Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_388/2024 vom 25. August 2025)
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall die Beschwerde eines nordmazedonischen Staatsbürgers, A.__ (Jahrgang 1994), gegen die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu beurteilen, die das Obergericht des Kantons Zürich für die Dauer von 3 Jahren angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Landesverweisung.
I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Hinwil am 5. Januar 2023 wegen Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine nicht obligatorische Landesverweisung für 3 Jahre an. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Berufung auf die Anfechtung der Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 8. März 2024 die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung für 3 Jahre.
II. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsstandard des Bundesgerichts
Nicht obligatorische Landesverweisung (Art. 66a bis StGB): Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder eine Massnahme gegen ihn angeordnet wird. Das Bundesgericht hebt hervor, dass Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafhöhe voraussetzt und gerade in Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht.
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK): Die Anordnung einer Landesverweisung muss verhältnismässig sein. Dies erfordert eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz. Diese Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben.
Kriterien des EGMR: Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat zu berücksichtigen (unter Verweis auf Urteile des EGMR wie E.V. gegen Schweiz und M.M. gegen Schweiz, sowie diverse frühere Bundesgerichtsurteile).
Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht kann vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung nur prüfen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Willkürrüge erfordert erhöhte Begründungsanforderungen.
III. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung als korrekt und weist die Argumente des Beschwerdeführers zurück.
Private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK):
Bindungen des Beschwerdeführers zu Nordmazedonien:
Öffentliche Interessen an der Landesverweisung und Legalprognose:
IV. Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit
Aufgrund der wiederholten Gesetzesverstösse des Beschwerdeführers und seiner ungünstigen Legalprognose überwiegen die gewichtigen öffentlichen Interessen am Schutz vor weiterer gleichartiger Delinquenz die mässigen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung für die Dauer von 3 Jahren erweist sich in bundes- und völkerrechtlicher Hinsicht als rechtskonform und verhältnismässig.
V. Schlussfolgerung
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die nicht obligatorische Landesverweisung eines nordmazedonischen Staatsbürgers für 3 Jahre. Es stützt sich auf eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 66a bis StGB und Art. 8 EMRK. Die zentralen Gründe sind die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers seit seiner Jugend, einschliesslich einschlägiger Vorstrafen wegen Gewaltdelikten, die fehlende Abschreckung durch frühere Strafen und Massnahmen, eine festgestellte negative Legalprognose sowie die gescheiterte berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz. Demgegenüber wiegen seine privaten Interessen am Verbleib, insbesondere seine familiären Bindungen, weniger schwer, da er keine Kernfamilie hat und eine Reintegration in Nordmazedonien, wo er über familiäre und sprachliche Verbindungen verfügt, als zumutbar erachtet wird. Die öffentlichen Interessen am Schutz vor weiterer Delinquenz überwiegen somit klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers.