Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_164/2025 vom 15. August 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. August 2025 (4A_164/2025)

1. Einleitung und Gegenstand des Verfahrens Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. Februar 2025 zu befinden. Gegenstand war die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit, insbesondere im Kontext von Dopingverstössen und der Anwendung des Rechtsgrundsatzes tempus regit actum. Der Beschwerdeführer, ein ungarischer Profischwimmer, wehrte sich gegen eine vom TAS bestätigte vierjährige Dopingsperre.

2. Sachverhaltliche Grundlagen A.__ (Beschwerdeführer) ist ein ungarischer Schwimmer, der dem Athlete Biological Passport (ABP) Programm unterliegt, welches vom Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) entwickelt und von der ungarischen Anti-Doping Agentur (HUNADO, Beschwerdegegnerin) angewendet wird. Zwischen 2014 und 2022 wurden bei ihm in fünf Blutproben abnorme Resultate festgestellt. Drei Experten, die die Proben analysierten, kamen zum Schluss, dass diese höchstwahrscheinlich auf unzulässige Blutmanipulationen zurückzuführen seien. Die Anti-Doping Kommission der HUNADO entschied am 28. April 2023, dass der Schwimmer gegen Art. 2.2 des HUNADO Anti-Doping Reglements 2021 (HUNADO ADR 2021) verstossen hatte, und verhängte eine vierjährige Sperre ab dem 23. Januar 2023. Der Schwimmer legte daraufhin Berufung beim TAS ein. Das TAS bestätigte mit Entscheid vom 27. Februar 2025 die Sperre.

3. Anträge vor dem Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des TAS-Entscheids und die Feststellung der Unzuständigkeit des TAS. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin und das TAS beantragten die Abweisung der Beschwerde.

4. Die massgebenden Rügen und die Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Beschwerden nur gestützt auf die abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG aufgezählten Rügen und ist dabei an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Für die Begründung der Rügen gelten erhöhte Anforderungen (Rügeprinzip); appellatorische Kritik ist unzulässig.

4.1. Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG) * Vorwurf des Beschwerdeführers: Der Schiedsrichter Prof. Ulrich Haas sei befangen gewesen, da er "Mitverfasser des WADA-Codes" sei und "mehr als zehn Jahre für die WADA tätig" gewesen sei. Er hätte die von ihm selbst geschaffenen Regeln und die WADA-akkreditierte HUNADO überwachen müssen, was keine objektive Beurteilung erlaube. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass Einwendungen gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts im frühestmöglichen Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen. Unterbleibt dies unverzüglich, verwirken die Einwände. Obschon der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen Prof. Haas gestellt hatte, welches von der ICAS Challenge Commission abgewiesen wurde, bestätigte er zu Beginn der TAS-Verhandlung ausdrücklich, keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts zu haben (Rz. 50 des TAS-Entscheids). An diese Feststellung zum Prozesssachverhalt ist das Bundesgericht gebunden. Die Rüge ist somit verwirkt. Zudem bestritt das TAS die Behauptungen des Beschwerdeführers substantiiert.

4.2. Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) * Vorwurf des Beschwerdeführers: Das TAS sei unzuständig, da nach der seiner Meinung nach anwendbaren früheren Fassung des nationalen Reglements (43/2011) eine nationale Rechtsmittelinstanz und nicht das TAS zuständig gewesen sei. Das TAS habe seine Zuständigkeit unzutreffenderweise auf das spätere Reglement 363/2021 gestützt. * Begründung des Bundesgerichts: Auch diese Rüge erachtete das Bundesgericht als verwirkt. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn der TAS-Verhandlung seine Zustimmung zur Zuständigkeit des TAS erklärt (Rz. 50). Er hatte zudem die "Order of Procedure" unterzeichnet, welche die Zuständigkeit des TAS festhielt und auf Art. 13.2.1 des WADA-Codes, Art. 13.2.1 des HUNADO Anti-Doping Codes und Art. 6 Abs. 2 der ungarischen Regierungsverordnung 363/2021 als Rechtsgrundlagen verwies. * Zusätzliche Begründung (obiter dictum): Selbst wenn die Rüge nicht verwirkt wäre, wäre sie unbegründet. Das Bundesgericht erinnerte an den Rechtsgrundsatz tempus regit actum: Für das Verfahrensrecht, einschliesslich der Regelung des Instanzenzuges, ist das im Zeitpunkt des Prozessaktes (hier: die Anrufung des TAS am 16. Juni 2023) geltende Recht massgebend. Zum Zeitpunkt der Anrufung des TAS war das Reglement 363/2021 in Kraft, welches die Zuständigkeit des TAS vorsah. Der Beschwerdeführer hatte das TAS zudem selbst direkt angerufen.

