Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_80/2025 vom 28. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_80/2025 vom 28. August 2025
1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen der Stiftung A.__ (Beschwerdeführerin) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus zu befinden. Gegenstand der Beschwerde war die Ablehnung einer Statutenänderung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde, welche die Einführung einer Kapitalverbrauchsklausel ("Zur Erreichung des Zweckes kann die Stiftung ihr Kapital verbrauchen.") bezweckte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
2. Sachverhalt (Kurzfassung) Die Stiftung B._ wurde 1993 zur Unterstützung der Gründerin und ihrer Familie errichtet. 2012 wurde sie in die Stiftung A._ überführt, deren Zweck die Unterstützung von invaliden Personen griechischer, englischer oder Schweizer Staatsbürgerschaft ist. Am 19. November 2021 beantragte die Stiftung A._ bei der Stiftungsaufsichtsbehörde die Genehmigung einer Statutenänderung zur Aufnahme einer Kapitalverbrauchsklausel. Dieser Antrag wurde von der Stiftungsaufsichtsbehörde, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus abgelehnt. Die Stiftung A._ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
3. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Glarus) Das Verwaltungsgericht hatte die beantragte Statutenänderung gestützt auf Art. 85 ZGB (Änderung der Organisation) geprüft und nicht gemäss Art. 86 ZGB (Zweckänderung). Es begründete dies damit, dass es bei einer reinen Umstellung auf eine Verbrauchsstiftung nicht um den Inhalt oder die Bedeutung des Zwecks selbst gehe, sondern um dessen effektive Erfüllung durch eine Änderung der Vermögensvorgaben. Das Gericht konzentrierte sich dabei auf die zweite Variante von Art. 85 ZGB, nämlich ob die Änderung zur "Wahrung des Stiftungszwecks dringend erforderlich" sei, da die Kapitalverbrauchsklausel offensichtlich nicht der "Erhaltung des Vermögens" diene.
Die Vorinstanz befand, ein vollständiger Verbrauch des Kapitals könne nicht dazu dienen, den Zweck der Stiftung besser zu verwirklichen, und verneinte somit die Voraussetzungen von Art. 85 ZGB. Sie stellte fest, dass die Stiftung A.__ weder gemäss ihrer Statuten noch nach dem Stifterwillen als Verbrauchsstiftung konzipiert sei (Art. 2 und 3 der Statuten). Entscheidend war jedoch die Feststellung, dass ein gewisser Verbrauch des Kapitals bereits heute möglich sei, dieser seit einiger Zeit praktiziert und von der Stiftungsaufsicht nicht beanstandet werde. Da die Beschwerdeführerin selbst dargelegt habe, mit der beantragten Statutenänderung einzig die Feststellung der bereits gelebten Praxis zu beabsichtigen, sei eine Statutenänderung dafür nicht "dringend notwendig". Eine Stiftung sei ein starres Gebilde, deren Organisation nicht nach Gutdünken abgeändert werden dürfe.
4. Rügen der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Bundesrecht und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: * Inkonsistenz der Aufsichtsbehörde: Sie wolle die bisherige Praxis des Kapitalverzehrs dulden, lehne aber eine formelle Statutenänderung ab. Dies schaffe Rechtsunsicherheit und Haftungsrisiken für den Stiftungsrat. * Wirtschaftliche Notwendigkeit: Das Stiftungsvermögen (ca. Fr. 900'000) erwirtschafte bei Tiefzinsen kaum nennenswerte Erträge (ca. Fr. 10'000 pro Jahr), die nach Abzug der Verwaltungskosten kaum zur wirksamen Zweckerfüllung ausreichten. Die Stiftung sei faktisch seit ihrer Gründung eine Verbrauchsstiftung gewesen. * Interpretation von Art. 85 ZGB: Das "dringende Erfordernis der Wahrung des Stiftungszweckes" sei im Sinne einer "wirksamen Erfüllung des Stiftungszweckes" zu verstehen. Bei diesem Verständnis käme man zu einem anderen Ergebnis. * Anwendbarkeit von Art. 86 ZGB: Sie argumentierte, dass die beantragte Statutenänderung nach Art. 86 ZGB (Zweckänderung) und nicht nach Art. 85 ZGB beurteilt werden sollte, da die Marginalie von Art. 86 ZGB Anträge des obersten Stiftungsorgans erwähne und Art. 86 ZGB kein "dringendes Erfordernis" voraussetze. * Stifterwille: In der Stiftungsurkunde sei ein Vermögensverbrauch weder angeordnet noch ausgeschlossen. Bei der Vorgängerstiftung B._ sei Vermögensverzehr zulässig gewesen, und die offene Zweckumschreibung der Stiftung A._, insbesondere bezüglich der Unterstützung des behinderten Familienmitglieds, deute auf die Zulässigkeit des Verbrauchs hin. Die Aufsichtsbehörde habe eine Vermögenserhaltungspflicht unbegründet unterstellt. * Priorisierungsproblem: Die Vorinstanz verkenne, dass die Wahrung des Stiftungszweckes ohne Kapitalverzehr unmöglich werde. Eine Priorisierung zwischen Kapitalerhalt und wirksamer Zweckerfüllung sei nötig, andernfalls werde eine faktische "Teil-Zweckänderung" für die Stiftung verfügt.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
Kognition und Sachverhalt: Das Bundesgericht legte seinem Urteil die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführerin (z.B. zur Höhe der Ausschüttungen oder zum zugelassenen Verzehranteil des Vermögens), die nicht Gegenstand einer hinreichenden Sachverhaltsrüge gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG waren, blieben unberücksichtigt.
Konzept der Verbrauchsstiftung: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verbrauchsstiftung eine gesetzlich nicht geregelte Stiftungsform ist, die von der Praxis geschaffen wurde. Es betonte, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher nicht mit dem Konzept der Verbrauchsstiftung auseinandergesetzt habe und auch im vorliegenden Fall kein Anlass dazu bestehe, da die Beschwerde aus anderen Gründen abgewiesen werde.
Art. 85 ZGB und "dringendes Erfordernis":
Notwendigkeit der Statutenänderung für die gelebte Praxis:
Anwendbarkeit von Art. 86 ZGB:
6. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin weder aufzeigen, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 85 ZGB Bundesrecht verletzt habe, noch dass eine Beurteilung nach Art. 86 ZGB zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis führen müsste. Das Bundesgericht sah sich daher nicht veranlasst, sich vertieft mit dem Konzept der Verbrauchsstiftung oder deren Umwandlungsvoraussetzungen auseinanderzusetzen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Stiftung A.__ zur Einführung einer Kapitalverbrauchsklausel in ihren Statuten ab. Es bestätigte die vorinstanzliche Anwendung von Art. 85 ZGB, welcher eine Statutenänderung nur bei "dringendem Erfordernis zur Wahrung des Stiftungszwecks" erlaubt. Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin dieses dringende Erfordernis nicht ausreichend dargelegt hatte. Zentral war die Feststellung, dass ein gewisser Kapitalverbrauch bereits heute rechtlich zulässig sei und von der Aufsichtsbehörde toleriert werde, womit eine formelle Statutenänderung zur Weiterführung dieser Praxis nicht "dringend notwendig" sei. Die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich wirtschaftlicher Notwendigkeit, Haftungsrisiken für den Stiftungsrat und der Anwendbarkeit von Art. 86 ZGB wurden als unbelegt oder nicht zielführend erachtet. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, sich grundlegend mit dem Konzept der Verbrauchsstiftung auseinanderzusetzen, da die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Änderung in keinem Fall erfüllt waren.