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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_224/2024  ·  vom 02.09.2025

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:


Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_224/2024 vom 2. September 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand Das Bundesgericht hatte im Urteil 8C_224/2024 vom 2. September 2025 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.________ AG (Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2024 zu befinden. Streitig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2021. Im Zentrum stand die Frage der Anrechenbarkeit des geltend gemachten Arbeitsausfalls im Kontext der Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden behördlichen Massnahmen.

2. Sachverhalt Die A.________ AG, im August 2019 gegründet, beabsichtigte den Betrieb eines Gastronomiebetriebs sowie die Vermietung von Räumlichkeiten und Dienstleistungen. Im März 2020 meldete sie erstmals Kurzarbeit für zwei Mitarbeitende (B.________ und C.________) an, begründet mit einer pandemiebedingten Projektverzögerung. Diese Voranmeldung wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug bewilligt. In der Folgezeit, bis Mai 2021, reichte die Beschwerdeführerin weitere Voranmeldungen ein, die ebenfalls bewilligt wurden. Ihr Personalbestand erhöhte sich dabei kontinuierlich von anfänglich zwei auf 25 Personen.

Im September 2021 ersuchte die Arbeitslosenkasse das AWA um eine erneute Prüfung der Voranmeldungen. Daraufhin hob das AWA mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 die Bewilligungen ab dem 1. Februar 2021 teilweise auf und erhob Einspruch gegen die Auszahlung von KAE. Begründet wurde dies damit, dass die A.________ AG die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls nicht plausibel habe begründen können. Die Einsprache der A.________ AG wurde im Juli 2022 abgewiesen, und die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug im Februar 2024 ab.

3. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zweck und Voraussetzungen der Kurzarbeitsentschädigung Das Bundesgericht legte die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) dar. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG besteht ein Anspruch auf KAE, wenn ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt. Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG definiert den anrechenbaren Arbeitsausfall, während Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG Gründe für die Nicht-Anrechenbarkeit, wie das normale Betriebsrisiko, festhält. Das Bundesgericht hob hervor, dass der Sinn und Zweck der KAE nicht in der Existenzsicherung des Betriebs oder der Deckung von Umsatz- oder Betriebseinbussen liegt, sondern im Erhalt von Arbeitsplätzen durch die Verhinderung von kurzfristig ausgesprochenen Kündigungen (Verweis auf BGE 147 V 359 E. 4.6.3).

3.2. Rolle der Verwaltungsweisungen und die Pandemie als Betriebsrisiko Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wie die "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie", sind für die Gerichte nicht verbindlich, sollen aber berücksichtigt werden, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerechte Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (Verweis auf BGE 147 V 79 E. 7.3.2). Eine Pandemie wird aufgrund ihres jähen Auftretens, Ausmasses und Schwere grundsätzlich nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet. Arbeitsausfälle aufgrund pandemiebedingter rückläufiger Nachfrage sind daher grundsätzlich anrechenbar, sofern der Arbeitgeber die Kausalität glaubhaft darlegen kann (Weisung Nr. 2020/15 Ziff. 2.2). Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) erleichterte zwar den Bezug von KAE, änderte aber nichts an den grundlegenden Anforderungen der Anrechenbarkeit und der Schadenminderungspflicht.

3.3. Nicht anrechenbarer Arbeitsausfall und Schadenminderungspflicht Ein Arbeitsausfall ist selbst dann nicht anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe oder behördliche Massnahmen zurückzuführen ist, sofern er zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört oder der Arbeitgeber seiner Schadenminderungspflicht (Art. 51 Abs. 1 AVIV) nicht nachgekommen ist. Das Gericht verwies zudem auf die SECO-Weisung Nr. 2021/16 Ziff. 2.2c (gültig ab 19. März 2021), wonach ein Arbeitsausfall eines Betriebs, der während der Pandemie neu gegründet wurde, um direkt wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend zu machen, nicht anrechenbar ist.

4. Beurteilung des konkreten Falls

4.1. Neuanstellung von Personal während des KAE-Bezugs Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab September 2020 kontinuierlich neue Mitarbeiter mit Stellenantritt ab Februar 2021 einstellte, wodurch der Personalbestand von zwei auf 22 (Februar 2021) bzw. 24 (April 2021) Personen anwuchs, während bereits KAE bezogen wurde. Das Bundesgericht bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, dass der Anspruch auf KAE für die während des KAE-Bezugs neu angestellten Personen bereits mangels Unvorhersehbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht ausser Betracht fällt.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Es ist mit der Schadenminderungspflicht unvereinbar, neue Stellen zu schaffen und Mitarbeitende anzustellen, ohne entsprechenden Bedarf an Arbeitskraft, um dann einen Anspruch auf KAE geltend zu machen.
    • Die Beschwerdeführerin konnte sich während der pandemiebedingten Lage nicht darauf verlassen, ihren Gastronomiebetrieb am 1. März 2021 eröffnen zu können. Angesichts des unbekannten Verlaufs der Pandemie und möglicher behördlicher Massnahmen bestand keine Planungssicherheit. Der Bundesrat verlängerte im Januar 2021 die Massnahmen, und der erste Öffnungsschritt im März 2021 umfasste die Restaurants noch nicht.
    • Die Beschwerdeführerin hätte einen bedarfsgerechten Personalbestand in Abstimmung mit den behördlichen Lockerungen (z.B. Aufnahme des Take-Away-Betriebs im März, Öffnung der Terrassen im April) aufbauen können. Die Feststellung der Vorinstanz, dass auch eine kurzfristigere Rekrutierung von zusätzlichem Personal möglich gewesen wäre, sei nicht willkürlich.
    • Die vom SECO in der Weisung AVIG KAE C6 vorgesehenen Ausnahmen für Neueinstellungen (z.B. zur Umsatzsteigerung, Ersatz von Schlüsselpersonen) waren vorliegend nicht gegeben, da für die neu eingestellten Personen ebenfalls Arbeitsausfälle geltend gemacht wurden. Auch der Verweis auf die Sonderregelungen für Saisonbetriebe ist nicht einschlägig.
    • Folglich ging die Beschwerdeführerin mit der sukzessiven Einstellung von Gastronomiepersonal ab Herbst 2020 ein vorhersehbares und somit vermeidbares Risiko ein. Dies verletzt Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG (Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls) und Art. 51 Abs. 1 AVIV (Schadenminderungspflicht).

4.2. Beurteilung der ursprünglichen Mitarbeitenden (B.________ und C.________) Hinsichtlich der zwei bereits Ende 2019 angestellten Mitarbeiterinnen B.________ und C.________ (Projektleiterinnen, Innenarchitektur, Marketing & Kommunikation, Relationship Manager) widersprach das Bundesgericht der Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte geschlossen, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, da sie hätte prüfen müssen, ob B.________ und C.________ Aufgaben im Take-Away-Betrieb hätten übernehmen können.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Das Bundesgericht befand, dass die Stellen- und Tätigkeitsprofile von B.________ und C.________ (Backoffice, Bauherrenvertretung, Marketing, Projektleitung) ausserhalb des eigentlichen Gastronomiebereichs lagen. Ihre Aufgaben unterschieden sich erheblich von denen eines Einsatzes im Take-Away-Betrieb.
    • Dem Arbeitgeber ohne weitere Abklärungen vorzuwerfen, er hätte für andere Tätigkeiten qualifiziertes und für andere Funktionen in einem klar unterschiedlichen Aufgabenbereich angestelltes Personal zur Schadenminderung im Take-Away-Betrieb einsetzen müssen, greife zu kurz.
    • Die Frage, inwieweit eine Arbeitgeberin zur Schadenminderung prüfen muss, ob dem bestehenden Personal andere Arbeiten zugewiesen werden können, tangiert arbeitsrechtliche Fragen (Art. 321a und 321d OR). Dabei ist im Einzelfall die Zumutbarkeit zu beurteilen, wobei die Umstände und die Dauer der Störung eine Rolle spielen.
    • Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dürfen nicht derart streng gefasst werden, dass sie dem Zweck der KAE – Entlassungen zu vermeiden – zuwiderlaufen würden. Eine solche Auslegung könnte unternehmerisch dazu führen, höher qualifizierte Mitarbeiter zugunsten von ungelerntem Personal zu entlassen.
    • Das Bundesgericht erachtete die Begründung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig, da sie ohne vertiefte Abklärung der arbeitsrechtlichen Zumutbarkeit und ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen davon ausging, der Arbeitsausfall hätte vermieden werden können.
    • Sollte die Zuweisung von Take-Away-Arbeit nicht zumutbar gewesen sein, müsste in einem zweiten Schritt geklärt werden, inwiefern die verschobene Eröffnung und die fehlenden Einnahmen der Clubmember tatsächlich zu einem Arbeitsausfall dieser beiden Angestellten geführt haben.
    • Die Sache wird daher zur Klärung dieser Punkte an den Beschwerdegegner (AWA) zurückgewiesen.

5. Schlussfolgerung und Urteilstenor Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Für die ab Herbst 2020 neu eingestellten Mitarbeitenden bestätigte das Bundesgericht die Ablehnung der KAE durch die Vorinstanz. Hinsichtlich der zwei ursprünglich angestellten Mitarbeiterinnen B.________ und C.________ hob es das Urteil der Vorinstanz und den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug zur neuen Verfügung und weiteren Abklärungen zurück.

6. Wesentliche Punkte (Kurzfassung)

  • Zweck der KAE: Erhalt von Arbeitsplätzen, nicht Existenzsicherung von Unternehmen.
  • Pandemie und Betriebsrisiko: Die Pandemie an sich ist kein normales Betriebsrisiko, aber die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls muss glaubhaft dargelegt werden.
  • Neueinstellungen während KAE-Bezug: Das Bundesgericht verneint einen Anspruch auf KAE für Mitarbeitende, die während des Bezugs von KAE neu eingestellt wurden, da dies eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellt und das Risiko (fehlende Planungssicherheit für eine Betriebseröffnung) vorhersehbar und vermeidbar war.
  • Schadenminderungspflicht für bestehendes Personal: Die Verpflichtung zur Zuweisung "anderer" Arbeiten an bestehendes, spezialisiertes Personal ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht unbegrenzt. Sie muss die Qualifikation, das Stellenprofil und die arbeitsrechtliche Zumutbarkeit berücksichtigen, um dem Zweck der KAE (Vermeidung von Entlassungen von qualifiziertem Personal) nicht entgegenzulaufen. Dies bedarf einer vertieften Einzelfallprüfung.
  • Konkreter Entscheid: KAE für neu eingestelltes Personal wurde abgelehnt; die Frage der KAE für die beiden ursprünglich angestellten Projektleiterinnen (B.________ und C.________) wurde wegen unzureichender Abklärungen zur Schadenminderungspflicht an die Verwaltungsbehörde zurückgewiesen.