Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_175/2025 vom 14. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_175/2025 vom 14. August 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_175/2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. August 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. November 2024. Gegenstand des Verfahrens ist primär die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB), die Strafzumessung sowie diverse verfahrensrechtliche Rügen, namentlich betreffend das Anklageprinzip und das Beschleunigungsgebot.

2. Vorinstanzliche Verfahren

  • Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt (22. September 2023): Verurteilte A._ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung und verhängte als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 1'800.--, bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber Notar Dr. B._ wurde er freigesprochen, und das Verfahren in weiteren Anklagepunkten wegen Verjährung eingestellt.
  • Appellationsgericht Basel-Stadt (29. November 2024): Bestätigte den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu je CHF 300.-- (bedingt, Probezeit zwei Jahre), ebenfalls als Zusatzstrafe. Der Freispruch und die Einstellungen des Einzelgerichts erwuchsen in Rechtskraft.

3. Anliegen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

A.__ beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und seinen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. Ergänzung des Sachverhalts. Zudem beantragte er die Feststellung einer Rechtsverzögerung und des Vorliegens einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Zusprechung einer Genugtuung von mindestens CHF 50'000.-- und Schadenersatz. Verfahrensrechtlich ersuchte er um Vereinigung mit anderen Verfahren, Sistierung des vorliegenden Verfahrens (wegen eines hängigen Ausstandsgesuchs), den Beizug weiterer Akten, eine Fünferbesetzung des Bundesgerichts und die Publikation eines von ihm vorgegebenen Textes.

4. Entscheid des Bundesgerichts und massgebende Begründung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Hauptargumentation des Gerichts lässt sich wie folgt gliedern:

4.1. Verfahrensrechtliche Rügen und prozessuale Anträge

  • Verfahrensvereinigung und Sistierung: Die Anträge auf Vereinigung mit anderen Verfahren wurden als gegenstandslos abgewiesen, da die genannten Verfahren bereits abgeschlossen waren. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens, gestützt auf ein angeblich hängiges Ausstandsgesuch, wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht betonte, dass eine Sistierung die Ausnahme bleiben und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) Vorrang eingeräumt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe die Zweckmässigkeit einer Sistierung nicht nachvollziehbar dargelegt, und die Sache sei spruchreif.
  • Aktenbeizug und Beweisanträge: Das Bundesgericht zieht kantonale Akten von Amtes wegen bei. Weitere Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, da das Bundesgericht keine Beweise abnimmt (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2).
  • Zusätzliche Eingaben und Revisionsgesuche: Zahlreiche vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingaben wurden als verspätet und unbeachtlich erklärt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf Revisionsgesuche bezüglich anderer Bundesgerichtsurteile wurde nicht eingetreten, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bezüglich eines kantonalen Ausstandsgesuchs wurde als neues, unzulässiges Begehren vor Bundesgericht ebenfalls abgewiesen (Art. 99 Abs. 2 BGG).
  • Fünferbesetzung: Der Antrag auf eine Fünferbesetzung des Bundesgerichts wurde mangels Rechtsgrundlage und weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlagen (Art. 20 Abs. 2 BGG), abgewiesen.
  • Weitschweifigkeit der Beschwerde: Das Gericht wies auf die übermässige Länge (163 Seiten für ein 24-seitiges Urteil) und die mangelnde Sachdienlichkeit der Beschwerdeschrift hin, verzichtete aber auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG).

4.2. Begründungsanforderungen und Sachverhaltsfeststellung

Ein zentraler Punkt des Urteils ist die wiederholte Ablehnung der Rügen des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Substanziierung und der strikten Anwendung der bundesgerichtlichen Prüfungsmaximen: * Substanziierungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG): Der Beschwerdeführer muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und konkret aufzeigen, worin eine Rechtsverletzung liegt, anstatt bloss seine bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte zu wiederholen (BGE 148 IV 205 E. 2.6). * Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Allgemeine appellatorische Kritik ist ungenügend. * In dubio pro reo und antizipierte Beweiswürdigung: Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Die antizipierte Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft.

