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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_265/2025 vom 31. Juli 2025) detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_265/2025 vom 31. Juli 2025
1. Einleitung und Hintergrund
Das vorliegende Urteil der Ersten Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2024. Die Beschwerdeführerin A.__ wurde wegen Störung öffentlicher Dienste (Art. 239 StGB) und einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) verurteilt. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an einer nicht bewilligten Klimademonstration in Lausanne.
Die Vorgeschichte der Beschwerde ist geprägt von mehreren Instanzen und einer Rückweisung durch das Bundesgericht. Ursprünglich wurde A._ am 30. Dezember 2021 vom Polizeigericht des Kreises Lausanne unter anderem wegen Störung öffentlicher Dienste und Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 20 CHF und einer Busse von 300 CHF verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil am 14. September 2022. Nach einer Beschwerde hob das Bundesgericht (Urteil 6B_168/2023 vom 15. März 2024) das kantonale Urteil teilweise auf und wies es zur Ergänzung des Sachverhalts bezüglich Art. 239 StGB sowie zur Neubeurteilung einer umstrittenen Übertretung der kantonalen Übertretungsordnung (LContr) an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht sprach A._ daraufhin von der Übertretung der LContr frei und reduzierte die Busse, bestätigte aber die anderen Verurteilungen basierend auf ergänzten Sachverhaltsfeststellungen.
2. Sachverhalt (vom Bundesgericht übernommen)
Die Beschwerdeführerin, geboren 1999 und Universitätsstudentin ohne Einkommen und Vorstrafen, beteiligte sich am 20. September 2019 an einer nicht bewilligten Demonstration auf dem Pont Bessières in Lausanne. Zwischen 11:25 Uhr und 19:55 Uhr blockierten Demonstranten, darunter A._, die Strasse durch ihre Anwesenheit und durch auf der Fahrbahn platzierte Gegenstände. Der Verkehr von Rettungsfahrzeugen und der Buslinie 16 musste umgeleitet werden. Nach über zwei Stunden vergebener Aufforderungen räumte die Polizei das Gelände gewaltsam; A._ stand nach einer letzten polizeilichen Aufforderung freiwillig auf.
Ein Polizeibericht vom 5. Oktober 2019 und ein Bericht der Transports publics de la région lausannoise (TL) vom 11. März 2024 (eingereicht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht) zeigten, dass die Blockade des Pont Bessières mehrere Stunden dauerte. Die Polizei konnte erst nach Beginn der Blockade Umleitungen einrichten. Die Buslinie 16 musste ab 11:20 Uhr umgeleitet werden, was dazu führte, dass übliche Haltestellen nicht bedient werden konnten. Ab 12:15 Uhr hatten die Linien 6 und 16 rund zehn Minuten Verspätung. Bei der Wiederherstellung des Normalbetriebs um 17:20 Uhr verzeichneten die Linien 6, 13, 16, 18, 22 und 60 etwa 18 Minuten Verspätung. Insgesamt waren 33 Busse zwischen 11:20 Uhr und 17:20 Uhr von diesen Änderungen betroffen.
3. Zulässigkeit der Rügen (Erwägung 1)
Das Bundesgericht lehnte eine Vielzahl der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen als unzulässig ab. Es hielt fest, dass: * Das Beschwerdeverfahren keine politische Plattform ist (Erw. 1.1.1). * Das Prinzip des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und die Erschöpfung des Instanzenzuges (Art. 80 Abs. 1 BGG) es verbieten, neue Rügen erstmals vor Bundesgericht vorzubringen. Viele der Rügen wurden nicht vor dem Kantonsgericht erhoben (Erw. 1.2.2). * Die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG für Grundrechtsrügen) nicht eingehalten wurde, da viele Rügen zu pauschal, zu kurz oder ohne ausreichenden Bezug zu den angeblich verletzten Rechtsnormen und der Rechtsprechung vorgebracht wurden (Erw. 1.2.3). * Insbesondere die zahlreichen und heftigen Kritikpunkte am TL-Bericht problematisch seien. Das Bundesgericht stellte klar, dass dieser Bericht als "Rapport de renseignements" gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO (Auskunftsersuchen) von Beamten der TL im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben erstellt wurde und objektive Feststellungen zu den Verspätungen enthielt. Es handelt sich nicht um eine Zeugenaussage oder einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO. Die Beschwerdeführerin habe den Bericht einerseits als notwendig für die Sachverhaltsergänzung anerkannt, ihn aber andererseits als inakzeptabel dargestellt, was als widersprüchlich und in schlechtem Glauben, ja beinahe als rechtsmissbräuchlich, gewertet wurde. Das Gericht betonte, dass ehrenwerte politische Anliegen nicht dazu führen dürfen, dass strafrechtliche Bestimmungen willkürlich missachtet oder Verfahrensgarantien missbräuchlich geltend gemacht werden, um einen Freispruch zu erzwingen (Erw. 1.2.1).
