Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_270/2024 vom 29. August 2025)
1. Einleitung und Streitgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre administrative des Cour de justice des Kantons Genf zu befinden, der die Beschränkung der Aufbewahrungsdauer von Telefon- und Funkkommunikationsaufzeichnungen der kantonalen Polizei und Rettungsdienste auf drei Monate ablehnte. Beschwerdeführer waren vier Personen, darunter aktive Polizisten, die eine Verletzung ihres Rechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 21 KV/GE, Art. 8 EMRK) geltend machten und eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist verlangten. Konkret ging es um Aufzeichnungen der Zentralen Einsatz-, Koordinations- und Alarmzentrale (CECAL) sowie des nationalen Polycom-Funknetzes.
2. Sachverhalt und Verfahrensablauf Die Beschwerdeführerin A._ ersuchte die Genfer Polizeikommandantin um Auskünfte über die Aufzeichnungen von CECAL-Anrufen und Polycom-Kommunikationen (Rechtsgrundlage, Aufbewahrungsdauer, Zugriffsgründe). Die CECAL ist für Notrufe (117, 112) zuständig, Polycom für die Funkkommunikation von Sicherheits- und Rettungsorganisationen. Nach erfolgloser Anfrage beim zuständigen Departement forderte A._ im März 2023, dass ihre Anfrage dem kantonalen Datenschutzbeauftragten zur Empfehlung bezüglich der Aufbewahrungsdauer vorgelegt werde. Dieser empfahl in der Folge eine Aufbewahrungsfrist von drei Monaten für Kommunikationen mit Polizei und Rettungsdiensten, ausser bei laufenden Strafverfahren, wo eine längere Dauer gerechtfertigt sei. Das Departement lehnte diese Empfehlung jedoch ab und weigerte sich, die Aufbewahrungsdauer auf drei Monate zu beschränken. Die daraufhin von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde vor der Cour de justice des Kantons Genf wurde abgewiesen.
3. Prozessuale Rügen der Beschwerdeführer und deren Abweisung Das Bundesgericht behandelte zunächst mehrere prozessuale Rügen der Beschwerdeführer, die alle abgewiesen wurden:
4. Materielle Prüfung: Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Der Kern der Beschwerde betraf die Verletzung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre durch eine über drei Monate hinausgehende Aufbewahrung der Aufzeichnungen. Das Bundesgericht prüfte dies anhand des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV), der die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) umfasst.
4.1. Massgebende Rechtsgrundlagen * Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre: Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 21 Abs. 1 KV/GE und Art. 8 EMRK garantieren den Schutz der Privat-, Familien-, Wohn- und Korrespondenzfreiheit. * Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Gemäss Art. 36 BV müssen Grundrechtseinschränkungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und verhältnismässig zum angestrebten Ziel sein. * Kantonales Datenschutzrecht (LIPAD): Art. 35 LIPAD erlaubt öffentlichen Institutionen die Datenbearbeitung nur, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Art. 40 Abs. 1 LIPAD verlangt die Zerstörung oder Anonymisierung von Personendaten, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, es sei denn, eine andere Gesetzesvorschrift schreibe die Aufbewahrung vor.
4.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Die Beschwerdeführer bestritten weder das öffentliche Interesse an der Massnahme noch die gesetzliche Grundlage; einzig die Verhältnismässigkeit der Aufbewahrungsdauer war strittig, wobei sich der Streit auf die Daten der Beamten bezog.
4.2.1. Eignung der Massnahme (Aptitude) Die Beschwerdeführer argumentierten, die Aufbewahrung über drei Monate hinaus sei nicht geeignet, Straftaten zu verhindern. Das Bundesgericht wies dies zurück. Der Zweck der Aufzeichnung von Telefon- und Funkkommunikationen sei nicht die Prävention, sondern die Dokumentation polizeilicher Interventionen zu operativen Zwecken, die Sachverhaltsklärung und die Beweismittelsicherung in Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Dies diene der Sicherstellung von Beweisen und einer hohen Aufklärungsquote, was den Polizeiaufgaben gemäss Art. 1 Abs. 4 lit. a und b des Genfer Polizeigesetzes (LPol/GE) entspreche. Die Massnahme sei daher geeignet, die angestrebten öffentlichen Interessen zu erreichen.
4.2.2. Erforderlichkeit der Massnahme (Nécessité) Das Bundesgericht betonte, dass die Effizienz der Strafverfolgung eng mit der Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen verbunden sei. Eine extrem kurze Aufbewahrungsdauer berge das Risiko, dass Aufzeichnungen gelöscht würden, bevor eine Straftat entdeckt oder eine Strafanzeige erstattet werde (unter Verweis auf ATF 133 I 77 E. 5.2). Die Vorinstanz habe überzeugend dargelegt, dass eine dreimonatige Frist insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt unzureichend sei. Obwohl nicht alle Anrufe bei häuslicher Gewalt über die CECAL erfolgten, sei es essenziell, die Fakten in einem Bereich, in dem die Beweisführung schwierig ist, so präzise wie möglich zu erfassen. Eine Aufzeichnung ermögliche eine genauere Feststellung der verwendeten Begriffe, des Tons, von Hintergrundgeräuschen und anderer relevanter auditiver Hinweise, was für Polizei und Justiz von grosser Bedeutung sei. Ein empirisches Ergebnis nach der Löschung von Daten, die älter als ein Jahr waren (per 31. Dezember 2021), habe zudem gezeigt, dass diese verkürzte Dauer die Polizeiarbeit tatsächlich behindert habe. Die Argumente der Beschwerdeführer, dass bei Antragsdelikten die dreimonatige Strafklagefrist ausreichend sei und bei Offizialdelikten entweder schnell ein Verfahren eröffnet werde oder andere Beweismittel vorhanden seien, überzeugten das Bundesgericht nicht. Sie konnten nicht darlegen, dass eine dreimonatige Frist das Risiko einer Beweismittelvernichtung bei späterer Entdeckung oder Anzeige ausreichend ausschliessen würde. Da das Genfer Gesetz keine spezifische Aufbewahrungsdauer festlege, sondern auf die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben verweise, sei der Grundsatz der Erforderlichkeit als eingehalten zu betrachten.
4.2.3. Zumutbarkeit der Massnahme (Proportionalité au sens étroit) Bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und der Notwendigkeit einer effektiven Strafverfolgung berücksichtigte das Bundesgericht folgende Aspekte:
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die über drei Monate hinausgehende Aufbewahrung der strittigen Aufzeichnungen (sowohl Telefon- als auch Funkkommunikationen) der Beamten den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Die Beschwerde wurde somit im Rahmen ihrer Zulässigkeit abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: