaft im Kanton Graubünden. Ferner wurde die Frage der Veranlagungsverjährung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer reformatio in peius aufgeworfen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
2. Hintergrund und VerfahrensgeschichteDie Beschwerdeführer wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Einspracheentscheiden vom 19. Mai 2022 abweichend von ihrer Selbstdeklaration veranlagt. Dagegen erhobene Rechtsmittel hiess die Steuerrekurskommission des Kantons Bern mit Entscheiden vom 4. Juli 2023 teilweise gut, jedoch lediglich insoweit, als sie die Akten zur Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen (Anwendung des korrekten Wechselkurses 2011) an die Steuerverwaltung zurückwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 21. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hatte nun die vorinstanzlichen Entscheidungen zu überprüfen.
3. Massgebende Streitpunkte und deren Beurteilung durch das BundesgerichtDie zentralen Streitpunkte vor Bundesgericht umfassten:
a) Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht legte die gesetzlichen Bestimmungen zur Veranlagungsverjährung dar, welche im Direkten Bundessteuergesetz (DBG) und dem harmonisierten kantonalen Steuerrecht (StHG und StG/BE) im Wesentlichen gleich geregelt sind (Art. 120 DBG; Art. 162 StG/BE; Art. 47 Abs. 1 StHG). Die relative Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 DBG). Die absolute Verjährung tritt in jedem Fall nach 15 Jahren ein (Art. 120 Abs. 4 DBG). Die Verjährung wird durch auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlungen, die der steuerpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht werden, unterbrochen und beginnt neu zu laufen (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Dazu gehören insbesondere die Zustellung des Steuererklärungsformulars, Mahnungen, Ankündigungen von Bücheruntersuchungen oder die Eröffnung einer Veranlagung. Zudem steht der Lauf der Verjährung still während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG). Die Verjährung sowie allfällige Stillstands- oder Unterbrechungsgründe sind von Amtes wegen zu berücksichtigen.
b) Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführer beriefen sich auf den Eintritt der relativen Verjährung per 1. Januar 2017. Das Bundesgericht wies dieses Vorbringen jedoch zurück. Es stützte sich auf die aktenkundigen Tatsachen, wonach die Beschwerdegegnerin (Steuerverwaltung) diverse verjährungsunterbrechende Amtshandlungen vorgenommen hatte: * Ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2013, mit dem weitere Belege eingefordert wurden. * Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014. * Ein weiteres Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2015, in dem auf bereits eingereichte Unterlagen Bezug genommen und weitere eingefordert wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer spätestens am 22. Dezember 2014 (Eingangsstempel einer undatierten Eingabe der Beschwerdeführer, die sich auf das Schreiben vom 26. April 2013 bezog) und jedenfalls vor dem 1. Oktober 2015 Kenntnis von diesen Amtshandlungen erlangt hatten. Diese Handlungen seien geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Da zudem die Verjährung ab Einleitung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerdeführer per 28. August 2017 stillstand, war die relative Veranlagungsverjährung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht eingetreten.
3.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs und "Heilung"a) Rechtliche Grundlagen und vorinstanzliche Beurteilung: Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) hatte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht. Die Steuerrekurskommission hatte die Steuerveranlagungen 2011 zum Nachteil der Beschwerdeführenden geändert (reformatio in peius), ohne sie vorher dazu anzuhören. Eine solche Missachtung der vorgängigen Anhörung bei einer beabsichtigten Schlechterstellung stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV), die in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Die Vorinstanz erwog jedoch, dass eine oberinstanzliche Heilung dieser formellen Gehörsverletzung in Betracht komme, wenn die beschwerdeführende Partei zu erkennen gebe, dass sie ihr Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte.
b) Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren weder zum anzuwendenden Wechselkurs äusserten noch die Gehörsverletzung in diesem spezifischen Punkt rügten. Vielmehr kritisierten sie die Veranlagungen in anderer Hinsicht. Daraus sei abzuleiten, dass sie ihre Rechtsmittel auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung in diesem "nebensächlichen und steuerbetragsmässig geringfügigen Punkt" nicht zurückgezogen hätten. Die Vorinstanz sah daher von einer Aufhebung des Entscheids ab, trug der Gehörsverletzung jedoch im Kostenpunkt Rechnung. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie die Veranlagungen 2011 in anderer Hinsicht als den Wechselkurs betreffend kritisierten, nicht bestritten hatten. Diese Feststellung ist daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gestützt darauf sei es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz angenommen habe, dass die Beschwerdeführer ihre Rechtsmittel an die Steuerrekurskommission auch im Wissen um die Möglichkeit einer Schlechterstellung in diesem geringfügigen Punkt nicht zurückgezogen hätten.
3.3. Materielle Steuerfragen (Einkünfte aus Erbengemeinschaft, Beteiligung, Liegenschaft)In materieller Hinsicht betraf der Streit die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in Deutschland, die Beteiligung an der Erbengemeinschaft selbst und die Liegenschaft im Kanton Graubünden. Die Vorinstanz hatte die Steuerrekurskommission in ihrer Einschätzung bestätigt, dass diese Posten satzbestimmend zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht prüfte diese Punkte nicht vertieft. Es hielt allgemein fest, dass die Beschwerdeschrift jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lasse, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder kantonalem Recht (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu diesen materiellen Punkten nicht hinreichend begründet als rechtsfehlerhaft oder willkürlich darlegten, erübrigten sich weitere Ausführungen. Die Beschwerde wurde insoweit als ungenügend begründet angesehen.
3.4. Rüge der RechtsverzögerungDie Beschwerdeführer hatten zudem eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin gerügt. Die Vorinstanz war auf diese Rüge mangels Begründung nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte dies, da die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz enthielt. Auch spätere, in einer Stellungnahme vorgebrachte Argumente waren als unzulässig verspätet abgewiesen worden.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDie Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.