4. Störung öffentlicher Dienste (Art. 239 StGB) (Erwägung 2)
4.1. Rechtliche Grundlagen Art. 239 Ziff. 1 StGB schützt das öffentliche Interesse daran, dass bestimmte Unternehmen ihre Dienste ohne Störung erbringen. Dies umfasst insbesondere öffentliche Verkehrs- und Kommunikationsunternehmen. Die Störung muss eine gewisse Intensität und Dauer aufweisen (Erw. 2.1.1, Verweis auf BGE 116 IV 44 E. 2a und 6B_382/2023 E. 6.1.2).
4.2. Recht auf Konfrontation (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Konfrontationsrechts, da die Verfasser des TL-Berichts nicht angehört wurden. Das Bundesgericht wiederholte seine Feststellung, dass die TL-Funktionäre keine Zeugen im Sinne der StPO sind und ihr Bericht keine Zeugenaussage darstellt. Da der Bericht objektive Feststellungen enthielt und die Beschwerdeführerin dessen Inhalt nicht als willkürlich bestritt, bestand kein Recht auf Anhörung der Verfasser. Das Konfrontationsrecht und das Recht auf rechtliches Gehör fanden hier keine Anwendung (Erw. 2.2.2-2.2.3, Verweis auf 6B_1003/2024 E. 3.3.1 und 6B_782/2024 E. 2.2).
4.3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht bestätigte die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts als nicht willkürlich (Art. 9 BV). * Die durch den TL-Bericht belegten Umleitungen und Verspätungen für mehrere Buslinien über sechs Stunden hinweg wurden korrekt als Auswirkungen der Blockade gewertet. * Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ein Polizeikommuniqué habe "leichte Verkehrsbehinderungen" gemeldet, sei nicht geeignet, den detaillierteren TL-Bericht infrage zu stellen, da das Kommuniqué sich auf den allgemeinen Verkehr, nicht spezifisch auf den Busverkehr bezog (Erw. 2.3.4). * Auch die Rüge, die Behörden seien im Voraus über die Demonstration informiert gewesen, wurde zurückgewiesen. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die Behörden zwar Kenntnis von einer geplanten Demonstration hatten, aber die genauen Modalitäten und der genaue Ort absichtlich geheim gehalten wurden, was die präventive Massnahmenplanung verunmöglichte. * Die Tatsache, dass A.__ nicht die gesamte Dauer der Demonstration anwesend war, war unerheblich, da ihre aktive und wesentliche Teilnahme an der Blockade für eine nicht unerhebliche Dauer unbestritten blieb.
4.4. Tatbestandselemente des Art. 239 StGB * Betroffenes Unternehmen: Die TL ist ein öffentliches Verkehrsunternehmen und somit vom Schutzbereich des Art. 239 StGB erfasst (Erw. 2.4.1). * Störung ("Entrave"): Die Unmöglichkeit für die TL, die Linie 16 normal zu betreiben, und die Schwierigkeiten für andere Linien (6, 13, 18, 22, 60) stellen unzweifelhaft eine Störung oder Beeinträchtigung ("trouble") dar. Das Einrichten von Umleitungen schliesst eine Störung nicht aus, sondern ist vielmehr eine Folge davon (Erw. 2.4.2). * Intensität und Dauer der Störung: * Dauer: Die Störungen dauerten sechs Stunden (11:20-17:20 Uhr). Das Bundesgericht hielt fest, dass einzelne Verspätungen von 10 bis 18 Minuten für sich allein möglicherweise nicht die nötige Intensität hätten. Jedoch sei die kumulierte Auswirkung auf 33 Busse zu berücksichtigen, was eine Gesamtverspätung von 330 bis 594 Minuten ergibt. Dies übersteigt deutlich die in früheren Fällen (z.B. BGE 116 IV 44, 1.5 Stunden) als "erhebliche Störung" qualifizierten Zeiten (Erw. 2.4.3). * Ausmass: Die Beeinträchtigung von 33 Bussen auf sechs verschiedenen Linien über sechs Stunden hinweg im Zentrum der Waadtländer Hauptstadt betraf eine erhebliche Anzahl von ÖV-Nutzern und beeinträchtigte deren Interesse an einer störungsfreien Dienstleistung. Die Störung wurde daher als wichtig eingestuft. * Vorsatz: Der Sachverhalt zeigte, dass A.__ handelte, "um den Verkehr zu blockieren". Dies belegt den Vorsatz, zumindest den Eventualvorsatz. Dass sie anfänglich die fehlende Bewilligung ignorierte, änderte nichts, da sie spätestens bei der Intervention der Polizei davon Kenntnis erhielt (Erw. 2.4.4).
5. Konkurrenz von Straftaten (Erwägung 3)
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Störung öffentlicher Dienste (Art. 239 StGB) absorbiere die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), da es sich um abstrakte Delikte handle. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge und verwies auf seine jüngste ausführliche Rechtsprechung in ähnlichen Fällen (Verweis auf 6B_860/2024 vom 23. Juni 2025 E. 1.5), welche Idealkonkurrenz zwischen diesen Delikten zulässt.
6. Versammlungs- und Meinungsfreiheit (Art. 10, 11 EMRK; Art. 16, 22 BV) (Erwägung 4)
6.1. Anwendbarkeit der Grundrechte Das Bundesgericht anerkannte, dass die Verurteilung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK, Art. 22 BV) darstellt, selbst wenn die Demonstration unbewilligt war (Erw. 4.3). Angesichts des Hauptziels der Strassenblockade konnte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht primär auf die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 16 BV) berufen, auch wenn diese im Lichte der Versammlungsfreiheit zu betrachten ist.
6.2. Gesetzliche Grundlage (Art. 7 EMRK; Art. 36 Abs. 1 BV) Die Beschwerdeführerin bestritt, dass Art. 239 StGB und Art. 90 SVG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Bestrafung ihrer Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration böten. Das Bundesgericht verneinte dies und stellte klar, dass die Verurteilung nicht die Teilnahme an der Demonstration an sich, sondern das konkrete Verhalten während der Demonstration (Verkehrsblockade, Störung des ÖV) sanktionierte. Die angewandten Bestimmungen seien klar und vorhersehbar. Es war notorisch, dass unbewilligte Demonstrationen je nach Umständen strafrechtliche Folgen haben können (Verweis auf 6B_145/2021, 6B_620/2022, 6B_282/2022). Somit bestanden ausreichende gesetzliche Grundlagen (Erw. 4.4.2).
6.3. Legitimes Ziel (Art. 11 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 2 BV) Die Verurteilung verfolgte nach Ansicht des Bundesgerichts legitime Ziele: * Öffentliche Sicherheit: Insbesondere die Verkehrssicherheit. * Aufrechterhaltung der Ordnung: Angesichts der unbewilligten Natur der Demonstration. * Schutz der Rechte Dritter: Das Recht auf freie Bewegung und die Nutzung des öffentlichen Verkehrs (Erw. 4.5.3). Das Gericht verwies auf die EMRK-Rechtsprechung (Kudrevicius et autres, Barraco), die festhält, dass absichtliche Störungen des Alltags, die das normale Mass der Versammlungsfreiheit überschreiten, strafrechtlich sanktioniert werden können. Ein "unlauteres" Ziel der Abschreckung wurde verneint, da zahlreiche bewilligte Klimademonstrationen in der Schweiz stattfinden konnten.
6.4. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft / Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 3 BV) Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit der Massnahme detailliert: * Trennung der Taten: Die Verurteilung erfolgte nicht für die Ausübung der Versammlungsfreiheit, sondern für die Begehung separater Straftaten, die nicht notwendig für die Ausübung dieser Freiheit waren (Erw. 4.6.2.1). * Polizeiliche Toleranz: Die Polizei tolerierte die Demonstration über mehrere Stunden hinweg und griff erst nach mehreren Aufforderungen ein, um die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Diese Toleranz bezog sich auf die Durchführung der Versammlung, nicht auf begangene Straftaten. Eine spätere strafrechtliche Verfolgung ist dadurch nicht ausgeschlossen (Erw. 4.6.2.1). * Alternativen und Wissen: A.__ nahm wissentlich an einer unbewilligten, organisierten Demonstration teil. Eine Bewilligung wäre möglich gewesen und hätte es den Behörden ermöglicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zudem standen der Beschwerdeführerin andere legitime demokratische Mittel zur Verfügung (Initiativen, Referenden, Petitionen), und die Klimaproblematik war kein plötzliches Ereignis, das eine spontane Reaktion ohne Bewilligung gerechtfertigt hätte (Erw. 4.6.2.2, Verweis auf Kudrevicius et autres E. 167-168). * Intention der Blockade: Die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin, sich an einer Blockadeaktion einer Bewegung zu beteiligen, die zivilen Massenungehorsam befürwortet, ist in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die Blockade war das bewusst verfolgte Ziel und nicht eine indirekte Folge der Demonstration. Das blockierte Objekt (Strasse) stand zudem in keinem direkten Zusammenhang mit dem Protestinhalt (Klimakrise). Die EMRK-Rechtsprechung (Kudrevicius et autres E. 156) anerkennt, dass absichtliche Störungen des Alltags, die über das übliche Mass hinausgehen, nicht den gleichen Schutz geniessen wie politische Debatten, und dass den Behörden hier ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Erw. 4.6.2.3). * Ausmass der Störung: Die Demonstration führte zu erheblichen Störungen des Alltags (über acht Stunden vollständige Strassensperrung auf einer Hauptverkehrsachse in der Stadtmitte) und stellte ein Sicherheitsrisiko dar. Eine komplette Strassenblockade geht manifest über die normale Beeinträchtigung einer öffentlichen Demonstration hinaus (Verweis auf Barraco E. 46). Die Dauer der Störung war übermässig (Erw. 4.6.2.4). * Milde der Strafe: Die verhängte Strafe (bedingte Geldstrafe, geringe Busse) ist als leicht zu qualifizieren und zeigt die erforderliche Toleranz der Behörden (Erw. 4.6.2.5, Verweis auf Barraco E. 47). * Botschaft der Demonstration: Das Thema der Demonstration (Klimakrise) ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung unter Art. 11 Abs. 2 EMRK unerheblich, solange die Versammlung friedlich bleibt (Erw. 4.6.2.6).
6.5. Fazit zur Verhältnismässigkeit Die strafrechtlichen Sanktionen verletzen die Versammlungsfreiheit nicht. Sie stellen ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den legitimen Zielen der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz der Rechte Dritter einerseits und den Erfordernissen der Versammlungsfreiheit andererseits her (Erw. 4.7).
7. Strafmilderung (Art. 52, 48 lit. a Ziff. 1 StGB) (Erwägung 5)
Die Beschwerdeführerin beantragte eine Befreiung von der Strafe (Art. 52 StGB) oder eine Strafmilderung wegen ehrenwerter Motive (Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB), da ihre Schuld gering sei und ihre Motivation besonders edel war (Klimaschutz). Das Bundesgericht lehnte dies ab. Es bestätigte die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Handlungen trotz aufrichtiger, idealer Motivation nicht ohne Folgen für die zahlreichen betroffenen Nutzer blieben. Die Schuld der Beschwerdeführerin sei nicht zu unterschätzen, insbesondere angesichts der Dauer der Blockade, des gewählten Ortes, des Ausmasses der Störungen und der Energie, die die Beschwerdeführerin aufwandte, um ihre Präsenz am Ort zu verlängern. Diese Umstände nehmen dem verfolgten Motiv jeden ehrenhaften Charakter, sodass weder Art. 52 noch Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB zur Anwendung kommen (Erw. 5.3, Verweis auf BGE 149 IV 217 E. 1.3.8 und andere ähnliche Klimafälle).
8. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie zulässig war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten von 1'200 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen Störung öffentlicher Dienste (Art. 239 StGB) und einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) im Rahmen einer unbewilligten Klimademonstration. Es befand, dass die Blockade eines Hauptverkehrswegs in Lausanne für über sechs Stunden, die 33 Busse auf sechs Linien betraf und kumuliert erhebliche Verspätungen verursachte, eine ausreichend intensive und vorsätzliche Störung darstellte. Das Gericht wies zahlreiche Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück, insbesondere solche gegen einen offiziellen Auskunftsbericht der Verkehrsbetriebe, da dieser keine Zeugenaussage im Sinne des Konfrontationsrechts sei und die Rügen teils widersprüchlich und in schlechtem Glauben erfolgten. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK, 22 BV), da die Verurteilung nicht die Teilnahme an der Demonstration, sondern die konkreten, störenden Handlungen sanktionierte, welche nicht im Kernbereich der Versammlungsfreiheit lagen. Die Einschränkung war auf einer klaren gesetzlichen Grundlage, verfolgte legitime Ziele (öffentliche Sicherheit, Ordnung, Rechte Dritter) und war verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin absichtlich handelte, Alternativen bestanden, die Störung erheblich war und die verhängte Strafe leicht ausfiel. Schliesslich lehnte das Gericht Strafmilderung wegen edler Motive ab, da die konkreten Auswirkungen und die aktive Rolle der Beschwerdeführerin dem Motiv den ehrenhaften Charakter nahmen.