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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 6B_448/2025 vom 21. Juli 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_448/2025 vom 21. Juli 20251. Verfahrensbeteiligte und Gegenstand Der Beschwerdeführer A.__ wandte sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, welches eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anordnete. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern war die Beschwerdegegnerin. Gegenstand des Verfahrens war die (qualifizierte) Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit.
2. Sachverhalt der Anlasstaten Am 28. Juni 2022 beschädigte A._ in Bern mit einem Notfallhammer drei Fahrzeuge und schlug wuchtig auf die Sicherheitsscheibe des Wachthäuschens einer Botschaft. Er bedrohte einen Sicherheitsmitarbeiter mit einer Axt, indem er Schwung- und Wurfbewegungen in dessen Richtung machte. In der Folge ging A._ mit einer Axt in der linken und einem Springmesser in der rechten Hand mehrfach, zielstrebig und rasch auf uniformierte Beamte der Kantonspolizei und des Botschaftsschutzes zu, obwohl er wiederholt und lautstark aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, Distanz zu wahren und die Waffen fallen zu lassen. Diese Aufforderungen ignorierte er bewusst, mit dem Ziel, einen "Suicide by Cop" zu provozieren. Er wurde schliesslich mittels Tasereinsatz gestoppt. Zudem führte A.__ vorsätzlich ein verbotenes, einhändig bedienbares Springmesser ohne entsprechende Bewilligung ein, besass und trug es.
3. Prozessgeschichte und Anträge Die Staatsanwaltschaft beantragte die Feststellung, dass A.__ die genannten Taten tatbestandsmässig und rechtswidrig, jedoch im Zustand der Schuldunfähigkeit, begangen habe, und beantragte die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung psychischer Störungen. Das Regionalgericht und das Obergericht Bern folgten dieser Antragsstellung, stellten die Schuldunfähigkeit fest und ordneten eine solche Massnahme an.
A.__ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, einen Schuldspruch für die Taten und eine Rückweisung zur Strafzumessung. Er forderte ferner festzustellen, dass die zu erwartende Strafe durch die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (1066 Tage) überschritten sei, und verlangte seine sofortige Entlassung. Eventualiter begehrte er eine Rückweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens bzw. zur erneuten Prüfung der Massnahme.
4. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
4.1. Zulässigkeit und Verfahrensgegenstand Das Bundesgericht präzisierte zunächst den Verfahrensgegenstand. Es hielt fest, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein selbstständiges Massnahmeverfahren bei schuldunfähigen Personen gemäss Art. 374 ff. StPO handelt. In einem solchen Verfahren kann kein Schuldspruch ergehen, da gerade der Vorwurf der schuldhaften Tatverwirklichung entfällt. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Schuldsprüche gingen daher über den Gegenstand des Verfahrens hinaus und waren unzulässig. Aus seiner Beschwerdebegründung ergab sich jedoch, dass er primär die Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens und hilfsweise die Voraussetzungen der Massnahmeanordnung in Frage stellte, womit die Beschwerde in diesem Umfang als zulässig erachtet wurde. Auf den Antrag auf Haftentlassung wurde nicht eingetreten, da das Bundesgericht hierfür nicht zuständig ist.
4.2. Überprüfung der Feststellung der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB)
4.2.1. Grundsätze der Gutachtenswürdigung Das Bundesgericht erinnerte an die Grundsätze der Gutachtenswürdigung: Gerichte würdigen Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), dürfen aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf notwendige Beweiserhebungen kann Willkür (Art. 9 BV) darstellen. Das Gericht muss prüfen, ob ein Gutachten eine rechtsgenügende Grundlage darstellt oder ergänzt/ersetzt werden muss (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 189 StPO). Diese Pflicht zur Prüfung ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei prüft. Ob die Ausführungen im Gutachten schlüssig sind und berücksichtigt werden dürfen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nur auf Willkür hin überprüft wird.
4.2.2. Ablehnung der Rügen gegen das Gutachten Der Beschwerdeführer kritisierte das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2022 und das Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2023 in mehrfacher Hinsicht. Das Bundesgericht wies seine Rügen detailliert zurück: * Sprachbarriere: Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass keine relevante Sprachbarriere bestand, da der Gutachter des Französischen mächtig war und eine Übersetzerin nur sporadisch beigezogen werden musste. Es sei nicht erforderlich, dass Gutachter und Proband derselben Muttersprache angehören. * Vorbefassung/Voreingenommenheit des Sachverständigen: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Studium der Akten vor der Exploration eine notwendige Vorbereitung darstellt und keine unzulässige Vorbefassung begründet. * Explorationsdauer: Die vom Beschwerdeführer als zu kurz bemängelte Explorationsdauer von dreieinviertel Stunden (nicht dreieinhalb Stunden) liege innerhalb der empfohlenen Zeitrahmen und sei nicht zu beanstanden. * Unzulässiger Aktenbeizug der UPD: Die Vorinstanz durfte willkürfrei vom Vorliegen einer konkludenten Einwilligung des Beschwerdeführers in den Beizug seiner Patientenakten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) ausgehen, auch wenn keine schriftliche Erklärung vorlag. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine Herausgabe ohne Einwilligung unwahrscheinlich sei, wurde als schlüssig erachtet. * Materielle Mängel/Diagnosestellung: * Die Rüge, die Diagnose sei nicht "gesichert", sondern lediglich eine "am ehesten"-Diagnose, wurde als unbegründet abgewiesen. Die Vorabstellungnahme sei ein Zwischenschritt, die Diagnoseentwicklung ein laufender Prozess. Der Sachverständige habe schlüssig begründet, weshalb eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen (ICD-10 F20) diagnostiziert wurde, und nicht eine isolierte wahnhafte Erkrankung (ICD-10 F22), da die Kriterien einer Schizophrenie erfüllt waren (insbesondere Erstrangkriterium 2: Kontroll- oder Beeinflussungswahn über Monate/Jahre hinweg). Das Wahnsystem um eine "bahnbrechende Erfindung" und Verfolgungsideen war chronifiziert und deliktrelevant. * Die Kritik an der Diagnosestellung ohne Kenntnis des sozialen Umfelds wurde ebenfalls verworfen. Die Vorinstanz erklärte willkürfrei, dass die Symptomatik des Beschwerdeführers über einen ausreichend langen Zeitraum und in allen Lebensbereichen vorhanden war, auch wenn er bis 2021 einer geregelten Arbeit nachging. Dies sei Ausdruck einer "doppelten Buchführung", bei der die Wahnwelt zwar bestand, aber sozial unterdrückt werden konnte. Die Kündigung seiner Arbeit und Wohnung im Jahr 2021 stellte vielmehr eine Eskalationsstufe der Erkrankung dar. Der Sachverständige habe auch das hohe Funktionsniveau des Beschwerdeführers berücksichtigt, das die "doppelte Buchführung" ermöglichte.
4.2.3. Fazit zur Schuldunfähigkeit Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder nachgewiesen hat, dass die Vorinstanz offensichtliche Mängel im Gutachten ignorierte, noch dass ihre Würdigung des Gutachtens willkürlich war. Die vorinstanzliche Feststellung der Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt wurde bestätigt.
4.3. Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB)
4.3.1. Gesetzliche Grundlagen und Prinzipien Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein der Gefahr weiterer Straftaten nicht begegnen kann, ein Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (Art. 56 Abs. 1 StGB), und die Voraussetzungen von Art. 59 StGB erfüllt sind. Art. 59 Abs. 1 StGB verlangt eine schwere psychische Störung, ein mit dieser Störung in Zusammenhang stehendes Verbrechen oder Vergehen, und die Erwartung, dass die Massnahme der Gefahr weiterer Taten begegnen kann. An die Therapiewilligkeit werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt, da mangelnde Einsicht oft zum Krankheitsbild gehört (sog. minimale Motivierbarkeit). Die Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB: Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft.
4.3.2. Bejahung der Voraussetzungen der Massnahme Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Bejahung aller Voraussetzungen für die Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung: * Schwere psychische Störung: Gestützt auf das Gutachten und weitere medizinische Berichte (UPD, Inselspital) wurde die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Komponenten sowie das Fortbestehen einer deliktrelevanten Symptomatik ("doppelte Buchführung") willkürfrei bestätigt. * Zusammenhang mit der Tat: Die Anlasstaten standen in direktem Zusammenhang mit dieser psychischen Störung. * Legalprognose und Rückfallgefahr: Der Sachverständige attestierte eine ungünstige Legalprognose und eine erhöhte Rückfallgefahr für mindestens gleichartige Straftaten, möglicherweise auch für gröbere Gewaltdelikte (angesichts des "Suicide by Cop"-Versuchs und des Waffenbesitzes). Das Ausbleiben von fremd- oder selbstgefährdendem Verhalten in Haft widersprach der negativen Prognose nicht, da dies mit der reizabschirmenden Umgebung und der weiterhin bestehenden "doppelten Buchführung" erklärt werden konnte. Die Annahme, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem kleinen Teil von Schizophrenie-Erkrankten mit nur einer einmaligen psychotischen Episode, wurde durch die chronifizierte wahnhafte Entwicklung und mangelnde Krankheitseinsicht begründet. * Massnahmebedürftigkeit und Notwendigkeit: Angesichts der schweren Störung, der hohen Rückfallgefahr und der Eskalationsmöglichkeit der Gewalt wurde eine Massnahme als notwendig erachtet, um die Legalprognose langfristig zu verbessern. Es gab keine milderen, gleich geeigneten Alternativen. Eine mögliche Zwangsmedikation wurde als Vollzugsfrage eingestuft, die nicht im Rahmen der Anordnung zu beurteilen ist. * Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit): * Eignung: Die Massnahme wurde als geeignet befunden, da die psychische Störung behandelbar ist und ein klarer Therapiefokus formuliert werden kann. Die anfänglich fehlende Therapiewilligkeit und Krankheitseinsicht sind bei Schizophrenie typisch; die Herstellung dieser Motivation ist Teil der Behandlung. Die "minimale Motivierbarkeit" des Beschwerdeführers (Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme unter Auflagen) reichte aus. Eine Zwangsmedikation könnte zur Stabilisierung beitragen. * Erforderlichkeit: Da keine milderen, gleich geeigneten Massnahmen existierten, insbesondere da eine ambulante Behandlung keine Zwangsmedikation ermöglichen würde, wurde die stationäre Massnahme als erforderlich erachtet. * