Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_123/2025 vom 25. August 20251. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) vom 25. August 2025 mit der Referenz 7B_123/2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf. Gegenstand des Verfahrens war die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer A.__ durch die Genfer Staatsanwaltschaft.
2. Sachverhalt und Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer A._, geboren 1986, wird der versuchten Tötung, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, Diebstahl und der Hinderung einer Amtshandlung beschuldigt. Ihm wird vorgeworfen, zwischen 2019 und 2023 in U._ unter anderem den Arm des Opfers B.__ mit einem Bunsenbrenner verbrannt, Schläge und Ohrfeigen ausgeteilt, versucht zu erwürgen und vom Balkon zu werfen, sowie das Opfer in Räumen eingesperrt und psychologisch unter Druck gesetzt zu haben.
Sein Strafregisterauszug weist zwischen dem 14. September 2017 und dem 8. Juli 2023 fünf Verurteilungen auf, darunter mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), dreimalige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Drohungen, Nötigung, einfache Körperverletzungen (zweimal), Ehrverletzung, Diebstahl, Hehlerei und Hinderung einer Amtshandlung (zweimal).
Angesichts dieser Vorwürfe und der Vorgeschichte ordnete die Staatsanwaltschaft am 29. November 2024 eine psychiatrische Expertise an, um zu klären, ob A._ an einer Sucht leide und ob Massnahmen anzuordnen seien. Das Kantonsgericht Genf (Chambre pénale de recours) wies am 7. Januar 2025 eine Beschwerde von A._ gegen diese Anordnung ab. Dagegen reichte A.__ am 7. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
3. Zulässigkeit der Beschwerde (irreparabler Nachteil) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde, da die Anordnung einer Expertise einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Lit. a BGG darstellt. Solche Entscheide sind nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Anordnung einer psychiatrischen Expertise in die Privatsphäre und Persönlichkeit des Beschuldigten eingreife und somit einen rechtlich geschützten, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle (vgl. auch Urteil 7B_60/2024 vom 29. Juli 2024 E. 1.1). Es trat daher auf die Beschwerde ein, lehnte jedoch die beantragten Feststellungsklagen ("Feststellung der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Untersuchungsmaxime") als subsidiär zu Gestaltungs- oder Leistungsklagen ab.
4. Materiellen Rügen und deren Prüfung durch das Bundesgericht
4.1. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Akten würden seine Unschuld belegen, übergangen und sich lediglich der Position der Staatsanwaltschaft angeschlossen. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers explizit zusammengefasst und berücksichtigt habe (E. 3.4). Der Beschwerdeführer verwechsle einen Mangel an Begründung mit seiner blossen Uneinigkeit mit der Begründung.
4.2. Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG i.V.m. Art. 9 BV - Willkür) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe die Fakten bezüglich der Tatvorwürfe und seines Drogenkonsums willkürlich festgestellt. Er bestritt die Vorwürfe und argumentierte, die Opfererklärung widerspreche den Angaben der Eltern, es fehle an konkreten Beweisen, und er sei zum Tatzeitpunkt kein aktiver Kokainkonsument gewesen. Das Bundesgericht lehnte diese Rüge ab und hielt fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden sei, sofern diese nicht willkürlich erfolgten (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es bekräftigte, dass die Annahme ausreichender Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht willkürlich sei. Dies gestützt auf die Aussagen der Eltern des Opfers, teilweise durch Fotos untermauert, sowie seine früheren Verurteilungen für ähnliche Delikte (Drohungen, Nötigung, einfache Körperverletzungen). Hinsichtlich des Drogenkonsums führte das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit Kokain konsumiert habe. Dies stütze sich auf seine eigenen Aussagen (zweimal wöchentlich 2g Kokain, geplante "Kur", Suchtbeschreibung als "Gift", "Paranoia", "Gedächtnisverlust"), seine Bemühungen, von der Sucht loszukommen, und seine mehrfachen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG im Zeitraum 2017-2023. Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, aus seinen Aussagen über "Betäubungsmittelkonsum" auf Kokainkonsum zu schliessen, da er im Rahmen der Einvernahme explizit nur Kokain (und Derivate wie Crack) erwähnte. Weitere Argumente des Beschwerdeführers wurden als rein appellatorisch zurückgewiesen.
4.3. Rüge der Verletzung der Voraussetzungen für ein psychiatrisches Gutachten (Art. 20 StGB, Art. 56 StGB, Art. 139 StPO) Der Beschwerdeführer beanstandete, die Anordnung der Expertise sei nicht gerechtfertigt und verfrüht. Das Bundesgericht hielt fest, gemäss Art. 20 StGB habe die Untersuchungsbehörde oder der Richter eine Expertise anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Verantwortlichkeit des Täters bestehen. Es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach solche Zweifel durch verschiedene Indizien begründet sein können, wie z.B. offensichtliche Widersprüche zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, abnormes Verhalten, frühere psychiatrische Aufenthalte, oder Suchterkrankungen (BGE 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_1013/2024 E. 1.1; 7B_738/2023 E. 2.2.2). Speziell im Kontext von Drogenkonsum sei nicht jede leichte Trunkenheit ausreichend, sondern ein mittlerer Rauschzustand, der eine deutliche Störung des Bewusstseins, der Willensfähigkeit oder der Reaktionsfähigkeit bewirkt habe. Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht das Vorliegen solcher ernsthafter Zweifel. Angesichts der willkürfrei festgestellten Fakten (schwere Tatvorwürfe, Kokainkonsum des Beschwerdeführers mit selbst beschriebenen Auswirkungen auf seine Kognition und Willensfähigkeit) sei es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Gutachten als erfüllt erachtete. Das Gutachten sei auch nicht verfrüht, da es gerade dazu diene, die bestehenden Zweifel zu klären.
4.4. Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) Der Beschwerdeführer argumentierte, der geringe Beweisstand und die fehlenden Verdachtsmomente würden den gravierenden Eingriff durch die Expertise in seine persönliche Freiheit und Privatsphäre nicht rechtfertigen. Das Bundesgericht prüfte die Verhältnismässigkeit anhand der Kriterien der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). * Eignung: Das psychiatrische Gutachten ist geeignet, das Ziel zu erreichen, nämlich zu klären, ob der Drogenkonsum die kognitiven und volitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten beeinträchtigt hat. * Erforderlichkeit: Es gibt keine mildere, gleich wirksame Massnahme. Nur ein Spezialist kann die Fragen zur Verantwortlichkeit zuverlässig beantworten. * Zumutbarkeit (Interessenabwägung): Das Bundesgericht hielt fest, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers und dem angestrebten Ziel bestehe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe (versuchte Tötung, schwere Körperverletzung) und der geschützten Rechtsgüter (Leben, körperliche Integrität und Freiheit des Opfers) überwiege das öffentliche Interesse an der Klärung der Verantwortlichkeit des Täters den Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers. Die Anordnung sei somit verhältnismässig.
5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab. Die Anordnung des psychiatrischen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft und deren Bestätigung durch das Kantonsgericht wurden als rechtmässig befunden. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde (1'200 Fr.).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: