Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_533/2024 vom 22. August 2025

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Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 7B_533/2024 vom 22. August 2025 detailliert zusammengefasst.

1. Rubrum und Parteien

  • Gericht: Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung
  • Datum: 22. August 2025
  • Aktenzeichen: 7B_533/2024
  • Präsidium/Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Kölz und Hofmann, Gerichtsschreiber Magnin.
  • Beschwerdeführer: A.__ (vertreten durch Maîtres Marc Henzelin und Nicolas Ollivier, Avocats).
  • Intimierter: Ministère public de la République et canton de Genève.
  • Gegenstand: Nichtanhandnahmeverfügung (ordonnance de non-entrée en matière).
  • Vorinstanz: Chambre pénale de recours de la Cour de justice de la République et canton de Genève (Entscheid vom 21. März 2024, ACPR/235/2024 - P/2129/2023).

2. Sachverhalt (Extrahierte Fakten)

Der Beschwerdeführer A._, geboren 1966 und Generaldirektor der Gesellschaft B._, eröffnete am 3. November 2010 eine Bankbeziehung bei der C._ SA (nachfolgend: die Bank). Er unterzeichnete dabei einen Rahmenvertrag für OTC-Devisen- und Edelmetall-Optionen sowie ein Dokument zur Einschätzung seiner Finanzkenntnisse und -erfahrungen. Parallel dazu schloss er einen Anlageberatungsvertrag mit der Tochtergesellschaft D._ SAL (nachfolgend: die Beratungsbank) ab und erteilte dieser eine Vollmacht über sein Konto bei der Bank. Gemäss Vertrag bestätigte A._, über die notwendigen Kenntnisse für die beabsichtigten Finanzinstrumente zu verfügen und sich der Risiken solcher Investitionen bewusst zu sein (Art. 2.4). Der Beratungsbank wurde gestattet, Honorare und Retrozessionen für Transaktionen oder Investitionen zu erhalten, deren Details auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden sollten (Art. 4.1, 4.2). Im Mai 2012 bestätigte A._ seine Erfahrung in Direktinvestitionen, Fonds, Termingeschäften und Derivaten sowie in den Risiken von Devisen- und Rohstoffgeschäften.

Etwa zur gleichen Zeit erteilte A._ auch dem Verwaltungs- und Finanzdirektor der Gesellschaft B._ eine Vollmacht. Dieser verfügte gemäss der Bank über weitreichende Bank- und Finanzkenntnisse und bestätigte im Oktober 2014 die hohe Risikobereitschaft der Anlagestrategie. A._ investierte hauptsächlich in von der Bank konzipierte und emittierte OTC-Optionen und strukturierte Produkte, wobei die Bank die Gegenpartei war. Die Strategie basierte auf dem von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) über 1.20 Franken gehaltenen Euro-Mindestkurs. Ende 2014 wies das Portfolio einen positiven Saldo von 4'720'330 US-Dollar auf. Gemäss bankinternen Notizen wurde A._ seit 2012 mehrfach auf die Risiken der strukturierten Produkte hingewiesen, einschliesslich der erhöhten Volatilität des Devisenmarktes (September 2014) und Konzentrationsrisiken (Januar 2013, Juli 2014, Oktober 2014).

Am 15. Januar 2015 gab die SNB den Euro-Mindestkurs auf. Die Bank forderte daraufhin eine Margendeckung von 7'530'000 Franken bis zum 19. Januar 2015. Da A._ dieser Aufforderung nicht nachkam, liquidierte die Bank das gesamte Portfolio und die Guthaben auf dem Konto. Am 13. Februar 2015 kündigte die Bank den Kredit und forderte A._ auf, 2'783'711 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. A.__ weigerte sich und forderte eine detaillierte Aufstellung der Berechnung.

Am 5. Juli 2016 klagte die Bank A._ zivilrechtlich auf Zahlung. Seither streiten sich die Parteien vor den Genfer Zivilgerichten. A._ klagte insbesondere auf Rechnungslegung, um zu erfahren, wie die Preise der Optionen festgelegt wurden, welche Kommissionen die Bank auf den Verkaufspreis der Optionskontrakte erhoben und welche Vergütungen an die Beratungsbank und/oder deren Mitarbeiter geflossen waren. Dieser Rechtsstreit führte zu zwei Bundesgerichtsentscheiden (4A_599/2019 vom 1. März 2021 und 4A_568/2022 vom 4. April 2024).

Am 27. Januar 2023 erstattete A._ Strafanzeige gegen fünf Mitarbeiter der Bank (F._, G._, H._, I._ und J._) und zwei Mitarbeiter der Beratungsbank (K._ – der Anlageberater – und L._). Er warf ihnen Betrug (Art. 146 StGB), Wucher (Art. 157 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) vor. A._ machte im Wesentlichen geltend, die Bank habe bei jeder in U._ getätigten Operation verdeckte Kommissionen erhoben, obwohl sie OTC-Strukturprodukte als "Kosten-Null-Strategie" vermarktet habe. Dies sei mit Unterstützung der Beratungsbank geschehen, die Retrozessionen erhalten habe. Weiter hätten ihn einige der Mitarbeiter nicht über die Retrozessionen der Bank an die Beratungsbank informiert, der Anlageberater habe eine Vergütung aus diesen Kommissionen bezogen, und die Mitarbeiter hätten ihn weder über das Risiko-Rendite-Verhältnis der Produkte aufgeklärt noch seine Unerfahrenheit ausgenutzt. Die Bank habe ihre Stellung als Emittentin ausgenutzt, um ihn über die Natur der Produkte zu täuschen und ihre Mitarbeiter dazu anzuhalten, Produkte in seinem Portfolio anzuhäufen, um zusätzliche Vergütungen zu erhalten.

Am 15. Dezember 2023 verfügte die Genfer Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige. Am 21. März 2024 wies die Chambre pénale de recours die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ ab.

3. Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht

A.__ reichte am 10. Mai 2024 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, den Entscheid der Chambre pénale de recours aufzuheben und die Sache zur Instruktion an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte primär die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.

4.1. Gesetzliche Grundlagen der Beschwerdelegitimation Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderungen auswirken kann. Zivilforderungen sind solche, die aus der angeblichen Straftat resultieren, auf Zivilrecht beruhen (insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 41 ff. OR) und üblicherweise vor Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

4.2. Strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation Wenn sich die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung richtet, muss der Privatkläger im Beschwerdeschriftsatz darlegen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner konkreten Zivilforderungen auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt dabei strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 453 E. 1.4.8). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, von der angeblichen Straftat betroffen zu sein. Vielmehr muss der Privatkläger die Elemente, die seine Zivilforderungen begründen, präzise darlegen, insbesondere den erlittenen Schaden, wenn möglich, beziffern.

4.2.1. Erhöhte Anforderungen bei Wirtschaftsdelikten Bei Wirtschaftsdelikten, wie den hier angezeigten (Betrug, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung), gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Der Privatkläger kann sich nicht einfach darauf berufen, der Schaden ergebe sich direkt und unzweifelhaft aus der Straftat. Eine detaillierte, wenngleich knappe, Darlegung des Vermögensschadens ist erforderlich.

4.2.2. Anforderungen bei mehreren Delikten und Tätern Beschwert sich der Privatkläger über mehrere Delikte oder solche, die von mehreren Personen begangen wurden, muss er den Schaden bezüglich jedes einzelnen Delikts und jeder einzelnen Person gesondert darlegen. Ist der Schaden nur in Bezug auf ein Delikt begründet, ist die Beschwerde hinsichtlich der anderen Delikte unzulässig.

4.3. Analyse der Begründung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall

4.3.1. Unzureichende Darlegung des Schadens bei Wirtschaftsdelikten Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Beschwerde, der Schaden sei vermögensrechtlicher Natur und ergebe sich direkt und unzweifelhaft aus den angezeigten Delikten (Betrug, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung). Er erwähnte "verdeckte Kommissionen" und Retrozessionen. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese pauschale Behauptung bei den vorliegenden Wirtschaftsdelikten nicht ausreicht. Diese Delikte stellen keine schweren Straftaten dar, die direkt die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person beeinträchtigen und damit zweifellos einen Anspruch auf Schadenersatz begründen würden. Der Beschwerdeführer hätte stattdessen "knapp, aber ausführlich" darlegen müssen, wie die angezeigten Handlungen einen Vermögensschaden verursacht haben, der zivilrechtliche Ansprüche begründen könnte. Dies unterblieb.

4.3.2. Fehlende differenzierte Schadensdarlegung pro Person und Delikt Vor allem rügte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer den Schaden nicht gesondert für jede der sieben angezeigten Personen und die drei Delikte dargelegt hatte. Obwohl der Beschwerdeführer anführte, die genaue Rolle jeder Person nicht zu kennen, wusste er die Positionen mehrerer Angestellter innerhalb der Banken (z.B. "client advisor", "relationship manager", "managing director", "conseiller en placements"). Er hätte daher zumindest teilweise erläutern können, welcher Mitarbeiter, basierend auf seiner Funktion, welches Verhalten begangen haben könnte, das als Betrug, Wucher oder ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren wäre und welche konkreten Schäden daraus resultierten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, eine solche präzise Beschreibung des angeblich erlittenen Schadens für jedes Delikt und jede Person im gesamten Beschwerdeschriftsatz zu suchen.

4.4. Fazit des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation

Aufgrund der mangelhaften Begründung seiner Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG konnte der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht hinreichend darlegen. Auch andere Gründe für die Beschwerdelegitimation (wie Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG oder formelle Rechtsverweigerung) wurden nicht geltend gemacht.

5. Ergebnis des Urteils

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten in Höhe von 3'000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__ gegen die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige wegen Betrug, Wucher und ungetreuer Geschäftsbesorgung als unzulässig erklärt. Der zentrale Punkt der Begründung liegt in der unzureichenden Darlegung der Beschwerdelegitimation als Privatkläger (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG).

Das Gericht betonte die strengen und erhöhten Anforderungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation bei Wirtschaftsdelikten. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht einfach auf einen angeblich "unzweifelhaften" Vermögensschaden berufen, sondern hätte diesen präzise und substanziiert darlegen müssen. Insbesondere wurde gerügt, dass er den Schaden nicht differenziert für jede der sieben angezeigten Personen und jedes der drei angezeigten Delikte (Betrug, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung) dargelegt hatte. Die pauschale Anführung von "verdeckten Kommissionen" und Retrozessionen reichte nicht aus, um die komplexen Kausalzusammenhänge zwischen dem Handeln der einzelnen Angestellten und dem konkreten Schaden darzustellen. Das Bundesgericht verneinte daher die Beschwerdelegitimation, ohne auf die materiellen Vorwürfe einzugehen.