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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_365/2024 vom 20. August 2025 über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (URV) in einer Staatshaftungsklage entschieden. Im Kern ging es darum, ob eine Staatshaftungsklage aussichtslos ist, wenn der Kläger zuvor einen Solidaritätsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) erhalten hat.
1. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid
A._, der Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 war, erhielt vom Bundesamt für Justiz (BJ) aufgrund glaubhaft dargelegter schwerster Integritätsverletzungen am 19. April 2018 einen Solidaritätsbeitrag von CHF 25'000.– nach Art. 4 AFZFG. In der Folge verlangte er vom Regierungsrat des Kantons Thurgau weiteren Schadenersatz und Genugtuung. Nach Ablehnung durch den Regierungsrat reichte A._ am 9. November 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine Staatshaftungsklage über mindestens CHF 50'000.–, eventualiter CHF 100'000.–, zuzüglich Zins, ein. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 19. Juni 2024 das Gesuch um URV ab und forderte A.__ auf, einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.– zu leisten, andernfalls nicht auf die Klage eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht begründete die Ablehnung der URV primär damit, dass die Staatshaftungsklage als aussichtslos erscheine, da der Kläger bereits einen Solidaritätsbeitrag nach Art. 4 AFZFG erhalten hatte.
2. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
A.__ gelangte mit "Beschwerde" an das Bundesgericht. Er rügte eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 EMRK. Er machte geltend, das Verwaltungsgericht habe Art. 4 AFZFG rechtsfehlerhaft ausgelegt, indem es die Staatshaftungsklage als aussichtslos beurteilt habe. Dies führe zur Verweigerung der URV und zur Erhebung eines Kostenvorschusses, der ihm den Zugang zum Gericht versperre. Des Weiteren machte er eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips geltend, da Art. 4 AFZFG keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für den Verlust sämtlicher Staatshaftungsansprüche darstelle. Er rügte zudem einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), da er nie auf diesen Umstand hingewiesen worden sei, sowie eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) aufgrund einer materiellen Enteignung, da CHF 25'000.– nicht adäquat seien.
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Es hielt fest, dass der Entscheid über die Verweigerung der URV einen Zwischenentscheid darstellt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und somit selbstständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Verweis auf BGE 142 III 798 E. 2.3.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da der Ausschlussgrund des Art. 83 lit. x BGG (Solidaritätsbeiträge) vorliegend nicht greift, weil es um eine Staatshaftungsklage und nicht um die Gewährung des Solidaritätsbeitrags selbst geht (Verweis auf Urteil 2C_187/2023 E. 1.3). Auch die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (CHF 30'000.–) ist mit den beantragten mindestens CHF 50'000.– überschritten.
3.2. Massstab für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) Das Bundesgericht erinnert an die Voraussetzungen für die Gewährung der URV nach Art. 29 Abs. 3 BV: Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei soll keinen Prozess führen können, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht anstrengen würde. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten erfolgt aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (Verweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Anrufung von Art. 6 EMRK durch den Beschwerdeführer wurde im Gehalt als Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV interpretiert.
3.3. Anwendung von Art. 4 AFZFG auf den vorliegenden Fall Der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Prüfung war die Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 AFZFG. Diese Bestimmung besagt: "Es bestehen keine weitergehenden Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung." Das Bundesgericht hielt fest, dass aus der Botschaft des Bundesrats vom 4. Dezember 2015 klar hervorgeht, dass mit dem Solidaritätsbeitrag weitere im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen stehende Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche – auch gegenüber den Kantonen – ausgeschlossen werden. Dies hatte das Bundesgericht bereits in früheren Entscheiden bestätigt. Es besteht ein "Wahlrecht": Eine anspruchsberechtigte Person ist nicht gezwungen, den Solidaritätsbeitrag anzunehmen und auf andere Ansprüche zu verzichten. Entscheidet sie sich jedoch für den Beitrag, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen (Verweis auf Urteil 2C_187/2023 vom 24. November 2023 E. 4.2).
Da der Beschwerdeführer A.__ am 5. Dezember 2016 selbst die Ausrichtung des Solidaritätsbeitrags beantragt und diesen mit Verfügung vom 19. April 2018 in Höhe von CHF 25'000.– angenommen hatte, gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Lichte von Art. 4 Abs. 2 AFZFG die Gewinnaussichten der Staatshaftungsklage als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren einschätzen durfte. Die Klage sei daher als voraussichtlich aussichtslos beurteilt worden (Verweis auf Urteil 2C_187/2023 E. 4.2 i.f.). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV oder Art. 6 EMRK liegt demnach nicht vor. Auch die Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) aufgrund des Kostenvorschusses ist aus denselben Gründen unbegründet.
3.4. Weitere Rügen Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips, des Grundsatzes von Treu und Glauben, und der Eigentumsgarantie durch materielle Enteignung) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Fragen abschliessend im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens selbst zu klären wären. Für die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen des URV-Gesuchs sind diese Rügen nicht ausreichend, um die Annahme der Aussichtslosigkeit der Klage zu widerlegen.
4. Ergebnis und Kosten Die Beschwerde als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen. Obwohl die Beschwerde in der Sache abgewiesen wurde, gewährte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dies, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel – angesichts der über die bereits in Urteil 2C_187/2023 geprüften Punkte hinausgehenden Beanstandungen (Gesetzmässigkeit, Treu und Glauben, Eigentumsgarantie) – nicht als "geradezu aussichtslos" bezeichnet werden konnte. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: