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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_446/2024 vom 20. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_446/2024 vom 20. August 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen A.A.__ zu befinden. Dieser wehrte sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich, eine Entscheidung, die von der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt worden war. Die Hauptstreitpunkte betrafen einen potenziellen Bewilligungsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) sowie eine angebliche Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 7 BV aufgrund einer medizinischen Notlage.
2. Sachverhalt (wesentliche Punkte) A.A._ (geb. 1981) heiratete 2006 in seiner Heimat B.A._ und hatte mit ihr eine Tochter (geb. 2006). Nach der Scheidung 2014 reiste er 2015 in die Schweiz ein und heiratete im März 2015 D._ (geb. 1982), die ältere Schwester von B.A._. D._ war zu diesem Zeitpunkt niedergelassen und wurde später eingebürgert. Aufgrund dieser Ehe erhielt A.A._ eine Aufenthaltsbewilligung, wobei das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner ersten Ehefrau dem Migrationsamt unbekannt blieb. Bemerkenswert ist, dass A.A._ während seiner Ehe mit D._ im Jahr 2016 eine zweite Tochter mit seiner ersten Ehefrau B.A.__ zeugte.
Die Ehe mit D._ wurde im November 2020 geschieden. A.A._ erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung als nachehelicher Härtefall, die bis März 2023 verlängert wurde. Im September 2022 reiste B.A._ mit den beiden Töchtern in die Schweiz ein, und A.A._ heiratete sie Ende September 2022 erneut.
Im Juli 2023 wurde A.A._ wegen häuslicher Gewalt (Vergewaltigung, Tätlichkeit, Drohung) zum Nachteil seiner Ehefrau B.A._ und der älteren Tochter in Untersuchungshaft genommen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entzog ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und errichtete eine Beistandschaft. Obschon die Staatsanwaltschaft im Mai 2024 den Vorwurf der Vergewaltigung einstellte, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.__ im August 2023 nicht mehr.
3. Zulässigkeit der Beschwerde und Novenprüfung Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da der Beschwerdeführer potenziell einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall) und Art. 3 EMRK geltend machte. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde war damit unzulässig. Anträge bezüglich der Wegweisung und vorläufigen Aufnahme wurden als unzulässig erachtet, da sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts in dieser Verfahrensart fallen.
Hervorzuheben ist die strikte Handhabung von Noven (neuen Tatsachen und Beweismitteln) durch das Bundesgericht. Echte Noven (nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstandene) und nicht substanziierte unechte Noven (vor dem Entscheid entstandene, aber nicht rechtzeitig vorgebrachte) wurden vom Gericht nicht berücksichtigt. Dies hatte erhebliche Auswirkungen, da viele der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (z.B. Schreiben von Nachbarn, ärztliche Berichte vom September/Oktober 2024) als unzulässige Noven beurteilt wurden.
4. Prüfung des Bewilligungsanspruchs aus nachehelichem Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
4.1. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann ein Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehe weiterbestehen, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall). Dieser Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG zu umgehen (z.B. mittels Scheinehe), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) vorliegen.
4.2. Die Frage der Scheinehe Das Bundesgericht befasste sich eingehend mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit D.__ (der Schwester seiner ersten Ehefrau) eine Scheinehe gewesen sei. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind.
Die Vorinstanz hatte ihre Schlussfolgerung auf eine Vielzahl von Indizien gestützt, die das Bundesgericht als willkürfrei erachtete: * Der Beschwerdeführer hätte ohne diese Heirat keinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz begründen können. * D._ war die ältere Schwester seiner ersten Ehefrau B.A._. * Bereits wenige Monate nach der Heirat mit D._ zeugte A.A._ ein weiteres Kind mit seiner ersten Ehefrau B.A._, was er wiederholt verschwieg. * Nach der Scheidung von D._ heiratete er B.A.__ erneut, wodurch er dieser und den gemeinsamen Töchtern die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz ermöglichte. * Die zeitlichen Abläufe, die Umstände der Hochzeiten und teilweise widersprüchliche Angaben der Ex-Ehegatten stützten die Annahme einer Scheinehe.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers (z.B. angebliche Unterstützung durch D.__ während seiner Krankheit, schwer nachvollziehbare Schilderungen des Kennenlernens) nicht ausreichten, um eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzutun.
4.3. Schlussfolgerung zum nachehelichen Härtefall Da die von der Vorinstanz festgestellten Indizien willkürfrei auf eine Scheinehe schliessen liessen, konnte der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 AIG ableiten. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG fand Anwendung, wodurch der Anspruch erlosch.
5. Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 7 BV (Medizinische Notlage)
5.1. Hoher Schwellenwert für Art. 3 EMRK Das Bundesgericht legte dar, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) bei einer ausländerrechtlichen aufenthaltsbeendenden Massnahme nur dann vorliegt, wenn im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Diese Rechtsprechung des EGMR (u.a. Savran gegen Dänemark, Paposhvili gegen Belgien) setzt eine sehr hohe Hürde. Die betroffene Person trägt die Mitwirkungspflicht, konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr vorzubringen (Art. 90 AIG).
5.2. Beurteilung des Einzelfalls Das Bundesgericht anerkannte, dass der Beschwerdeführer ernsthaft krank ist. Er leidet an Multipler Sklerose mit sekundärer Progression, einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen, Dysthymie, psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa/Hypnotika/Benzodiazepine (mit Abhängigkeitssyndrom), einer chronischen Schmerzstörung und Vitamin-B-Mangel.
Jedoch reichten diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen allein nicht aus, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bejahen. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, da er lediglich unsubstanziiert behauptete, dass es in Nordmazedonien an Behandlungsmöglichkeiten fehle oder diese aus finanziellen Gründen für ihn nicht erhältlich seien. Das Bundesgericht verwies auf die detaillierten und nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz, die sich u.a. auf ein medizinisches Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) stützten. Demzufolge seien die benötigten Medikamente, Untersuchungen und Behandlungen in der Hauptstadt Skopje verfügbar. Die Kosten würden grösstenteils von der Krankenkasse, Restkosten vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen übernommen.
5.3. Schlussfolgerung zu Art. 3 EMRK und Art. 7 BV Aufgrund der mangelnden Substantiierung konkreter Gefahren bei einer Rückkehr in die Heimat konnte das Bundesgericht keine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 BV (Menschenwürde) wurde – soweit überhaupt genügend substanziiert – ebenfalls als unbegründet erachtet.
6. Weitere Rügen Der Beschwerdeführer berief sich zudem auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Dies wurde als unbegründet abgewiesen, da seine Integration zu wünschen übrig liess und er in der Schweiz über keine gefestigt anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen verfügt. Eine Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren) wurde aufgrund unzureichender Begründung nicht geprüft.
7. Ergebnis Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: