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Strafrecht  ·  Urteil 7B_852/2025  ·  vom 18.09.2025

Anordnung Untersuchungshaft

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:


Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_852/2025 vom 18. September 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, befasste sich im Urteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich. Streitgegenstand war die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (U-Haft) gegen A.________ (Beschwerdeführer) aufgrund des Haftgrundes der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der U-Haft und seine unverzügliche Freilassung, allenfalls die Anordnung von Ersatzmassnahmen.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen

Gegen den Beschwerdeführer wird eine Strafuntersuchung wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis Abs. 1 lit. g des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geführt. Ihm wird vorgeworfen, Frostschutzmittel in Flaschen abgefüllt, eine Gaskartusche und Zündhölzer besorgt und in einer Papiertüte bereitgestellt zu haben. Diese Gegenstände wurden am 25. Juni 2025 in seinem Elternhaus sichergestellt. Er soll damit konkrete Vorkehrungen für einen Brandanschlag getroffen haben, bei dem zahlreiche Personen zu Schaden kommen könnten. Des Weiteren soll er Benzin auf der Treppe zum Werkraum der elterlichen Liegenschaft ausgeschüttet haben. Eine weitere polizeiliche Information deutete auf die Planung eines Brandanschlags am folgenden Wochenende hin.

Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juli 2025 – nach seiner Entlassung aus einer seit dem 25. Juni 2025 dauernden fürsorgerischen Unterbringung (FUB) – verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Juli 2025 ab.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt des Haftgrundes der Ausführungsgefahr. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz legt es seinem Urteil zugrunde und kann diese nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.1. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO)

Das Gericht rekapituliert die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung von U-Haft wegen Ausführungsgefahr: * Voraussetzungen: Die U-Haft ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird (Art. 221 Abs. 2 StPO). Dieser Haftgrund setzt keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). * Drohung: Die Drohung muss weder als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert sein, noch ausdrücklich geäussert werden. Sie kann auch konkludent erfolgen (BGE 137 IV 339 E. 2.4). Dies kann auch Vorbereitungshandlungen nach Art. 260bis StGB umfassen. * Prognose: Eine rein hypothetische Möglichkeit der Deliktsbegehung oder die Wahrscheinlichkeit geringfügiger Straftaten genügen nicht. Erforderlich ist eine "sehr ungünstige Prognose". Es ist nicht zwingend, dass bereits konkrete Anstalten zur Vollendung der Tat getroffen wurden; vielmehr genügt eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" der Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse und Umstände. * Spezifika: Bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist der psychische Zustand, die Unberechenbarkeit oder Aggressivität der verdächtigen Person besonders zu berücksichtigen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, insbesondere wenn die Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden; eine "deutliche Ausführungsgefahr" ist ausreichend (BGE 123 I 268 E. 2; Urteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2). * Verhältnismässigkeit: Die Haft muss sich als verhältnismässig erweisen und mildere Massnahmen müssen ausscheiden, wenn sie den gleichen Zweck nicht erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c, Art. 237 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).

3.2. Anwendung des Haftgrundes durch die Vorinstanz (und Bestätigung durch das Bundesgericht)

Die Vorinstanz bejahte die Ausführungsgefahr gestützt auf folgende Feststellungen und Würdigungen, die vom Bundesgericht als willkürfrei erachtet wurden:

  • Vorbereitungshandlungen: Die Polizei fand im Elternhaus des Beschwerdeführers eine präparierte Papiertasche mit Flaschen, die ein entzündliches Ethanol-Wasser-Gemisch enthielten, sowie Holz- und Gaskartuschenelemente. Obwohl das Ethanol-Wasser-Gemisch gemäss ersten forensischen Erkenntnissen als Brandsatz ungeeignet war, deuten die Menge der Flüssigkeit und die weiteren Gegenstände darauf hin, dass sie als Zündelemente dienen sollten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers (harmlose Zündeleien, Entsorgung eines Beutels der Ex-Freundin) wurden als wenig glaubhaft verworfen.
  • Ausschütten von Benzin: Die Feststellung, dass auf der Treppe zum Werkraum Benzin ausgeschüttet war, wurde im Kontext des gefundenen Zündmaterials als Indiz für ein erhöhtes Brandrisiko gewertet. Die Aussage des Vaters, er habe den starken Benzingeruch bereits Tage zuvor wahrgenommen und die Gefährlichkeit aufgrund der Holzbauweise des Raumes erkannt, unterstützte die Annahme einer grösseren, über Reinigungszwecke hinausgehenden Menge Benzin.
  • Konkludente Drohung: Die Vorinstanz schloss, dass der Beschwerdeführer Zündmaterial gezielt vorbereitet hatte, um mutmasslich einen Brand im Elternhaus zu verursachen, der angesichts des ausgeschütteten Benzins zu einem unkontrollierbaren Feuer hätte führen und Personen (insbesondere Vater und Bruder) gefährden können. Diese konkreten Vorkehrungen wurden als (mindestens) konkludente Drohung hinsichtlich eines schweren Verbrechens beurteilt. Diese Einschätzung wurde durch die Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber einem Polizisten untermauert, wonach einige Personen, nämlich seine Familie, "verschwinden" würden.
  • Psychische Verfassung und Fremdgefährdung: Diesen Punkt erachtete das Gericht als massgeblich für die Prognose:
    • Vorangegangene Vorfälle: Der Beschwerdeführer war in den letzten Monaten wiederholt durch strafrechtlich relevante und psychisch auffällige Verhaltensweisen aufgefallen, die zu mehreren Polizeieinsätzen, einer FUB, einem mutmasslichen Vorfall wegen versuchter schwerer Körperverletzung und familiären Differenzen führten.
    • Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur (02.07.2025): Bei der FUB-Einlieferung am 25. Juni 2025 wurde von einer psychischen Störung mit Fremdgefährdung ausgegangen. Es waren Reizabschirmung und Notfallmedikation nötig, da es zu Bedrohungen des Personals kam. Die Tendenz zur Fremdgefährdung im Falle einer Haftentlassung wurde als potenziell erhöht eingeschätzt.
    • Abklärungsbericht der Fachstelle Forensic Assessment (FFA) & Risk Management der PUK Zürich (15.07.2025): Dieser Bericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit mindestens anderthalb Jahren seinen Alltag nicht mehr bewältigen konnte und sich in einem krankheitswertigen Zustand befand. Neben lebenspraktischen Problemen (Obdachlosigkeit, fehlendes Einkommen, Tagesstruktur, soziale Isolation) zeigte sich ein zunehmend feindseliges, gegen ihn gerichtetes Wahnsystem. Symptome wie Launenhaftigkeit, Antriebslosigkeit, Ärger, Wut, Unruhe und mangelnde Impulskontrolle dominierten. Eine genaue Diagnose war nicht abschliessend möglich, aber realitätsverkennende Symptome und/oder emotional instabile oder paranoide Persönlichkeitszüge kamen in Betracht. Die FFA kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer psychisch labil und stark beeinträchtigt wirke und sowohl sich selbst als auch Drittpersonen gefährden könnte, etwa durch schwere körperliche Auseinandersetzungen aus Nichtigkeiten. Ohne psychotherapeutische Interventionen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Delikten (Tätlichkeiten, Körperverletzungen) zu rechnen. Aufgrund seiner aggressiven Grundstimmung und vermuteter Impulsivität sowie mangelnder Handlungskontrolle sei bei einer möglichen weiteren Bewaffnung nicht auszuschliessen, dass es auch zu schweren (nicht intendierten) Gewaltdelikten kommen könnte. Ein dringender Interventionsbedarf wurde konstatiert, den der Beschwerdeführer selbstständig nicht zu leisten vermöge.
  • Prognose der Vorinstanz: Aus diesen Erkenntnissen folgerte die Vorinstanz eine erhebliche Gefahr einer spontanen, deliktischen Eskalation, wonach der Beschwerdeführer aus nichtigem Anlass im häuslichen Bereich einen gefährlichen Brand verursachen könnte, der Personen empfindlich treffen könnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass vom Beschwerdeführer – insbesondere bei ausbleibender Behandlung seiner psychischen Symptomatik – ein erhebliches, gegen Leib und Leben gerichtetes Fremdgefährdungspotenzial ausgeht.

3.3. Abweisung der Einwände des Beschwerdeführers

  • Gehörsrüge: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Haft bis anhin auf einen angeblich geplanten Anschlag auf ein öffentliches Grossevent gestützt worden sei, die Vorinstanz nun aber erstmals schwerpunktmässig eine "allgemein gehaltene Gefährdungsthese" im privaten Umfeld begründe. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Eine kantonale Beschwerdeinstanz beurteilt die Haftgründe aufgrund der aktuellen Tatsachen. Zudem hatte der Beschwerdeführer zum massgeblichen Abklärungsbericht der PUK Zürich das rechtliche Gehör.
  • Keine konkludente Drohung: Der Einwand, aus dem Erkenntnisstand lasse sich keine konkludente Drohung ableiten, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Die Vorinstanz habe willkürfrei angenommen, dass das Zündmaterial und das ausgeschüttete Benzin auf eine mutmassliche Brandstiftung im Elternhaus abzielten, verstärkt durch die Äusserung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Familie.
  • Ersatzmassnahmen: Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz ignoriere die Wirksamkeit behandelnder Rahmenbedingungen und dass ein engmaschiges therapeutisches und sozialarbeiterisches Setting der Gefahr in Freiheit wirksam begegnen könne. Das Bundesgericht verneinte dies. Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass die äusserst instabilen und belasteten Lebensumstände des Beschwerdeführers (ohne Bleibe, ohne finanzielle Mittel, ohne soziale Kontakte) sowie sein psychischer Zustand unmittelbar deliktsbegünstigend wirkten und die zuverlässige Einhaltung einer indizierten Behandlung erschwerten. Zudem seien langjährige therapeutische Bemühungen unter freiheitlichen Bedingungen bisher nicht ausreichend erfolgreich gewesen, und der Beschwerdeführer dürfte mangels Einsicht in seinen Zustand nicht offen für eine Intervention sein. Ersatzmassnahmen wurden daher als weder geeignet noch ausreichend erachtet.

4. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bis zum Vorliegen einer umfassenden sachverständigen Stellungnahme zu Recht bejaht und die angeordneten Ersatzmassnahmen als unzureichend erachtet hat. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde indes stattgegeben.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Untersuchungshaft gegen A.________ aufgrund des Haftgrundes der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Es befand, dass die Vorbereitung eines improvisierten Brandsatzes und das Ausschütten von Benzin in seinem Elternhaus, kombiniert mit seinen Äusserungen über seine Familie, eine konkludente Drohung zur Begehung eines schweren Verbrechens darstellten. Massgeblich für die Bejahung der Ausführungsgefahr war die ungünstige Prognose hinsichtlich seines Verhaltens, die auf einer umfassenden Würdigung seines hoch instabilen psychischen Zustands (diagnostiziert mit einem potenziell paranoiden Wahnsystem, Impulskontrollstörungen und erheblicher Fremdgefährdung) sowie seiner prekären Lebensumstände basierte. Das Gericht sah keine geeigneten Ersatzmassnahmen, da die Erfolgsaussichten einer Behandlung unter freiheitlichen Bedingungen aufgrund seiner mangelnden Krankheitseinsicht und Instabilität als gering eingeschätzt wurden.