Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_228/2025 vom 18. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_228/2025 vom 18. August 2025 detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_228/2025 vom 18. August 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde in Strafsachen von A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu befinden. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von CHF 800.-- verurteilt. Ferner wurde er zur Zahlung von Genugtuungen an die Privatkläger B.B._ und C.__ verpflichtet.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seinen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, eine Haftentschädigung sowie die Aufhebung der Genugtuungspflichten.

2. Mehrfache versuchte Erpressung (Art. 156 StGB)

2.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht erinnert an die Definition der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB: Wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem vermögensschädigenden Verhalten bestimmt. Art. 156 Ziff. 3 StGB verweist bei Gewaltanwendung oder Lebensgefahr auf den Raubtatbestand (sog. räuberische Erpressung).

2.2. Anklagevorwurf und vorinstanzliche Feststellungen Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, während des Strafvollzugs in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im Auftrag des Mitinsassen D._ vom Mitinsassen B.B._ mehrmals Geld unter Androhung von physischer Gewalt gegen B.B._ oder dessen Familie gefordert zu haben. B.B._ und seine Ehefrau E.B.__ befürchteten die Umsetzung der Drohungen, kamen aber den Zahlungsaufforderungen nicht nach.

Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die glaubhaften und anschaulichen Aussagen der Privatkläger B.B._ und E.B._. Gemäss B.B._ begannen die Drohungen um Mitte September 2021, wobei der Beschwerdeführer Geld für D._ verlangte und mitgeteilt wurde, dass ihm oder seiner Gesundheit etwas zustossen werde, wenn er nicht zahle. Später habe der Beschwerdeführer gar mitgeteilt, die Telefonnummer der Ehefrau zu kennen und dass es ein Leichtes sei, den Aufenthaltsort der Familie zu ermitteln. E.B._ bestätigte, ebenfalls Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben, was durch Telefondaten belegt sei und sich nahtlos in die Schilderungen von B.B._ einfüge. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab Mitte September 2021 mindestens dreimal Zahlungen von CHF 2'000.-- für D._ mit Drohungen gegen B.B._ und später dessen Familie verknüpft habe.

2.3. Rüge der Unverwertbarkeit von Aussagen (Art. 130, 131, 147 StPO)

2.3.1. Argumentation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer machte geltend, die erste Befragung des Privatklägers B.B._ vom 15. Dezember 2021 und diejenige der Privatklägerin E.B._ vom 19. Oktober 2021 seien unverwertbar. Er argumentierte, er sei zu diesem Zeitpunkt bereits als möglicher Täter identifizierbar gewesen, weshalb die notwendige Verteidigung hätte bestellt und sein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO (Parteienrecht bei Beweiserhebungen) hätte gewahrt werden müssen.

2.3.2. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts Das Bundesgericht erläutert detailliert die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 lit. b, 131 StPO) und des Teilnahmerechts der Parteien (Art. 147 Abs. 1 StPO). Es hält fest, dass das Teilnahmerecht erst ab Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei im Rahmen des selbstständigen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt. Erst wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während einer bereits eröffneten Untersuchung Einvernahmen durchführt, stehen den Parteien die entsprechenden Rechte zu (Art. 312 Abs. 2 StPO). Eine unzulässigerweise ohne Gewährleistung des Teilnahmerechts erhobene Einvernahme bleibt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, auch wenn sie später wiederholt wird.

Im vorliegenden Fall schloss sich das Bundesgericht der Vorinstanz an. Diese hatte überzeugend dargelegt, dass die Strafuntersuchung vor den fraglichen polizeilichen Einvernahmen weder formell noch materiell eröffnet worden war. Der Sachverhalt sei damals noch zu rudimentär gewesen, um konkrete beschuldigte Personen festzulegen. Es seien keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Delegationsverfügungen erlassen worden. Daher habe die Polizei B.B._ und E.B._ zu Recht als polizeiliche Auskunftspersonen gemäss Art. 179 StPO befragt. Ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Der Konfrontationsanspruch sei durch die parteiöffentlichen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft am 28. November 2023 gewahrt worden.

Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei bereits früh als möglicher Täter identifizierbar gewesen, wurde als unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil abgewiesen, da sie lediglich eine eigene Beweiswürdigung darstelle und keine Willkür darlege. Folglich seien die Aussagen uneingeschränkt verwertbar.

2.4. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Mittäterschaft

2.4.1. Argumentation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Anklageschrift eine "Mittäterschaft" mit D._ und F._ alleging, die Vorinstanz jedoch festgestellt habe, dass er mit dem Anruf an E.B._ nichts zu tun gehabt habe, keine spezifische Auftragserteilung von D._ belegt sei und seine Beteiligung an Entschlussfassung, Planung oder Ausführung der Tat nicht feststehe. Dies schliesse eine Mittäterschaft aus und verletze den Anklagegrundsatz.

2.4.2. Rechtliche Würdigung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es betonte, dass die Vorinstanz ausdrücklich eine "Mindestabsprache" zwischen dem Beschwerdeführer und D._ festgestellt habe, da sonst kein Grund für die Geldforderungen zugunsten D._ bestanden hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer durch seine eigenen Drohungen gegenüber B.B.__ eine derart wesentliche Rolle im Ausführungsstadium der versuchten Erpressung übernommen, dass die Tat mit ihm "gestanden oder gefallen" sei. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2), wonach für Mittäterschaft entscheidend sei, dass der Beteiligte als hauptsächlicher und nicht als nebensächlicher Teilnehmer erscheint. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

2.5. Zwischenfazit zur Erpressung Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Erpressung hält der bundesgerichtlichen Prüfung stand.

3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)

3.1. Rechtliche Grundlagen Das Bundesgericht präzisiert Art. 285 Ziff. 1 StGB, der bestraft, wer eine Behörde, ein Behördenmitglied oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hindert, dazu nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Hinderung liegt vor, wenn die Amtshandlung unterbleibt oder erheblich verzögert/erschwert wird. Gewalt ist eine physische Einwirkung von gewisser Schwere. Drohung entspricht der Androhung ernstlicher Nachteile (Art. 181 StGB) und muss eine verständige Person gefügig machen. Ein tätlicher Angriff ist eine körperliche Aggression im Sinne von Art. 126 StGB.

3.2. Anklagevorwurf und vorinstanzliche Feststellungen Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, sich am 26. Juni 2023 den Anweisungen der Aufseher der JVA Pöschwies widersetzt und auf dem Pausenhof geblieben zu sein. Er habe mit einer Schere hantiert und gedroht, sich selbst zu verletzen. Als er einen Angriff auf einen Aufseher angedeutet habe, habe der Privatkläger C._ (Aufseher) einen Taser eingesetzt. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer zu C._ gesagt: "Dieses Datum wirst du mit Blut bezahlen." Dies habe C.__ in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich bewusst vorschriftswidrig verhalten und damit die Abläufe der JVA gestört und die Aufseher an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert habe. Videoaufnahmen zeigten eine Zuspitzung der Situation, wobei der Beschwerdeführer einen Gegenstand an den Hals hielt. Trotz Warnung habe der Beschwerdeführer eine Bewegung in Richtung des Abteilungsleiters ausgeführt, bevor der Taser eingesetzt wurde. Die Vorinstanz erachtete den Taser-Einsatz als ultima ratio angesichts der Eskalation, der Schere und der Angriffsandeutung als nachvollziehbar. Die Amtshandlung sei im Zeitpunkt der Drohung keineswegs abgeschlossen gewesen, da der Beschwerdeführer noch abtransportiert werden musste, wodurch die Drohung den reibungslosen Ablauf erschwerte.

3.3. Rüge des Beschwerdeführers und bundesgerichtliche Würdigung Der Beschwerdeführer kritisierte, die Vorinstanz habe nur die angedeutete Angriffshandlung und die Todesdrohung herangezogen. Er verwies auf BGE 6B_480/2012, wo das Bundesgericht die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt verneinte, weil es zu keinem körperlichen Kontakt kam und die Bewegungen der beschuldigten Person (Bein anheben, Fäuste ballen) keinen tätlichen Angriff darstellten, da die Polizisten nicht in unmittelbarer Nähe waren.

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich der vorliegende Sachverhalt deutlich von BGE 6B_480/2012 unterscheide. Im vorliegenden Fall sei es zu einer zunehmenden Eskalation gekommen, der Beschwerdeführer habe eine Schere verwendet und eine konkrete Angriffsbewegung gegen einen Aufseher angedeutet, was den Taser-Einsatz rechtfertigte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Taser-Einsatz "reibungslos" abtransportiert werden konnte, schliesse einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung nicht aus, da die Amtshandlung noch im Gange war und die Drohung diese erschwerte. Die Argumentation des Beschwerdeführers wurde als unzureichend erachtet, um eine Willkür darzulegen.

3.4. Zwischenfazit zur Gewalt und Drohung Die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist nicht zu beanstanden.

4. Weitere Punkte und Schlussfolgerung

Der Schuldspruch wegen Tätlichkeiten wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Die beantragte Haftentschädigung und die Verrechnung der Busse wurden einzig mit den verlangten Freisprüchen von den Vorwürfen der versuchten Erpressung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begründet. Da diese Verurteilungen bestehen bleiben, wurden auch die damit verbundenen Anträge abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde als aussichtslos abgewiesen, die Gerichtskosten jedoch in Anerkennung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers reduziert.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Versuchte Erpressung: Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen versuchter Erpressung. Es befand, dass die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger rechtmässig als Auskunftspersonen vor Eröffnung der Untersuchung erfolgten und die Aussagen verwertbar sind. Der Konfrontationsanspruch wurde durch spätere parteiöffentliche Einvernahmen gewahrt. Der Anklagegrundsatz wurde bezüglich Mittäterschaft nicht verletzt, da die Vorinstanz eine "Mindestabsprache" und eine wesentliche Rolle des Beschwerdeführers im Ausführungsstadium der Tat feststellte.
  2. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte: Die Verurteilung nach Art. 285 StGB wurde ebenfalls bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Drohung des Beschwerdeführers gegenüber dem Aufseher C.__ erfolgte, während eine Amtshandlung (Abtransport nach Eskalation und Taser-Einsatz) noch im Gange war und diese erschwerte. Der Fall wurde klar von ähnlichen Präzedenzfällen abgegrenzt, bei denen keine unmittelbare Bedrohung oder Behinderung vorlag.
  3. Die Anträge auf Freisprüche, Haftentschädigung und Verrechnung der Busse wurden abgewiesen, da die Verurteilungen in den Hauptpunkten Bestand hatten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgelehnt.