Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 6B_531/2024 vom 18. August 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen der Beschwerdeführerin A._ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau zu befassen. Die Beschwerdeführerin wurde in den kantonalen Instanzen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Des Weiteren wurde sie zur Zahlung einer Genugtuung an den Beschwerdegegner 2 (B._) verpflichtet und mit den Verfahrenskosten sowie Parteientschädigungen belastet. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragte sie im Wesentlichen Freispruch von allen Vorwürfen, die Abweisung des Genugtuungsbegehrens und eine entsprechende Neuverteilung der Kosten.
2. Sachverhalt (Kurzfassung der Vorinstanzen) Am 30. August 2019 kam es in V.__ (AG) zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2. Der Sachverhalt war in seinen Grundzügen unbestritten: Die Beschwerdeführerin war mit ihrem Hund unterwegs, der Beschwerdegegner 2 nahm ihr Mobiltelefon an sich, und die Beschwerdeführerin zog sich eine Sprunggelenksfraktur am rechten Fuss zu. Später gab der Beschwerdegegner 2 das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer Zeugin zurück. Der detaillierte Ablauf der Konfrontation war jedoch streitig.
Die kantonalen Instanzen stützten ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf folgende, vom Obergericht als glaubhaft beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 2: Er habe die Beschwerdeführerin auf seinem Hausplatz gesehen, wie sie ein Zalando-Paket mit sich führte, welches sie hinter einem Gebüsch verschwinden liess. Als sie ohne das Paket, aber mit Plastiksäcken voller Kleider wieder auftauchte, habe er sie angesprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Sachen und der Rechnung verweigert und versucht habe zu fliehen, habe er ihr das Mobiltelefon weggenommen. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin auf ihn losgegangen, ihr Hund habe ihn in die Wade gebissen, und die Beschwerdeführerin habe sich den Fuss vertreten, ohne dass er sie gestossen habe.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmasstab des Bundesgerichts Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht, und die Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Rüge der Willkür erfordert eine explizite und substanziierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Sachgericht verfügt über ein weites Ermessen bei der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
4. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht
4.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Eigene Verletzungen der Beschwerdeführerin) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, insbesondere bezüglich ihrer erlittenen Knieverletzung. Sie bemängelte, dass die Vorinstanzen diese Verletzung ausser Acht gelassen und sich nicht mit der "Art der Verletzung" auseinandergesetzt hätten.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässige appellatorische Kritik zurück. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft erachtete und im Verletzungsbild der Beschwerdeführerin keinen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdegegners 2 sah, wonach die Verletzung ohne direkte Fremdeinwirkung entstanden sei. Die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Splitterfraktur sei ohne Dritteinwirkung unmöglich, reiche nicht aus, um Willkür darzulegen. Da kein ersichtlicher Zusammenhang zwischen der Knieverletzung und einer direkten Fremdeinwirkung durch den Beschwerdegegner 2 bestand, wurde die Verletzung vom Gericht nicht als entscheidwesentlich erachtet. Eine detaillierte Auseinandersetzung durch die Vorinstanz war daher weder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs noch zur Vermeidung von Willkür erforderlich.
Eine weitere Rüge des rechtlichen Gehörs betraf eine im angefochtenen Entscheid zitierte, nicht frei zugängliche Internetquelle (Pschyrembel) im Zusammenhang mit Knöchelfrakturen. Das Bundesgericht erinnerte an seine Rechtsprechung, wonach Internetquellen zu rein objektivierbaren Fakten ohne vorherige Anhörung berücksichtigt werden können, sofern keine berechtigten Zweifel bestehen (BGE 149 I 91 E. 3.4). Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darlegte, inwiefern die Quelle interpretationsbedürftig sei oder persönliche Einschätzungen enthalte, und zudem selbst einen Auszug einreichte, der die zitierte Passage bestätigte, genügte ihre Rüge den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht und wurde abgewiesen.
4.2. Willkürliche Beweiswürdigung (Geschehensablauf vom 30. August 2019) Die Beschwerdeführerin griff die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung umfassend an.
Das Bundesgericht bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese hatte die Aussagen des Beschwerdegegners 2 als glaubhaft und die der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft. * Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz begründete dies u.a. mit einer "nachgeschobenen Begründung" für das Motiv des Beschwerdegegners 2 (Hund uriniert), die fehlende Übereinstimmung ihrer Schilderung mit Zeugenaussagen (Zeuge D._ sah ein "Gerangel mit gegenseitigem Schüpfen" statt eines einseitigen Angriffs; Zeugin C._ berichtete lediglich von einem Sturz und keiner Rede von einem Angriff), den Berichten des Spitals Muri, welche keine Hinweise auf einen tätlichen Angriff enthielten, sowie der Unplausibilität, dass sie von ihrem Hund hinter ein Gebüsch gezogen worden sei, um der Sonne zu entfliehen (angesichts der Tatzeit am Vormittag). * Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2: Die Vorinstanz stellte dessen konsistentes Aussageverhalten über drei Einvernahmen hinweg und gegenüber der Zeugin C._ heraus. Seine Erklärung für den Konflikt und die Wegnahme des Telefons sei nachvollziehbar. Die Tatsache, dass er die Polizei gerufen habe, spreche gegen einen grundlosen Angriff. Das vom Beschwerdegegner 2 geschilderte Vorgehen erkläre auch den Ortswechsel des Konflikts. Die Beobachtungen des Zeugen D._ bezüglich des gegenseitigen Gerangels und des unauffälligen Weggehens des Beschwerdegegners 2 stützten dessen Version. Auch die Anamnese des Spitals Muri ("Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt)") passe dazu. Der dokumentierte Hundebiss in die Wade des Beschwerdegegners 2 ohne vorherigen Tritt sei schlüssig.
Die Einwände der Beschwerdeführerin, wie etwa die Behauptung, die Konstanz der Aussagen des Beschwerdegegners 2 deute auf ein einstudiertes Verhalten hin, oder die pauschale Kritik an der Unglaubhaftigkeit ihrer eigenen Aussagen, wurden vom Bundesgericht als unzulässige appellatorische Kritik bzw. als eigene Beweiswürdigung ohne Nachweis von Willkür zurückgewiesen. Auch der Umstand, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Beschwerdeführerin gefunden wurden, vermöge die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 2 nicht zu erschüttern, da dies nicht beweise, dass sie das Paket nicht in den Händen gehalten habe.
4.3. Strafrechtliche Qualifikation der Taten
4.3.1. Gültigkeit der Strafanträge Die Beschwerdeführerin behauptete pauschal, die Strafanträge seien Fälschungen (gleiche Handschrift für zwei verschiedene Personen) und ungültig, da keine Uhrzeit angegeben sei. Das Bundesgericht wies dies als unsubstanziert zurück. Die Angabe der Uhrzeit sei für die Gültigkeit von Strafanträgen (Art. 304 Abs. 1 StPO) nicht gesetzlich vorgeschrieben, und es bestehe kein Anlass, an deren Gültigkeit zu zweifeln.
4.3.2. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) Die Vorinstanz bejahte den Diebstahl mit Eventualvorsatz. Sie argumentierte, die Beschwerdeführerin habe beim Diebstahl des Zalando-Pakets damit rechnen müssen, dass sie eine Sache von über Fr. 300.-- Wert stehle, da dies bei einem solchen Paket – insbesondere einem grösseren mit mehreren Artikeln – ohne Weiteres in Betracht komme. Die Beschwerdeführerin rügte erstmals vor Bundesgericht, der Anklagesachverhalt sei zu unbestimmt, da er nur von "Waren in unbestimmter Höhe" spreche und nicht explizit Waren im Wert von über Fr. 300.-- nenne. Dies wurde mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht zugelassen. Auch ihre Behauptung, es handle sich um ein "eher kleines Paket", wurde mangels hinreichender Sachverhaltsrüge nicht berücksichtigt.
4.3.3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Die Vorinstanz bestätigte den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Sie verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift den Sachverhalt, einschliesslich der Abgrenzung des Gartens von F.__ durch das Gebüsch, hinreichend umschrieben habe und der Gesetzesartikel vollständig zitiert wurde. Sie führte weiter aus, dass der spezifische Gartenteil (Weg entlang der Hauswand und Nische), in den die Beschwerdeführerin unberechtigt eingedrungen war, als umfriedet einzustufen sei, da er durch das dreieckförmige Gebüsch und eine Bordsteinkante vom Trottoir abgegrenzt war. Für die Schutzwürdigkeit genüge eine partielle Umfriedung des unmittelbar zum Haus gehörenden Teils eines Grundstücks. Da die Umfriedung erkennbar gewesen sei, wurde der Vorsatz bejaht. Die Beschwerdeführerin setzte sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern begnügte sich mit pauschalen Behauptungen, die Nische sei frei zugänglich und nicht umfriedet. Diese Rügen erfüllten die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht.
4.3.4. Fahrlässige Körperverletzung Die Vorinstanz qualifizierte die durch den Hundebiss des Beschwerdegegners 2 erlittene Verletzung als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit. Sie führte aus, die Einbissstelle sei leicht gerötet gewesen, es habe sich ein leichter Bluterguss gebildet und der Biss habe eine mehrtägige Behandlung erfordert. Die Beschwerdeführerin argumentierte, es handle sich um eine Tätlichkeit, da die Verletzung lediglich eine gerötete Hautstelle gewesen sei, keiner Nachbehandlung bedurft und keine Schmerzen oder Infektionen verursacht habe. Damit wich sie vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab (Bluterguss, mehrtägige Behandlung) und unterliess eine hinreichende Sachverhaltsrüge, weshalb ihre Beschwerde diesbezüglich nicht behandelt wurde.
5. Genugtuung und Kostenfolgen Die Anträge der Beschwerdeführerin bezüglich der Genugtuung und der Kostenfolgen waren direkt an den beantragten Freispruch gekoppelt. Da die Schuldsprüche bestätigt wurden, erübrigte sich eine weitere Behandlung dieser Punkte.
6. Endentscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: