Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_75/2024 vom 4. September 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_75/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Ticketcorner Holding AG gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu befinden, das zum zweiten Mal auf eine Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) nicht eingetreten war. Kernpunkte der Beschwerde waren die Frage des Rechtsschutzinteresses an der Beurteilung eines bereits gescheiterten Zusammenschlussvorhabens und die Verhältnismässigkeit der auferlegten Verfahrenskosten.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte
- Ursprüngliches Vorhaben (2016): Die Ticketcorner Holding AG und die Tamedia AG (heute TX Group AG) beabsichtigten, ihre Tochtergesellschaften Ticketcorner AG und Starticket AG zusammenzuschliessen. Tamedia hätte 25% an Ticketcorner AG erhalten und im Gegenzug alle Aktien der Starticket AG an Ticketcorner AG übertragen. Es war eine gemeinsame Kontrolle der Ticketcorner AG vorgesehen.
- WEKO-Verfahren (2017): Nach einer vertieften Prüfung untersagte die WEKO das Zusammenschlussvorhaben mit Verfügung vom 22. Mai 2017 und auferlegte Verfahrenskosten.
- Erster Beschwerdezug ans Bundesverwaltungsgericht (2017-2018): Ticketcorner Holding AG focht die WEKO-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dieses trat jedoch mit Urteil vom 3. Mai 2018 mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse fehle, da nicht alle am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Parteien die Beschwerde erhoben hätten. Zudem wurde eine "schwebende Unwirksamkeit" des Transaktionsvertrags angenommen.
- Erster Beschwerdezug ans Bundesgericht (2018-2019): Ticketcorner Holding AG zog diesen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 24. Juni 2019 (2C_509/2018) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Annahme einer schwebenden zivilrechtlichen Unwirksamkeit von Art. 34 KG (Kartellgesetz) unrichtig sei, da diese Norm nur das Verfügungs-, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft betreffe. Ein Rechtsschutzinteresse könne nur verneint werden, wenn feststünde, dass die Tamedia AG nicht mehr am Zusammenschluss interessiert wäre.
- Eintritt neuer Sachverhalte (2019-2020): Nach der Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Tamedia AG am 20. Dezember 2019 gegenüber Ticketcorner Holding AG den Rücktritt vom Transaktionsvertrag. Kurz darauf, am 9. Januar 2020, gab Tamedia AG öffentlich bekannt, Starticket AG an ein anderes Unternehmen veräussert zu haben.
- Zweiter Beschwerdezug ans Bundesverwaltungsgericht (2019-2023): Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 12. Dezember 2023 erneut auf die Beschwerde der Ticketcorner Holding AG nicht ein. Es begründete dies mit dem Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses infolge des Rücktritts vom Vertrag und der anderweitigen Veräusserung der Starticket AG. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung seien nicht gegeben. Die Verfahrenskosten von CHF 35'000 wurden Ticketcorner auferlegt.
- Aktueller Beschwerdezug ans Bundesgericht (2024): Ticketcorner Holding AG focht auch diesen zweiten Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts an und beantragte primär dessen Aufhebung und Anweisung zum Eintreten, eventualiter die Aufhebung der Kostenauferlegung oder die Rückweisung zur neuen Kostenentscheidung.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Frage des Rechtsschutzinteresses und des Eintretens auf die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Hauptantrag)
- Argumente der Beschwerdeführerin: Ticketcorner machte geltend, es bestehe weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der WEKO-Verfügung, da diese Feststellungen zur Marktstellung enthalte, die eine "nachteilige Präjudizwirkung" auf künftige Zusammenschlussverfahren haben könnten. Die Verneinung des Interesses verletze Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG (Verwaltungsgerichtsgesetz) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Zudem seien die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses erfüllt, da sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich sei.
- Prüfung des aktuellen und praktischen Interesses (E. 3.3): Das Bundesgericht bestätigte, dass das Zusammenschlussvorhaben nach dem Rücktritt vom Vertrag und der Veräusserung der Starticket AG weder rechtlich noch tatsächlich durchgeführt werden kann. Eine direkte Beeinflussung der tatsächlichen oder rechtlichen Situation der Beschwerdeführerin durch ein Obsiegen wäre nicht mehr möglich.
- Bedeutung der Rechtskraft (E. 3.3.2): Das Bundesgericht stellte klar, dass lediglich das Dispositiv eines Entscheids der Rechtskraft zugänglich ist, nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder Erwägungen zur Rechtslage. Die WEKO-Verfügung vom 22. Mai 2017 hat das Zusammenschlussvorhaben lediglich untersagt, aber keine rechtskräftige Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung der Ticketcorner im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG getroffen. Die befürchtete "nachteilige Präjudizwirkung" stösst daher ins Leere.
- Ablehnung der Ausnahmen vom Erfordernis (E. 3.4): Das Bundesgericht verneinte die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses. Eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung von Zusammenschlussvorhaben sei in der Regel möglich. Die aufgeworfenen Fragen hätten zudem keine grundsätzliche Bedeutung im öffentlichen Interesse, da ihre Beurteilung stark vom spezifischen Einzelfall und den Marktverhältnissen von 2016/2017 abhänge.
- Konsequenzen für Verfassungsrechte und Bezug zum ersten Bundesgerichtsentscheid (E. 3.5): Das Bundesgericht befand, dass das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse zu Recht verneint habe. Dies stelle keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV dar, da diese Garantien nicht verbieten, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Der frühere Bundesgerichtsentscheid (2C_509/2018) stehe dem nicht entgegen, da er sich auf andere, zum Zeitpunkt des damaligen Urteils noch nicht eingetretene Sachumstände bezogen habe (insbesondere den definitiven Rücktritt der Tamedia AG). Folglich wies das Bundesgericht den Hauptantrag ab.
3.2. Formelle Beanstandung des Prozessentscheids (Nichteintreten vs. Gegenstandslosigkeit)
- Feststellung des Bundesgerichts (E. 3.6): Das Bundesgericht hielt fest, dass das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin erst nach der Beschwerdeeinreichung, nämlich mit dem Rücktritt und der Veräusserung der Starticket AG, entfallen ist. In solchen Fällen ist das Verfahren nicht durch einen "Nichteintretensentscheid" zu beenden, sondern als "gegenstandslos" abzuschreiben. Die unzutreffende Bezeichnung des Prozessentscheids allein führe jedoch noch nicht zu einer hinreichenden Beschwer, die eine Aufhebung des Urteils durch das Bundesgericht rechtfertigen würde, wenn die materielle Beurteilung der Sache dieselbe wäre.
3.3. Frage der Gerichtsbesetzung und der Kostenverteilung (Eventualanträge)
- Gerügte Verletzung Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 30 Abs. 1 BV (E. 4.2): Ticketcorner machte geltend, bei einer Gegenstandslosigkeit hätte gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG ein Einzelrichter entscheiden müssen, nicht ein Dreiergremium, was Art. 30 Abs. 1 BV verletze. Das Bundesgericht wies dies zurück. Es erklärte, dass die analoge Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 BGG für das Bundesgericht und Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG für das Bundesverwaltungsgericht dem Instruktionsrichter lediglich eine Befugnis zur Einzelentscheidung einräumen, aber keine Pflicht. Daher kann ein gegenstandslos gewordenes Verfahren auch in ordentlicher Besetzung abgeschrieben werden. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV wurde verneint.
- Auferlegung der Verfahrenskosten dem Grunde nach (E. 4.3): Das Bundesgericht prüfte die Kostenauferlegung gemäss Art. 5 VGKE (Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht) für gegenstandslos gewordene Verfahren. Es bejahte, dass die Gegenstandslosigkeit in der Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Obwohl die Tamedia AG den Rücktritt erklärt hat, sei der Abbruch der Transaktion das Ergebnis des eigenen, selbst zu verantwortenden Verhaltens der Vertragsparteien. Zudem sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen sollte. Daher war die Auferlegung der Kosten dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
- Höhe der Verfahrenskosten (Verletzung des Äquivalenzprinzips, E. 4.4):
- Argument der Beschwerdeführerin: Die auferlegten Kosten von CHF 35'000 seien unverhältnismässig und verletzten das Äquivalenzprinzip, insbesondere da es sich um einen fehlerhaft formulierten Prozessentscheid handle.
- Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bereits im ersten Rechtsgang für einen Nichteintretensentscheid Kosten von CHF 5'000 (und nicht den Mindestbetrag von CHF 15'000 gemäss Art. 4 VGKE) angesetzt hatte, um dem verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzip Rechnung zu tragen. Für das vorliegende Verfahren, das ebenfalls in einem Prozessentscheid mündete und nach bekanntem Rücktritt vom Vertrag erst vier Jahre später entschieden wurde, seien CHF 35'000 "in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vorinstanzlichen Leistung". Die Begründung der Vorinstanz für die Höhe der Kosten war ebenfalls mangelhaft. Das Bundesgericht sah hierin einen qualifizierten Ermessensfehler und eine klare Verletzung des Äquivalenzprinzips.
- Neufestsetzung der Kosten: Angesichts der Verfahrensdauer und des Ermessensfehlers setzte das Bundesgericht die Verfahrenskosten für das Bundesverwaltungsgericht auf CHF 5'000 fest, in Anlehnung an die Kostenfestsetzung im ersten Nichteintretensentscheid. Eine Rückweisung zur Neufestsetzung erschien angesichts der Verfahrensdauer nicht angezeigt.
4. Fazit und Dispositiv des Bundesgerichts
Die Beschwerde wurde im Umfang des Eventualantrags teilweise gutgeheissen. * Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2023 wurden aufgehoben. * Die Ziffern 2 und 3 wurden neu gefasst: Das Verfahren B-3859/2019 wird "zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben", und die Verfahrenskosten von CHF 5'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. * Im Übrigen (hinsichtlich des Hauptantrags auf Eintreten und des vollständigen Kostenverzichts) wurde die Beschwerde abgewiesen. * Die Gerichtskosten des Bundesgerichts wurden der Beschwerdeführerin um 50% reduziert (CHF 1'000). Die WEKO hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'000 zu entschädigen. * Der Beschwerdeführerin sind CHF 30'000 (Differenz zwischen den ursprünglich auferlegten CHF 35'000 und den neu festgesetzten CHF 5'000) zurückzuerstatten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Hauptforderung der Ticketcorner Holding AG ab, die eine gerichtliche Beurteilung eines bereits gescheiterten Zusammenschlussvorhabens forderte. Es bestätigte, dass nach dem Rücktritt vom Vertrag und der Veräusserung der beteiligten Gesellschaft kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr besteht, und verneinte auch Ausnahmegründe. Die blosse Nennung von Marktpositionen in den Erwägungen der ursprünglichen WEKO-Verfügung begründet mangels Rechtskraft keine "nachteilige Präjudizwirkung". Formal stellte das Bundesgericht klar, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren als "gegenstandslos" hätte abschreiben müssen, statt einen "Nichteintretensentscheid" zu fällen, was jedoch die materielle Beurteilung nicht änderte.
Jedoch gab das Bundesgericht der Beschwerdeführerin teilweise Recht hinsichtlich der auferlegten Verfahrenskosten. Es bejahte zwar die grundsätzliche Pflicht der Ticketcorner Holding AG, die Kosten zu tragen (da die Gegenstandslosigkeit ihrer Sphäre zuzurechnen war), befand aber die Höhe von CHF 35'000 für einen reinen Prozessentscheid als unverhältnismässig und als Verletzung des Äquivalenzprinzips. Das Bundesgericht setzte die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren eigenständig auf CHF 5'000 herab.