Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Kernpunkte der Beschwerde sind die Willkür bei der Würdigung von Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie bundesrechtliche Fragen betreffend die Verhältnismässigkeit und Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme, insbesondere im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius). Nebensächliche Punkte wie die Zulässigkeit des Eintretens oder die Kostenverteilung werden, sofern nicht explizit im Kontext der Argumentation des Gerichts relevant, ausgeklammert.
I. Sachverhalt und InstanzenzugA.__ wurde vom Strafgericht Basel-Stadt (erste Instanz) am 11. März 2024 wegen verschiedener Delikte, darunter Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre psychiatrische Behandlung von zwei Jahren an. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn (teilweise wegen Schuldunfähigkeit) frei.
Auf Berufung von A._ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. März 2025 A._ zusätzlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Diensterschwerung, Ruhestörung sowie Tätlichkeiten schuldig (Ziff. 1-7 der Anklageschrift). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe und einer Busse. Insbesondere verlängerte das Berufungsgericht die Dauer der stationären psychiatrischen Behandlung auf drei Jahre.
A.__ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, beantragte einen Freispruch von den zusätzlichen Schuldsprüchen des Appellationsgerichts (Ziff. 1-7 der Anklageschrift) und die Aufhebung der stationären Massnahme, eventualiter deren Begrenzung auf zwei Jahre.
II. Rügen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen: 1. Willkürliche Würdigung der Gutachten zur Schuldfähigkeit: Er machte geltend, es seien zwei Gutachten (Dr. B._ vom 23. Dezember 2022 und Dr. C._ vom 19. September 2023) zur Schuldfähigkeit erstellt worden, die zu widersprüchlichen Ergebnissen kamen. Dr. B._ sei von vollständiger Schuldunfähigkeit für die Delikte gemäss Ziff. 1-7 der Anklageschrift ausgegangen, während Dr. C._ lediglich eine schwergradig eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert habe. Das Appellationsgericht habe willkürlich auf das Gutachten von Dr. C._ abgestellt, obwohl dieser in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Einschätzung von Dr. B._ als "nicht falsch, sondern vertretbar" bezeichnet habe. Zudem sei die Berücksichtigung von Phasen vor und nach den Taten durch das Appellationsgericht willkürlich. 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Appellationsgericht habe es versäumt, ausreichend zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. B._ nicht vertretbar sei und weshalb die Zeit vor und nach der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant sein solle. 3. Verletzung von Bundesrecht betreffend die stationäre Massnahme: * Verhältnismässigkeit und Geeignetheit: Die Delikte, für die er verurteilt wurde, liessen keine ausreichende Gefährlichkeit für eine stationäre Massnahme erkennen. Die Geeignetheit sei zudem aufgrund des Wegweisungsentscheids des Migrationsamtes und der damit verbundenen Unmöglichkeit einer Nachsorgebehandlung (als Bedingung für den Behandlungserfolg gemäss Dr. C._'s ursprünglicher Einschätzung) zu verneinen. Das Abstellen auf die widersprüchliche neue Einschätzung von Dr. C.__ im Berufungsverfahren ohne Anordnung eines Obergutachtens sei willkürlich. * Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 StPO: Die Verlängerung der Massnahmedauer von zwei auf drei Jahre durch das Appellationsgericht stelle eine unzulässige Verschlechterung dar, da die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung keine Erhöhung der Massnahmedauer beantragt habe.
III. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüft zunächst die allgemeinen Anforderungen an Beschwerden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), die qualifizierten Rügeanforderungen bei Grundrechtsverletzungen wie Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG) sowie den Umfang des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO).
Anschliessend legt das Bundesgericht die massgebenden Bestimmungen zu den therapeutischen Massnahmen dar (Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 StGB) und geht detailliert auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 56 Abs. 2 StGB) ein. Hierbei betont es, dass eine Massnahme geeignet und notwendig sein muss und eine vernünftige Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Zweck bestehen muss. Die Geeignetheit setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringert. Die Massnahme ist nicht für Bagatellkriminalität oder bei lediglich vagen Erfolgsaussichten anzuordnen. Die Anlasstat dient als Indikator der Gefährlichkeit, wobei Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit der Anordnung nicht entgegenstehen (Art. 19 Abs. 3 StGB). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft.
Im Hinblick auf die Würdigung von Sachverständigengutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO, Art. 10 Abs. 2 StPO) hält das Bundesgericht fest, dass Gerichte Gutachten grundsätzlich frei würdigen dürfen, in Fachfragen aber nicht ohne triftige Gründe davon abweichen dürfen. Ein Gutachten ist nicht rechtsgenüglich, wenn es unvollständig, unklar, widersprüchlich ist oder gewichtige Tatsachen seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (Art. 189 StPO). Bei widersprechenden Gutachten muss das Gericht in freier Würdigung entscheiden, auf welches abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist. Es ist nicht verpflichtet, das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes überzeugender ist (in dubio pro reo spielt hier keine Rolle). Unter Umständen kann die Konfrontation der Sachverständigen oder die Anordnung eines Drittgutachtens zwingend erforderlich sein.
Bezüglich des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 StPO verweist das Bundesgericht auf seine publizierte Rechtsprechung (BGE 144 IV 113 E. 4.3). Danach steht der Anordnung einer anderen oder stärker in die persönliche Freiheit eingreifenden Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nichts entgegen. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme oder – wie im vorliegenden Fall – die Verlängerung einer stationären Massnahme ist zulässig. Dies wird damit begründet, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, seiner psychischen Störung zu begegnen und Rückfällen vorzubeugen, und gleichzeitig dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dient. Es wäre ineffizient, dem Gericht eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm im Nachverfahren nach Rechtskraft des Urteils ohnehin einräumt.
IV. Anwendung auf den vorliegenden FallZur Schuldfähigkeit und Gutachtenwürdigung: Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zur Schuldfähigkeit ab. Es bestätigt, dass bei widersprechenden Gutachten (hier: Dr. B._ mit vollständiger Schuldunfähigkeit vs. Dr. C._ mit schwergradig eingeschränkter Schuldfähigkeit für die Delikte Ziff. 1-7) das Appellationsgericht in freier Beweiswürdigung entscheiden durfte, welches Gutachten überzeugender ist. Der Grundsatz in dubio pro reo ist hier nicht anwendbar. Das Bundesgericht erachtet es als willkürfrei, dass die Vorinstanz das Gutachten von Dr. C._ als überzeugender einstufte. Dies wurde damit begründet, dass Dr. C._ in seiner Ausführlichkeit und durch die Berücksichtigung von Phasen vor und nach den Taten eine differenziertere und schlüssigere Einschätzung lieferte. Er legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer trotz psychischer Störung und Substanzgebrauch über längere Zeiträume zu realitätsangepasstem Verhalten fähig gewesen sein konnte und nicht ständig in einem akut dekompensierten Zustand war. Die Vorinstanz hat folglich nicht ausschliesslich auf Psychopathologie abgestellt, sondern auch die verbleibende Funktionstüchtigkeit des Beschwerdeführers analysiert, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Die Rüge, Dr. C._ habe Dr. B._'s Einschätzung als "vertretbar" bezeichnet, ist irrelevant, da das Gericht das überzeugendere Gutachten wählen muss, selbst wenn beide als vertretbar erscheinen mögen. Eine Notwendigkeit für ein Obergutachten oder eine Konfrontation der Gutachter sah das Bundesgericht aufgrund der klaren qualitativen Unterschiede der schriftlichen Ausführungen als nicht gegeben an.
Zur stationären Massnahme:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A.__ ab, soweit darauf eingetreten wird.
Wesentliche Punkte der Entscheidung: