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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_787/2024 vom 13. August 2025) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_787/2024Gericht und Parteien: Das Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit der Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 21. August 2024. Die weiteren Parteien sind das Ministère public und die Zivilparteien B._, C._, D._, E._, F._ und G.__ (allesamt Intimés/Beschwerdegegner).
Gegenstand: Die Beschwerde richtete sich gegen Schuldsprüche wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB), Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) und Entwendung zum Gebrauch von Motorfahrzeugen (Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG). Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo sowie der Unschuldsvermutung.
Verfahrensgang (vorinstanzliche Entscheidungen): 1. Tribunal de police (18. Dezember 2023): Verurteilung von A._ wegen Raubes, Hehlerei, Widerstand gegen Amtshandlungen (Art. 286 StGB), Entwendung zum Gebrauch (zwei Fälle), Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG), einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und Drogenkonsums (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Es wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 30 CHF, beides bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von 200 CHF (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) verhängt. Der bestehende Strafaufschub vom 20. August 2020 wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zusammen mit H._ zur Zahlung von 4'000 CHF Schmerzensgeld an B.__ verurteilt. 2. Chambre pénale d'appel et de révision (21. August 2024): Das Kantonsgericht bestätigte die Schuldsprüche und die zivilrechtliche Verurteilung. Es reduzierte jedoch die Strafen des Beschwerdeführers in Anwendung der Regeln über die retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) im Hinblick auf eine neue, nach dem erstinstanzlichen Urteil rechtskräftig gewordene Verurteilung. Die Strafe wurde auf 6 Monate Freiheitsstrafe und 35 Tagessätze à 30 CHF (beides bedingt, Probezeit drei Jahre, komplementär zur Verurteilung vom 27. Februar 2024) sowie eine Busse von 200 CHF (ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe) herabgesetzt. Der Strafaufschub vom 20. August 2020 wurde erneut nicht widerrufen, die Probezeit aber um ein Jahr verlängert.
Massgebender Sachverhalt (gemäss kantonalem Urteil): * Raub (5. April 2020): A._ attackierte in U._ zusammen mit H._ und drei weiteren Unbekannten B._ und C._ physisch, um sie zu berauben. B._ wurde an der Jacke gepackt, getreten und mit einem Messer bedroht ("gib mir dein Geld"). C._ wurde an der Jacke und den Haaren gepackt, mehrfach geschlagen und getreten (Gesicht, Bauch, Seite), zu Boden gebracht und ihm wurde gewaltsam sein iPhone 8 aus der Hosentasche genommen. C._ erlitt eine Schnittwunde an der Lippe und Schlafstörungen, B._ litt unter Panikattacken und Schlafstörungen. * Hehlerei (zwischen 17. Juli und 22. August 2020): A._ erwarb und besass in V._ ein iPad, wobei er wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass dieses aus einer Vermögensstraftat (Diebstahl zum Nachteil der D._ Sàrl) stammte. * Entwendung zum Gebrauch (Scooter F.__, zwischen 31. Mai und 8. Juni 2020): A._ entwendete in V._ zusammen mit I._ einen Roller von F._ zum Gebrauch und fuhr diesen am 22. August 2020. Er wusste von Anfang an, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte. * Entwendung zum Gebrauch (Scooter G.__, zwischen 27. und 28. August 2020): A._ entwendete in V._ zusammen mit einem Unbekannten einen Roller von G.__ zum Gebrauch. Er fuhr das Fahrzeug am 29. August 2020 oder sass als Passagier darauf und wusste von Anfang an, dass es gestohlen war.
Begründung des Bundesgerichts:
1. Prüfungsstandard des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es keine Appellationsinstanz für Tatsachen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich falsch oder rechtswidrig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), festgestellt. Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis (E. 1.1 unter Verweis auf BGE 148 IV 409). Der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, 6 Abs. 2 EMRK) als Beweiswürdigungsregel bedeutet, dass ein Richter nicht von der Existenz einer für den Angeklagten ungünstigen Tatsache überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindbare Zweifel bestehen. In diesem Kontext hat in dubio pro reo keinen weitergehenden Schutz als das Willkürverbot. Aussagen von Opfern sind als Beweismittel frei zu würdigen (E. 1.1). Subjektive Elemente (Wissen, Wollen) sind innere Tatsachen und binden das Bundesgericht ebenfalls, es sei denn, sie wurden willkürlich festgestellt (E. 1.2). Ein Grossteil der Argumentation des Beschwerdeführers wurde als appellatorisch und damit unzulässig zurückgewiesen (E. 1.3).
2. Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB): Der Beschwerdeführer bestritt seine Beteiligung am Raub und die Würdigung der Aussagen der Opfer B._ und C._ sowie des Zeugen J._ hinsichtlich seiner Identifizierung (E. 1.4). * Identifizierung durch B.__: Die Vorinstanz stellte fest, dass B._ den Beschwerdeführer bereits einen Monat nach den Taten auf einem Foto als "ähnlich" identifizierte und später bei der Konfrontation formell wiedererkannte. Das Bundesgericht erachtete die Würdigung dieser konstanten Aussagen als nicht unhaltbar. Die Rüge, die formelle Identifizierung sei erst 15 Monate später erfolgt, wurde als unbegründet abgewiesen. * Aussagen des Zeugen J.__: Die Vorinstanz berücksichtigte die von J._ angegebenen Identifikationszuverlässigkeitsprozentsätze (97% bzw. 75%) und erklärte die scheinbaren Widersprüche (Haarlänge des Beschwerdeführers) plausibel mit der Möglichkeit, dass eine Kopfbedeckung die Haare verdeckte. Auch hier wurde keine Willkür festgestellt. * Nicht-Identifizierung durch C.__: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz berücksichtigt hatte, dass C._ den Beschwerdeführer weder auf Fotos noch persönlich erkannte. Die Vorinstanz begründete dies überzeugend damit, dass C._ gleichzeitig von H._ und den drei anderen Angreifern attackiert wurde, während A._ B._ angriff. Dies sei keine willkürliche Schlussfolgerung. * Widersprüche in Detailangaben: Die Vorinstanz würdigte die geringfügigen Widersprüche in den Aussagen der Opfer bezüglich der Kleidung der Täter. Angesichts der nächtlichen Uhrzeit, der traumatischen Situation und der Behinderung beider Opfer sah die Vorinstanz diese Widersprüche als unerheblich für die Glaubwürdigkeit der Gesamtaussage an. Das Bundesgericht fand diese Würdigung ebenfalls nicht willkürlich.
3. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB): Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nicht wissen können, dass das iPad aus einer Straftat stammte, und der Kaufpreis sei für Gebrauchtware nicht ungewöhnlich gewesen (E. 1.5). * Wissen um deliktische Herkunft: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben zum Erwerb des iPads variierte (Geschenk eines Freundes vs. Kauf für 50 CHF von einem Unbekannten, der "Ware aus Frankreich" hatte). Diese unklaren und nicht belegten Angaben führten zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft zumindest in Kauf nahm (dol éventuel / Eventualvorsatz). Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als nicht unhaltbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe nie an der Herkunft gezweifelt, wurde als appellatorisch abgewiesen. * Kaufpreis von 50 CHF: Selbst wenn der Kauf für 50 CHF erfolgt wäre (was die Vorinstanz als Schutzbehauptung wertete), wäre dieser Preis für ein iPad notorisch niedrig und hätte die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers wecken müssen, was er anfangs auch zugab. Die Existenz ähnlicher Online-Angebote entkräfte dies nicht, da dort Herkunft und Zustand der Ware oft unbekannt sind. Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Argumentation der Vorinstanz eine zusätzliche Begründung darstellte, da die primäre Begründung (widersprüchliche Angaben) bereits ausreichte, um einen Eventualvorsatz zu bejahen.