4.3. Materiell-rechtliche Prüfung: Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB)

  • Festgestellter Sachverhalt der Vorinstanz: Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt detailliert dar:
    • Nachdem eine Firma (E._ S.à.r.l.) eines Kunden (F._) der G._ AG in ein Strafverfahren verwickelt war, half der Beschwerdeführer A._ F._ bei der Gründung einer neuen GmbH namens "E._.ch. S.à.r.l.".
    • A._ wies Angestellte per E-Mail an, die Einzahlung des Gründerkapitals von CHF 20'000.-- vom Konto der G._ zu veranlassen, was auch geschah.
    • Anlässlich der öffentlichen Beurkundung der Firmengründung durch Notar Dr. B._ erklärte F._ unwahr, das Gründungskapital stehe der neuen Gesellschaft ausschliesslich zur Verfügung und die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt. Tatsächlich war von Anfang an geplant, das Geld nach der Gründung an die G.__ zurückzuüberweisen.
    • A._ unterzeichnete als Geschäftsführer und einziger Zeichnungsberechtigter die Anmeldung der Gründung beim Handelsregisteramt und verwendete dabei die ertrogene öffentliche Urkunde des Notars. Er stellte F._ für die Gründungsdienstleistung CHF 6'000.-- in Rechnung.
    • Unmittelbar nach Freigabe des Gründungskapitals veranlasste A._ den Rücktransfer der CHF 20'000.-- an die G._.
    • Die Vorinstanz hielt fest, A._ habe bereits vor der Gründung die Rückführung des Geldes an die G._ beabsichtigt und sei über alle Vorgänge informiert gewesen, wenn nicht gar massgeblich daran beteiligt. Er sei allein verantwortlich für die durch seine Unterschrift und die eingereichten Unterlagen bewirkten Erklärungen gegenüber dem Handelsregisteramt gewesen.
  • Abweisung der Rechtsverletzung: Der Beschwerdeführer wies die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich nach. Seine Behauptung, er habe Dokumente blanko unterzeichnet, wurde als reine Schutzbehauptung eingestuft, da er diesen Einwand erst im Berufungsverfahren erhob. Sein rechtliches Argument, er habe sich nicht strafbar gemacht, da er nur die Handelsregisteranmeldung, nicht aber zusätzlich die Gründungsurkunde unterzeichnet habe, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Das Gericht hielt unter Verweis auf das Urteil 7B_540/2023 E. 11.3.3 fest, dass mit dem unwahre Angaben enthaltenden Anmeldeformular und den beigelegten Urkunden eine eigenständige Täuschung des Handelsregisterführers erwirkt wird. Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 253 Abs. 1 StGB ist somit nicht davon abhängig, ob der Beschwerdeführer auch die Gründungsurkunde selbst unterschrieben hat, wenn er die unwahren Angaben enthaltende Anmeldung einreicht und dabei die ertrogene Urkunde verwendet.

4.4. Strafzumessung

  • Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und des Beschleunigungsgebots.
  • Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unbestritten war. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer bereits eine Strafreduktion von 20 Tagessätzen gewährt. Zudem erfolgte eine weitere Reduktion um 20 Tagessätze gestützt auf Art. 48 lit. e StGB wegen der sehr lange laufenden Verjährungsfrist, wodurch die Strafe auf 40 Tagessätze festgesetzt wurde (und schliesslich auf 30 Tagessätze reduziert, da die Vorinstanz die Geldstrafe anders berechnete als das Einzelgericht).
  • Da der Beschwerdeführer die konkreten Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung nicht substanziiert angriff, sondern lediglich pauschale Vorwürfe erhob, wies das Bundesgericht die Rüge ab.

4.5. Weitere Rügen

  • Ordnungsbusse: Der Einwand gegen die Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung wurde unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (kein Wahlrecht bei mehrtägiger Verhandlung) abgewiesen.
  • Kosten: Die pauschale Beanstandung der Kosten wurde mangels Substanziierung und fehlender Auseinandersetzung mit Art. 428 Abs. 1 StPO abgewiesen.
  • Rechtliches Gehör: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht festgestellt. Das Gericht betonte, dass die Behörde sich nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 150 III 1 E. 4.5).
  • Genugtuung, Schadenersatz und Publikation: Die Anträge auf Genugtuung und Schadenersatz wurden mangels rechtsgenügender Begründung nicht behandelt. Für die beantragte Publikation eines vom Beschwerdeführer vorgegebenen Textes sah das Bundesgericht keine Rechtsgrundlage.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es stellte fest, dass die Einreichung eines unwahre Angaben enthaltenden Anmeldeformulars an das Handelsregister, zusammen mit den beigelegten Urkunden, eine eigenständige Täuschung darstellt und den Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer die Notariatsurkunde selbst nicht unterzeichnete. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Strafzumessung wurden wegen mangelnder Substanziierung und des Fehlens einer willkürlichen Beweiswürdigung abgewiesen. Auch seine umfangreichen verfahrensrechtlichen Anträge wurden als unbegründet, verspätet oder unzulässig zurückgewiesen, wobei das Beschleunigungsgebot als Leitprinzip für die Verfahrensgestaltung hervorgehoben wurde.