4.3. Rüge des Ultra- oder Infra-Petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG) * Vorwurf des Beschwerdeführers: Das TAS habe "mehrfach Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht behandelt", namentlich den Rückweisungsantrag, die "Experten-Debatte", Argumente zum anwendbaren Recht und zum manipulierten biologischen Pass sowie den Antrag auf eine öffentliche Anhörung. * Begründung des Bundesgerichts: Eine Verletzung von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG liegt nur vor, wenn ein Schiedsgericht mehr oder anderes zugesprochen (ultra vel extra petita) oder Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (infra petita) hat. Kritik an der abschlägigen materiellen Beurteilung eines Begehrens stellt keine solche Verletzung dar. Das TAS hat alle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers behandelt, wenn auch nicht in seinem Sinne entschieden. Der Vorwurf bezüglich der öffentlichen Anhörung entbehrte zudem der Grundlage, da der Beschwerdeführer einen solchen Antrag nicht hinreichend belegen konnte. Die Rüge wurde abgewiesen.

4.4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) * Vorwurf des Beschwerdeführers: Das TAS habe Beweismittel nicht berücksichtigt oder fehlerhaft aufgeführt, Zeugen nicht angehört, separate Anhörungen abgelehnt, Gutachten unzureichend berücksichtigt, ein genetisches Gutachten zu Unrecht ausgeschlossen und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (z.B. bei der Verschiebung von Verhandlungen oder der Redezeit). * Begründung des Bundesgerichts: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 182 Abs. 3 IPRG) sichert das Recht auf Beteiligung an der Entscheidfindung, aber keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid oder eine Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Viele Vorbringen des Beschwerdeführers zielten auf eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung und der materiellen Beurteilung der Streitsache ab, was vor dem Bundesgericht unzulässig ist. * Auch hier griff das Prinzip der Verwirkung: Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der TAS-Verhandlung, dass er "a full and fair opportunity to present their respective cases before the Panel" hatte. Damit sind die Rügen bezüglich der Verfahrensführung (Verschiebungsgesuche, Redezeit, Übersetzungen) verwirkt.

4.5. Rüge der Unvereinbarkeit mit dem Ordre Public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) * Vorwurf des Beschwerdeführers: Der Schiedsentscheid sei mit dem Ordre public unvereinbar, da die Beschwerdegegnerin einen manipulierten biologischen Pass und gefälschte Tabellen eingereicht habe und das TAS die falsche, strengere Regelung (HUNADO ADR 2021 statt 43/2011 mit Unschuldsvermutung) angewendet habe. * Begründung des Bundesgerichts: Eine Verletzung des materiellen Ordre public setzt voraus, dass fundamentale Rechtsgrundsätze verkannt werden und die Entscheidung mit der wesentlichen Wertordnung unvereinbar ist. Bloße, nicht bewiesene Behauptungen von Manipulation oder Fälschung reichen nicht aus. Die Vorbringen zum anwendbaren Recht stellen eine unzulässige Kritik der materiellen Rechtsanwendung dar, in der das Bundesgericht keinen Verstoss gegen den Ordre public erkennen konnte. Das TAS hatte sich mit der Frage des anwendbaren Rechts befasst und begründet, weshalb das HUNADO ADR 2021 zur Anwendung gelangt. Zudem handelte der Beschwerdeführer widersprüchlich ("widersprüchliches Prozessieren"), da er der Anwendung des HUNADO ADR 2021 in materieller Hinsicht vor dem TAS nicht widersprach und keine frühere Fassung des ADR vorgelegt hatte.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Dopingsperre für den ungarischen Schwimmer A.__, indem es die Beschwerde gegen den Entscheid des TAS abwies. Die zentralen Punkte der Begründung waren:

  1. Verwirkung von Rügen: Die meisten Vorwürfe des Beschwerdeführers (hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters, der Zuständigkeit des TAS sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung in Verfahrensfragen) wurden als verwirkt erachtet. Der Beschwerdeführer hatte zu Beginn und Ende der TAS-Verhandlung sowie durch Unterzeichnung der Prozessverfügung ausdrücklich die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie die faire Durchführung des Verfahrens bestätigt.
  2. Tempus Regit Actum Prinzip: Die Rüge der Unzuständigkeit des TAS wäre auch materiell unbegründet gewesen, da für Verfahrensfragen (wie den Instanzenzug) das im Zeitpunkt des Prozessaktes (Anrufung des TAS) geltende Recht Anwendung findet.
  3. Materielle Kritik unzulässig: Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, das TAS habe Rechtsbegehren nicht behandelt, Beweismittel übergangen oder den Ordre public verletzt, wurden als unzulässige appellatorische Kritik an der materiellen Beurteilung und Beweiswürdigung des TAS zurückgewiesen. Das Bundesgericht ist im Rahmen einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nicht befugt, die materielle Richtigkeit zu überprüfen.
  4. Widersprüchliches Prozessieren: Im Zusammenhang mit den Rügen zur Anwendung des falschen Rechts und dem Ordre Public stellte das Bundesgericht zudem widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers fest.