Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_148/2025 vom 18. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_148/2025 vom 18. August 2025

1. Einleitung und Verfahrensgang

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 18. August 2025 (Referenz 6B_148/2025) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Kantonsgericht St. Gallen. Gegenstand ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln.

Sachverhalt: Dem Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 27. November 2020 um 18:04 Uhr einen Personenwagen ohne Sicherheitsgurt gelenkt zu haben. Aufgrund ungenügenden Rechtsfahrens sei er seitlich mit dem linken Rad einer entgegenkommenden Traktor-Güllenfass-Kombination kollidiert, woraufhin er auf die Gegenfahrbahn geriet und dort frontal mit einem anderen Personenwagen zusammenstiess. Die Lenkerin dieses Personenwagens zog sich dabei diverse Verletzungen zu.

Bisheriger Verfahrensgang: * Einzelrichter des Kreisgerichts Wil (18. Januar 2023): Verurteilung von A._ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 360.--. Die Zivilforderung der Geschädigten wurde auf den Zivilweg verwiesen. * Kantonsgericht St. Gallen (6. November 2024): Abweisung der Berufung von A._ in den angefochtenen Punkten und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Lediglich der Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und der Verweis der Zivilforderung blieben unangefochten. Das Kantonsgericht stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens jedoch dem Beschwerdeführer.

Anträge des Beschwerdeführers an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, seinen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und der Verletzung der Verkehrsregeln, die Schuldigsprechung wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und eine milde Bestrafung (höchstens Fr. 50.-- Busse). Eventualiter beantragte er die Rückweisung zur neuen Beurteilung.

2. Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Unschuldsvermutung, des Verstosses gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.1. Allgemeine Grundsätze zur Prüfung von Rügen

  • Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG): Die Beschwerde muss detailliert darlegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Unzureichend begründete oder appellatorische Kritik wird nicht beachtet.
  • Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG): Eine Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Bei Grundrechtsverletzungen (inkl. Willkür) gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
  • "In dubio pro reo": Als Beweiswürdigungsregel hat dieser Grundsatz im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung.
  • Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Die Behörden müssen ihren Entscheid begründen, die wesentlichen Überlegungen nennen und sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Sie müssen nicht jede Behauptung widerlegen. Die Begründung muss es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
  • Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO): Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab und untersuchen belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt.

2.2. Würdigung des Spurenbildes und der Sachverhaltsfeststellung

Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch wesentlich auf das an der Unfallstelle polizeilich festgestellte Spurenbild. * Vorinstanzliche Argumentation: Die Kollision ereignete sich an der mit "X" markierten Stelle. Der Personenwagen des Beschwerdeführers ragte gemäss Spurzeichnungen rund 4.5 cm (ohne Seitenspiegel) über die Mitte der Leitlinie auf die Gegenfahrbahn. Basierend auf dem Fotodossier und der Breite der Fahrstreifen (2.6 m je, Leitlinie 15 cm, hälftig) sowie der Fahrzeugbreite des Personenwagens (1.817 m ohne Spiegel) wurde berechnet, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers bei einem Abstand des rechten Hinterrades von 1.7 m zur Leitlinie (und 1 m zum rechten Fahrbahnrand) nicht vollständig Platz hatte und somit in die Gegenfahrbahn ragte. Da die Kollision in einer leichten Linkskurve für den Beschwerdeführer stattfand, sei es naheliegend, dass die Fahrzeugfront noch weiter in die Gegenfahrbahn ragte. Die Spurzeichnungen beider Fahrzeuge begännen praktisch am selben Punkt "X", was für die Korrektheit der Kollisionsstelle spreche. Pneuabriebspuren könnten aufgrund der seitlichen Kollision und der Fahrzeuglänge bereits kurz vor dem Kollisionspunkt entstanden sein. * Rügen des Beschwerdeführers: Er argumentierte, Spurzeichnungen vor der Kollision seien unmöglich und widersprächen physikalischen Gesetzen; die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Zudem sei die nicht durchgängige Spur der schweren Fahrzeugkombination nach dem "X" unlogisch und die Position der ersten kurzen Spur schliesse das "X" als Kollisionspunkt aus. * Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Die Vorinstanz habe sich mit dem Argument der Pneuabriebspuren vor der Kollision befasst und es mit der seitlichen Kollision und der Fahrzeuglänge als plausibel erachtet. Der Beginn der Spurzeichnung des Güllenfasses (durch Ablösen des Reifens von der Felge) beim "X" untermauere dessen Bestimmung als Kollisionspunkt. Die nicht durchgängige Spur des Güllenfasses sei durch das Abziehen des Reifens von der Felge erklärbar. Die genaue Position des "X" sei weniger entscheidend als die Ableitung der Position des Personenwagens des Beschwerdeführers aus seinen eigenen Spurzeichnungen, welche Berechnungen der Beschwerdeführer nicht substanziiert bestreite. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da die Vorinstanz auf die Argumente eingegangen sei. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.

2.3. Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen

Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Traktorfahrers und der Lenkerin des dritten beteiligten Personenwagens als glaubhaft, jene des Beschwerdeführers hingegen als weniger überzeugend. * Vorinstanzliche Argumentation: * Traktorfahrer: Seine Aussagen seien durchweg konstant gewesen, dass er auf seiner Fahrspur gefahren sei. Seine Erklärungen zur Kontrolle der Fahrzeugkombination (Spiegel, Positionsleuchten bei Dunkelheit) seien nachvollziehbar und plausibel, insbesondere da er regelmässig bei schlechten Sichtverhältnissen fahre. Geringfügige Diskrepanzen wie "mittig" versus "rechts" fahren oder die Fehleinschätzung der Breite des Anhängers im Verhältnis zum Traktor seien angesichts der Gesamtbreite der Kombination nicht entscheidend für die Glaubhaftigkeit seiner Hauptaussage. * Lenkerin des Personenwagens: Ihre Aussage, der Traktor sei "normal gefahren" und "gerade auf meiner Seite", stütze die Darstellung des Traktorfahrers. * Beschwerdeführer: Seine Behauptung, er sei "sicher auf seiner Spur und genügend rechts" gefahren, sei nicht überzeugend, da er den Traktor vor dem Unfall wahrgenommen, aber angeblich nicht bemerkt habe, dass dieser auf seine Fahrspur geragt hätte, obwohl er die Verhältnisse hätte überblicken können. Sein zögerliches Aussageverhalten (z.B. "Das kann ich nicht sagen") werfe Fragen auf. * Rügen des Beschwerdeführers: * Traktorfahrer: Er habe inkonsistente Aussagen zur Fahrposition gemacht ("mittig" vs. "exakt rechts"). "Mittiges Fahren" würde bedeuten, der Anhänger sei auf A._s Fahrbahn geraten, was physikalisch bei der Kurvenfahrt unmöglich sei. Die Überprüfung mittels Positionsleuchten sei unplausibel. Seine Angabe, A._ habe die Kurve geschnitten, sei falsch, da A.__ aus einer Geraden gekommen sei. Die Vorinstanz habe eine Widersprüchlichkeit zwischen den Aussagen des Traktorfahrers (er sei kurz vor der Unfallstelle herausgefahren, um Fahrzeuge passieren zu lassen) und der Lenkerin des Personenwagens (er sei gerade wieder vor ihr eingefahren) ignoriert (Verletzung des rechtlichen Gehörs). * Lenkerin des Personenwagens: Ihre Aussage mit "Ich hätte gesagt" sei nur eine Mutmassung und unzuverlässig, und ihre Aussage zur Sicht ("man musste nicht überholen, es war zu heiss") zeige, dass sie nichts Verlässliches habe sehen können. * Beschwerdeführer: Seine eigenen Aussagen seien konstant und schlüssig; sein anfänglicher Schockzustand nach dem Unfall dürfe nicht negativ ausgelegt werden. * Entscheid des Bundesgerichts: Die Bundesrichter wiesen die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet ab. * Traktorfahrer: Die Kritik des Beschwerdeführers wiederhole primär bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumente, ohne die Erwägungen der Vorinstanz substanziell zu widerlegen (z.B. dass bei der Breite der Fahrzeugkombination kein wesentlicher Unterschied zwischen "mittig" und "rechts" zu sehen sei, oder die Plausibilität der Kontrollmechanismen). Die Vorinstanz habe eine leichte Linkskurve des Beschwerdeführers festgestellt, was dessen Behauptung einer Geraden entziehe. Die angebliche Diskrepanz betreffend das "Herausfahren" des Traktors sei ein Nebenpunkt und musste nicht zwingend von der Vorinstanz behandelt werden, zumal sie die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit des Unfallhergangs nicht als willkürlich erscheinen lasse. * Lenkerin des Personenwagens: Die Relativierung "Ich hätte gesagt" werde durch die Klarstellung "er ist wirklich gerade auf meiner Seite gefahren" aufgehoben. Aus ungenügender Sicht für ein Überholmanöver lasse sich nicht ableiten, dass die Position des direkt vorausfahrenden Fahrzeugs nicht beurteilt werden konnte. * Beschwerdeführer: Die Kritik an der Würdigung seiner eigenen Aussagen sei rein appellatorisch und setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werde.

2.4. Untersuchungsgrundsatz

Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hatte keine eigenständige Bedeutung, da sie ausschliesslich mit der bereits abgewiesenen Kritik an der willkürlichen Beweiswürdigung begründet wurde.

2.5. Strafzumessung

Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine "milde" Bestrafung, "allerhöchstens mit einer Busse von CHF 50.00", wurde mangels Begründung nicht behandelt, da unklar blieb, ob dieser Antrag auch für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs galt. Das Bundesgericht trat darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht ein.

3. Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als unbegründet ab. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers aufgrund ungenügenden Rechtsfahrens in die Gegenfahrbahn geragt hatte, basierend auf dem Spurenbild und Berechnungen, wurde nicht als willkürlich erachtet. Auch die Glaubhaftigkeitswürdigung der Zeugenaussagen, welche die Verantwortung des Beschwerdeführers stützten, hielt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Argumente wie die Entstehung von Spuren vor dem Kollisionspunkt oder vermeintliche Widersprüche in Zeugenaussagen wurden entweder als plausibel erklärt oder als nicht entscheidungserheblich beurteilt. Die Rüge des rechtlichen Gehörs wurde verneint, da die Vorinstanz die wesentlichen Argumente behandelt hatte. Auf die Rüge der Strafzumessung wurde mangels substanziierter Begründung nicht eingetreten. Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Rüge von Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich sowie an die Substantiierung von Beweiswürdigungsrügen vor dem Bundesgericht, wobei "in dubio pro reo" im Wesentlichen im Rahmen des Willkürverbots geprüft wird.