Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_989/2024 vom 26. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_989/2024 vom 26. August 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_989/2024 vom 26. August 2025

1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A.__ rekurrierte gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kappelationshof, vom 3. Oktober 2024. Dieses hatte ihn der fahrlässigen Brandstiftung gemäss Art. 222 Abs. 1 aStGB für schuldig befunden, jedoch von einer Strafe abgesehen und ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzliche Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung rechtmässig war.

2. Sachverhalt (massgebende Feststellungen der Vorinstanz, vom Bundesgericht bestätigt) Am Mittwoch, 3. November 2021, brach gegen 23 Uhr ein Brand in einem Hangar auf der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers aus. In diesem Hangar lagerte der Beschwerdeführer Biomassematerialien (Pferdemist, Hühnermist, Getreideabfälle und Kaffeesatz) zur Biogasproduktion. Der Brand zerstörte den Hangar und dessen Inhalt (inkl. Landmaschinen und Fahrzeuge) vollständig.

Etwa zehn Tage vor dem Brand war die Biogasanlage des Beschwerdeführers ausgefallen, wodurch sich die Biomasseabfälle auf ein ungewöhnlich hohes Volumen von ca. 260 m³ ansammelten. Die Materialhaufen, insbesondere die von Hühnermist, Kaffeesatz und Getreideabfällen, kamen dabei miteinander in Berührung, was normalerweise nicht der Fall war.

Am Samstag, 30. Oktober 2021, stellte der Beschwerdeführer Anzeichen einer Erhitzung bei den Haufen von Getreideabfällen und Kaffeesatz fest, die er auf Gärung zurückführte. Er entfernte daraufhin mit Hilfe seines Vaters und eines Lehrlings fast die gesamten Haufen von Kaffeesatz und Getreideabfällen sowie die Hälfte des Hühnermists (ca. 100 m³ von 260 m³) aus dem Hangar. Diese Materialien wurden draussen ausgebreitet und bewässert. Der Pferdemist wurde nicht entfernt, da der Beschwerdeführer bei einer manuellen Überprüfung (Hand bis 1 Meter tief eingeführt) keine ungewöhnliche Erwärmung feststellte. Er besass keine Sonde zur Temperaturmessung, da diese seiner Kenntnis nach nicht obligatorisch war.

Nachdem die ausserhalb gelagerten Materialien am Montagabend, 1. November 2021, vollständig abgekühlt und durchnässt waren, wurden sie wieder in den Hangar zurückgebracht und dem verbleibenden Hühnermist beigemischt. Dieser neue Mischhaufen wurde durch eine Trennwand vom Pferdemist getrennt.

Bereits am Montagabend erwärmte sich der neu eingelagerte Mischhaufen (Kaffeesatz, Hühnermist, Getreideabfälle) aufgrund seiner Feuchtigkeit erneut, und es machte sich Brandgeruch bemerkbar. Der Beschwerdeführer und sein Vater entfernten daraufhin diesen Haufen schrittweise und bewässerten ihn im Hangar, bis zum Mittwoch, 3. November 2021. Der Pferdemist wurde weiterhin manuell kontrolliert und vom Beschwerdeführer als warm, aber nicht risikobehaftet eingeschätzt.

Am Mittwoch, 3. November 2021, gegen 16 Uhr, nahm der Vater des Beschwerdeführers erneut Brandgeruch bzw. Gärungsgeruch vom Mischhaufen wahr. Er entfernte daraufhin einen Teil dieses Haufens aus dem Hangar, breitete ihn aus und befeuchtete ihn. Der andere Teil des Haufens wurde im Hangar ausgebreitet und ebenfalls befeuchtet. Der Vater empfand die Temperatur des Haufens als in Ordnung. Der Beschwerdeführer stellte jedoch brodelnde weisse Taschen fest, die nach Brand rochen. Trotzdem betrachtete er die Situation gegen 18 Uhr als beherrscht und verliess den Betrieb. Der Brand brach etwa fünf Stunden später aus.

3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer warf dem Kantonsgericht willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Er argumentierte insbesondere, die "brodelnden weissen Taschen" habe er am 30. Oktober, nicht am 3. November festgestellt. Des Weiteren bestritt er eine Sorgfaltspflichtverletzung und die Kausalität seines Verhaltens für den Brand. Er machte geltend, es fehle an spezifischen Normen für die Lagerung von Biomassematerialien und die Notwendigkeit einer Sondierung. Schliesslich rügte er, die Vorinstanz sei nicht kompetent gewesen, die Rolle des Pferdemists ohne Sachverständigengutachten zu beurteilen.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 Cst., Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF) Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür hin. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung.

  • Zeitpunkt der "brodelnden weissen Taschen": Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, wonach die "brodelnden weissen Taschen mit Brandgeruch" am 3. November 2021, dem Tag des Brandes, vom Beschwerdeführer festgestellt wurden. Das Gericht hielt es für nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den früheren Aussagen des Beschwerdeführers (die den 3. November nannten) mehr Gewicht beigemessen hatte als späteren, korrigierten Aussagen. Die Begründung, dass Brandgeruch erst am 3. November, nicht aber am 30. Oktober festgestellt wurde, untermauerte dies. Auch dass der Haufen bereits ausgebreitet und bewässert worden war, schloss das Vorhandensein solcher Taschen angesichts des grossen Volumens nicht aus.
  • Verschlechterung der Situation: Das Bundesgericht erachtete die Einschätzung der Vorinstanz, die Situation habe sich am 3. November 2021 manifest verschlechtert, als nicht willkürlich. Das Auftreten der "brodelnden weissen Taschen" mit Brandgeruch deutete eindeutig auf eine Eskalation hin, die nicht mehr mit dem Zustand am 30. Oktober (nur warm, kein Brandgeruch) oder am 1. November (Brandgeruch, aber keine brodelnden Taschen) vergleichbar war.
  • Rolle des Pferdemists: Die Frage, ob der Pferdemist zur Selbstentzündung beitrug und ob die Vorinstanz dies ohne Sachverständigen beurteilen durfte (Art. 182 StPO), liess das Bundesgericht offen. Es begründete dies damit, dass die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers im Umgang mit dem gemischten Haufen aus Kaffeesatz, Getreideabfällen und Hühnermist ohnehin ausschlaggebend für das Ergebnis sei.

4.2. Rechtliche Würdigung der fahrlässigen Brandstiftung (Art. 222 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB)

  • Rechtliche Grundlagen der Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand aus schuldhafter Unvorsichtigkeit eine Straftat begeht, ohne sich der Folgen seines Handelns bewusst zu sein oder diese ausser Acht lässt. Die Unvorsichtigkeit ist schuldhaft, wenn der Täter die durch die Umstände und seine persönliche Situation gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht angewendet hat. Es muss eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vorliegen, die das zulässige Risiko überschreiten, und dem Täter muss ein Vorwurf hinsichtlich seiner Aufmerksamkeit und Anstrengung gemacht werden können. Sorgfaltspflichten können sich aus speziellen Normen oder aus allgemeinen Grundsätzen ergeben.
  • Anwendbare Sicherheitsvorschriften:
    • AEAI-Richtlinie 12-15 (Ziffer 3.4.4): Betrifft die Brandverhütung in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere die Temperaturüberwachung von "Heu und Dürrfutter" mittels Sonde. Bei 55°C sind Massnahmen zu ergreifen, bei 70°C ist sofort die Feuerwehr zu alarmieren. Das Bundesgericht liess offen, ob diese spezifische Richtlinie direkt und analog auf Biomassematerialien bei akuten Brandvorzeichen anwendbar ist.
    • Freiburger Gesetz über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistung bei Brand und Elementarereignissen (LECAB) und seine Ausführungsverordnung (RECAB): Art. 45 Abs. 1 LECAB verlangt allgemeine Sorgfalt im Umgang mit brand- und explosionsgefährlichen Materialien. Art. 32 Abs. 4 lit. c RECAB verbietet es, "eingelagertes Futter" unbeaufsichtigt zu lassen. Besonders relevant ist Art. 32 Abs. 7 RECAB, der vorschreibt, dass jede Person, die einen Brand oder dessen Vorzeichen entdeckt, die gefährdeten Personen, die Notrufnummer und die Feuerwehr sofort alarmieren muss.
  • Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer:
    • Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer die allgemeinen Sorgfaltspflichten verletzt hatte, unabhängig von der direkten Anwendbarkeit der AEAI-Richtlinie.
    • Nicht-Alarmierung der Feuerwehr: Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass der Beschwerdeführer angesichts des fortgeschrittenen Erhitzungszustands am 3. November 2021 (Brandgeruch, brodelnde weisse Taschen – eine offensichtliche Verschlechterung) nicht hätte tatenlos bleiben dürfen. Er hätte erkennen müssen, dass dies der letzte Zeitpunkt war, um die Feuerwehr zu alarmieren. Diese Erwartung war umso berechtigter, als der Beschwerdeführer über 15 Jahre Erfahrung als Feuerwehrmann und eine Ausbildung als Agraringenieur besass.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die Situation am 3. November 2021 mit ihren manifesten Brandvorzeichen (Brandgeruch, brodelnde Taschen) nicht mehr mit früheren, weniger kritischen Zuständen vergleichbar war. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer die Feuerwehr gemäss Art. 32 Abs. 7 RECAB sofort alarmieren müssen, zumal er als Feuerwehrmann die Dringlichkeit und Bedeutung solcher Anzeichen nicht ignorieren konnte.
    • Unzureichende Massnahmen: Eine weitere Sorgfaltspflichtverletzung bestand darin, dass der Beschwerdeführer nicht dieselben, zuvor erfolgreichen Massnahmen ergriff, um die Erhitzung zu bekämpfen. Während am 30. Oktober alle erhitzten Materialien ausserhalb des Hangars ausgebreitet und bewässert worden waren, wurde am 3. November nur ein Teil des kritischen Haufens ausserhalb behandelt. Der andere Teil verblieb im Hangar und wurde dort ausgebreitet und bewässert. Da der Brand im Hangar und im Kaffeesatz seinen Ursprung nahm, war dieses Vorgehen unzureichend und trug zum Brand bei. Der Beschwerdeführer hätte diese Materialien ebenfalls vollständig aus dem Hangar entfernen müssen.
  • Schuld und Kausalität: Der Beschwerdeführer konnte den Brandgefahrenzustand aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung erkennen. Die schuldhafte Unvorsichtigkeit war gegeben. Zwischen dem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers (Nicht-Alarmierung der Feuerwehr und unzureichende Massnahmen) und dem Brand bestand ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang.
  • Objektiver Tatbestand: Die objektiven Elemente des Art. 222 Abs. 1 aStGB (Verursachung eines Brandes, Schädigung Dritter/kollektive Gefahr) waren unbestritten erfüllt.

5. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Brandstiftung (Art. 222 Abs. 1 aStGB) aus folgenden Hauptgründen:

  1. Massgebliche Feststellung der Brandvorzeichen: Das Gericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer am Brandtag (3. November 2021) manifeste Brandvorzeichen in Form von "brodelnden weissen Taschen mit Brandgeruch" im Biomasse-Mischhaufen feststellte.
  2. Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht: Angesichts dieser eindeutigen Brandvorzeichen hätte der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Feuerwehrmann und seiner Ausbildung als Agraringenieur – sofort die Feuerwehr alarmieren müssen (Art. 32 Abs. 7 RECAB).
  3. Unzureichende Brandbekämpfungsmassnahmen: Der Beschwerdeführer hat nicht konsequent die bereits erfolgreich angewendeten Massnahmen ergriffen; ein Teil des kritischen Materials verblieb im Hangar, anstatt wie zuvor vollständig entfernt und im Freien behandelt zu werden, obwohl der Brand gerade dort ausbrach.
  4. Kausalzusammenhang: Zwischen dieser sorgfaltspflichtwidrigen Untätigkeit und den unzureichenden Massnahmen sowie dem Brandereignis wurde ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bejaht.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die vorinstanzliche Verurteilung (Schuldspruch ohne Strafe) damit bestätigt.