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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_241/2025 vom 26. August 2025
1. Parteien und Gegenstand Die Beschwerdeführerin A.__ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2025 ein. Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) sowie die damit verbundene Frage der Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle Schwyz ist die Beschwerdegegnerin.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte Die 1968 geborene Beschwerdeführerin war ab Oktober 2012 zu 100 % im Aussendienst tätig. Im Mai 2013 erlitt sie bei einem Strassenverkehrsunfall eine linksseitige Handgelenks- und HWS-Distorsion. Im Oktober 2013 folgte eine erneute linksseitige Handgelenksdistorsion. Ihr Arbeitsverhältnis wurde Ende 2013 aufgelöst, woraufhin sie sich im Januar 2014 bei der IV zum Leistungsbezug anmeldete.
Im Verlauf des Abklärungsverfahrens holte die IV-Stelle diverse Berichte ein, darunter ein handchirurgisches Gutachten (Dr. C.__, 2018) und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Aufgrund von Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführerin (z.B. bezüglich Autofahren und PC-Bedienung) wurden eine Observation (Juli 2020) und eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB, Juli 2021) angeordnet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausweitung des Gutachtens auf die Disziplin Orthopädie wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Juni 2021 abgewiesen.
Nach weiteren medizinischen Berichten über eine Operation am rechten Handgelenk (Juli 2021) und einer geplanten Operation am linken Handgelenk (Mai 2022), kündigte die IV-Stelle im Februar 2022 eine befristete ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. März 2017 an, verneinte jedoch einen Rentenanspruch ab April 2017. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 bestätigte die IV-Stelle diese Befristung, wies jedoch darauf hin, dass der Sachverhalt ab dem 15. Juli 2021 (nach der Operation am rechten Handgelenk) noch nicht abschliessend beurteilt sei und Gegenstand einer separaten Verfügung bilden würde.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein, das den Entscheid der IV-Stelle am 13. März 2025 bestätigte. Sie beantragt vor Bundesgericht eine unbefristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2014, eventualiter eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen (Art. 95 f. BGG) von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung basieren auf Sachverhaltsfragen. Diese überprüft das Bundesgericht nur, wenn sie offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht (Willkür, Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt wurden. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG in der bis Ende 2021 gültigen Fassung), Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), Untersuchungsgrundsatz (Art. 43, Art. 61 lit. c ATSG), Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1) korrekt dargelegt. Ebenso wurden die Rechtsgrundlagen zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 144 I 28 E. 2.2; 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5) zutreffend angewendet.
4. Entscheidende Rügen und die Begründung des Bundesgerichts
4.1. Verletzung der Aktenführungspflicht und des rechtlichen Gehörs (Art. 46 ATSG, Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte, die Aktenführung der IV-Stelle sei mangelhaft gewesen, da im dem Gericht zugestellten Dossier zusätzliche, teils irrelevante Akten enthalten gewesen seien, die dem Rechtsvertreter nicht vollständig vorlagen. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz und hielt fest, dass zwar Fehler in der Aktenführung offenkundig waren, die zusätzlich erfassten Akten jedoch für das Verfahren irrelevant waren und keine massgeblichen Dokumente fehlten. Eine Beeinträchtigung der Rechtswahrnehmung und des rechtlichen Gehörs wurde verneint, da die Beschwerdeführerin selbst auf die Nummerierung des kantonalen Gerichts Bezug nehmen konnte.
4.2. Zulässigkeit der Observation (Art. 43a Abs. 1 ATSG) Die Beschwerdeführerin machte geltend, es hätten keine klaren Hinweise für eine Aggravation bestanden, weshalb die Observation unzulässig gewesen sei. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Observation gegeben waren. Hierzu führte es mehrere Gründe an: * Falsche Angaben zum Autofahren: Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber dem asim-Gutachter behauptet, kein Auto lenken zu können, obwohl sie im August 2018 ein Auto neu eingelöst und damit eine Kollision verursacht hatte. Das Autofahren gehörte zum Anforderungsprofil ihrer Aussendiensttätigkeit. * Nicht deklarierte Erwerbstätigkeit: Sie betrieb bis 2015 einen Online-Esoterik-Shop, ohne dies der IV-Stelle oder der Ausgleichskasse zu melden. * Verweigerte Mitwirkung: Sie verweigerte ein klärendes Gespräch mit der IV-Stelle und dem RAD-Arzt bzw. eine Untersuchung durch diesen, nachdem die Divergenzen bekannt geworden waren. * Betreuung der Enkelin: Die ganztägige Betreuung ihrer Enkelin (geb. 2015) stand im Widerspruch zu ihren Angaben, sie könne nicht Autofahren und keinen PC bedienen. Das Bundesgericht befand, dass diese konkreten Anhaltspunkte einen begründeten Verdacht auf einen missbräuchlichen Leistungsbezug darstellten und die Abklärungen ohne Observation aussichtslos gewesen wären.
4.3. Beweiswürdigung der Arbeitsunfähigkeit und Rentenrevision (Art. 43, 17 ATSG) Dies bildete den Kern der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Beweiswert des SMAB-Gutachtens: Das Bundesgericht bestätigte den Beweiswert des polydisziplinären SMAB-Gutachtens vom 1. Juli 2021 (inkl. ergänzender Stellungnahme), da es umfassend war und das Observationsmaterial berücksichtigen konnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten keine umfassenden Tests oder bildgebende Abklärungen vorgenommen, wies das Bundesgericht zurück. Den Gutachtern komme ein grosser Ermessensspielraum bei der Auswahl der Untersuchungsmethoden zu (Urteile 8C_19/2025 E. 5.2.2; 8C_613/2022 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, welche pflichtwidrig unterlassenen Untersuchungen entscheidwesentliche Erkenntnisse gebracht hätten. Auch die Berücksichtigung rechtsseitiger Beschwerden sei erfolgt, ohne dass diese als arbeitsfähigkeiteinschränkend beurteilt wurden.
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Das SMAB-Gutachten attestierte aufgrund der Beeinträchtigung der Beweglichkeit des linken Handgelenks eine Leistungsminderung von 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Tätigkeitsbereich, verneinte jedoch eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit. Die Gutachter hielten fest, dass sie keine seriöse retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben könnten. Die Vorinstanz kam jedoch aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Beruf bereits nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach der letzten Operation am linken Handgelenk vom 7. Juni 2016, also ab Ende März 2017, bestanden habe.
Begründung der retrospektiven Einschätzung durch die Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt):
Invaliditätsgrad und Rentenrevision: Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit ab Januar 2017 zu 80 % zumutbar war. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % im angestammten Beruf resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Rentenrevision und damit die Befristung des Rentenanspruchs auf Ende März 2017 hält somit auch im Lichte von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor Bundesrecht stand, da ein verbesserter Gesundheitszustand nach Abschluss der Rehabilitationsphase willkürfrei festgestellt wurde.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte