Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 7B_140/2025 vom 4. September 2025
1. Einführung und Parteien
Das vorliegende Urteil der Zweiten Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf (kantonale Beschwerdekammer). Die Beschwerdeführer, bestehend aus der natürlichen Person A._ und den juristischen Personen B._ SA, C._ Ltd und D._ Ltd, richten sich gegen eine Sistierungsverfügung der kantonalen Beschwerdekammer. Die Beschwerdegegnerinnen sind die E.__ SA (nachfolgend: die Bank oder die Beschwerdegegnerin) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf.
2. Sachverhalt und Vorgeschichte
Die Staatsanwaltschaft Genf eröffnete am 7. Juni 2017 ein Strafverfahren (P/11842/2017) gegen die F._ SA wegen möglicher strafrechtlicher Verantwortung der Bank gemäss Art. 305bis (Geldwäscherei) und Art. 102 Abs. 2 StGB (Unternehmensstrafbarkeit) im Zusammenhang mit Veruntreuungen, die ihrem Kundenberater G._ vorgeworfen wurden. Am 9. Januar 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung in diesem Verfahren.
Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdekammer.
Zwischenzeitlich fusionierte die F._ SA durch Absorption mit der E._ SA. Die F.__ SA wurde daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.
Am 19. August 2024 entschied das Bundesstrafgericht (Appellationshof, im Verfahren CN_1), dass die E._ SA die F._ SA als beschuldigte Partei am [Datum der Fusion] abgelöst hatte. Die E._ SA focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an, insbesondere mit dem Antrag, festzustellen, dass die Strafklage gegen die F._ SA im Verfahren vor dem Appellationshof am Tag ihrer Auflösung und Löschung aus dem Handelsregister erloschen sei.
Mit Blick auf dieses beim Bundesgericht hängige Verfahren (betreffend die Beschuldigteneigenschaft der E._ SA) beantragte die E._ SA am 2. Oktober 2024 die Sistierung des kantonalen Beschwerdeverfahrens (P/11842/2017). Die kantonale Beschwerdekammer entsprach diesem Antrag und sistierte das Verfahren am 13. Januar 2025 bis zum bundesgerichtlichen Entscheid im Verfahren CN_1.
Gegen diese Sistierungsverfügung vom 13. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse und das Vorliegen eines irreparablen Nachteils bei Zwischenentscheiden.
3.1. Aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)
Das Bundesgericht stellte fest, dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen muss. Der angefochtene Entscheid sistierte das kantonale Verfahren, bis über die Beschwerde der E._ SA vor Bundesgericht in der Sache CN_1 entschieden wurde. Da das Bundesgericht in dieser Sache bereits am 18. März 2025 mit Urteil 7B_946/2024 entschieden und die Beschwerde der E._ SA als unzulässig erklärt hatte, ist der ursprüngliche Sistierungsgrund entfallen. Die Frage, ob die Beschwerde der Beschwerdeführer dadurch ohne Gegenstand geworden ist, liess das Bundesgericht jedoch offen und begründete dies mit den nachfolgenden Erwägungen zur fehlenden Zulässigkeit.
3.2. Irreparabler Nachteil bei Zwischenentscheiden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Da die Sistierungsverfügung des kantonalen Gerichts das Verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen irreparablen Nachteil verursachen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres war hier offensichtlich nicht der Fall, da eine Gutheissung lediglich zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen würde.
Ein irreparabler Nachteil ist ein rechtlicher Schaden, der durch einen späteren Endentscheid oder eine andere gerichtliche Verfügung nicht mehr behoben werden kann. Die Beschwerdeführenden müssen das Vorliegen eines solchen Nachteils substanziiert darlegen.
3.2.1. Sistierung und Beschleunigungsgebot
Eine Sistierungsverfügung kann einen irreparablen Nachteil verursachen, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Verzögerung der Sachbehandlung führt und ein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO) besteht (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.2). Die blosse Dauer eines Verfahrens oder die Erhöhung der Verfahrenskosten allein stellen keinen irreparablen Nachteil dar.
3.2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Beschwerdeführer machten geltend, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot, da die Verjährungsfrist für die schwere Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, 15 Jahre) frühestens im Juni 2027, allenfalls im September 2030 (bei Qualifikation als Dauerdelikt), erreicht werde. Sie befürchteten, dass ein erstinstanzliches Urteil vor Eintritt der Verjährung nicht mehr möglich sei.
Das Bundesgericht hielt dieser Argumentation entgegen: * Der Sistierungsgrund – das hängige Bundesgerichtsverfahren in der Sache CN_1 – ist durch den Bundesgerichtsentscheid vom 18. März 2025 entfallen, mit dem die Beschwerde der E._ SA als unzulässig erklärt wurde. * Das Bundesgericht wies darauf hin, dass nichts die kantonalen Richter daran hindere – sofern dies nicht bereits geschehen ist –, das Verfahren unverzüglich wieder aufzunehmen und über die Einstellungsverfügung zu entscheiden. * Das Argument der Beschwerdeführer, man müsse auch einen Entscheid des Bundesgerichts in der (hypothetischen) Sache "CN_2" abwarten, wurde als unerheblich befunden, da die kantonale Instanz die Sistierung nicht aus diesem Grund angeordnet hatte. * Das Bundesgericht erachtete die verbleibende Zeit von über 20 Monaten (oder fast fünf Jahren bei einem Dauerdelikt) als ausreichend, um das Verfahren abzuschliessen, selbst wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und die E._ SA an die erste Instanz verwiesen würde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführer selbst anführten, der Grossteil der Vorwürfe sei bereits verjährt, mit Ausnahme von drei Transaktionen. * Die lediglich vagen Spekulationen der Beschwerdeführer zum Verfahrensablauf und ihre unbelegten Anschuldigungen einer "Verzögerungsstrategie" der Bank vermöchten das Risiko einer Verjährung oder einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend zu belegen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer im aktuellen Stadium keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dargelegt haben. Für den Fall einer späteren Verletzung stünden ihnen als Privatkläger die notwendigen prozessualen Mittel zur Verfügung. * Andere Formen eines irreparablen Nachteils, wie wirtschaftlicher Schaden oder die blosse Verlängerung des Verfahrens, wurden nicht als ausreichend erachtet.
Daher kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen sofortigen Weiterzug eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sind. Die Beschwerde wurde folglich als unzulässig erklärt, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist.
3.3. Formelle Rechtsverweigerung (Art. 94 BGG)
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 94 BGG, wonach eine Beschwerde zulässig ist, wenn ein Gericht zu Unrecht untätig bleibt oder mit einem Entscheid säumig ist, nicht anwendbar ist. Die kantonale Beschwerdekammer hatte vorliegend einen Entscheid (die Sistierungsverfügung) gefällt.
3.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) / Formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
Die Beschwerdeführer rügten zudem eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör und eine formelle Rechtsverweigerung, weil die kantonale Beschwerdekammer ihre Argumente zum Beschleunigungsgebot und zum Verjährungsrisiko nicht geprüft habe.
Das Bundesgericht verneinte dies mit der Begründung, die kantonalen Richter hätten einen begründeten Entscheid gefällt, der den Beschwerdeführern die Anfechtung ermöglichte. Das Bundesgericht selbst habe die Argumente bezüglich des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Prüfung des irreparablen Nachteils umfassend gewürdigt. Ein blosser Vorwurf unzureichender Begründung, als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs, entbindet nicht von der Notwendigkeit, einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nachzuweisen. Da dieser Nachteil fehlte, wurde auch dieser Rügepunkt als unzulässig erachtet.
4. Fazit und Dispositiv
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig, soweit sie nicht bereits gegenstandslos war. Die Gerichtskosten wurden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, welche auch die Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu tragen haben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde gegen eine kantonale Sistierungsverfügung als unzulässig. Es stellte fest, dass der ursprüngliche Sistierungsgrund – ein hängiges Bundesgerichtsverfahren über die Beschuldigteneigenschaft einer Bank – bereits durch einen früheren Bundesgerichtsentscheid entfallen war. Die Beschwerdeführer konnten zudem keinen irreparablen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darlegen. Ihre Befürchtungen bezüglich einer Verjährung der Straftat und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots wurden als unbegründet erachtet, da die verbleibende Zeit für die Fortsetzung und den Abschluss des Verfahrens als ausreichend beurteilt wurde und keine ernsthafte Gefahr einer ungerechtfertigten Verzögerung oder Verjährung nachgewiesen werden konnte. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war ohne den Nachweis eines irreparablen Nachteils unzulässig.