4. Entwendung zum Gebrauch des Rollers von F.__ (Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG): Der Beschwerdeführer behauptete, den Roller von seinem Freund "K._" ausgeliehen zu haben und rügte eine mangelnde Untersuchung dieser These durch die Staatsanwaltschaft (E. 1.6). * Unglaubwürdigkeit der "K.__"-These: Die Vorinstanz erachtete die Behauptung des Verleihens durch einen Freund "K._" als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte kaum Angaben zu dieser Person machen und die Geschichte von sporadischen Ausleihen bei zufälligen Begegnungen, ohne Kontaktmöglichkeit, sei unplausibel. Das Bundesgericht fand diese Beweiswürdigung nicht unhaltbar. * Keine Aneignungsabsicht: Der Beschwerdeführer rügte, er habe keine Absicht zur Aneignung gehabt, sondern den Roller nur vorübergehend genutzt. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rüge ins Leere geht. Die Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG setzt auf subjektiver Ebene lediglich eine Gebrauchsabsicht voraus, nicht aber eine Aneignungsabsicht (Verweis auf BGE 120 IV 317 sowie Fachkommentare von Fiolka und Jeanneret). Dies ist eine wesentliche rechtliche Klarstellung des Bundesgerichts.
5. Entwendung zum Gebrauch des Rollers von G.__ (Art. 94 Abs. 1 lit. a und b SVG): Der Beschwerdeführer bestritt die Entwendung zum Gebrauch dieses Rollers (E. 1.7). * Faktische Nutzung und Kenntnis: Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Nutzung des Rollers (als Fahrer oder Passagier) am 29. August 2020 nicht bestritt. Seine Behauptung, es handle sich um ein verlassenes Fahrzeug, das jeder benutzt habe, wurde als unglaubwürdig erachtet, da der Roller erst zwei Tage zuvor gestohlen worden war. * Aussage "Dummheiten gemacht": Die Vorinstanz wertete die Aussage des Beschwerdeführers, er habe damals "Dummheiten gemacht, ohne nachzudenken", als halbes Schuldeingeständnis im Sinne des Eventualvorsatzes bezüglich der deliktischen Herkunft. Das Bundesgericht fand es nicht willkürlich, diese Aussage in direkten Zusammenhang mit der Frage nach der Überprüfung der Herkunft des Rollers zu stellen. Die Würdigung der Vorinstanz, gestützt auf die Anzeige, per Gerichtsentscheid gesicherte Videos vom Mobiltelefon des Beschwerdeführers und dessen eigene Aussagen, sei nicht willkürlich.
6. Weitere Punkte (Rechtsfolgen und Zivilforderungen): Da der Beschwerdeführer keine Rügen gegen die rechtliche Qualifikation der Delikte oder die Strafzumessung erhoben hatte, prüfte das Bundesgericht diese Punkte nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die zivilrechtliche Forderung von B.__ für moralischen Schaden hängt von der Bestätigung des Raub-Schuldspruchs ab; da dieser bestätigt wurde, bleibt auch die zivilrechtliche Verurteilung bestehen.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Die Beschwerde wurde, soweit sie überhaupt zulässig war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der Betrag aufgrund seiner finanziellen Situation reduziert wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen des Beschwerdeführers A.__ wegen Raubes, Hehlerei und zweifacher Entwendung zum Gebrauch von Motorfahrzeugen. Es lehnte die Rügen einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo ab, da die Argumentation des Beschwerdeführers weitgehend appellatorischer Natur war und die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nicht offensichtlich unhaltbar erachtet wurde. Insbesondere wurde die Glaubwürdigkeit der Opfer- und Zeugenaussagen im Raubfall, der Eventualvorsatz bei der Hehlerei (aufgrund widersprüchlicher Angaben zur Herkunft des iPads) sowie die Unglaubwürdigkeit der Verteidigungstheorie bei der Entwendung zum Gebrauch bestätigt. Eine zentrale rechtliche Klarstellung erfolgte dahingehend, dass die Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 SVG lediglich eine Gebrauchsabsicht erfordert, nicht aber eine Aneignungsabsicht. Die zivilrechtlichen Forderungen wurden ebenfalls bestätigt.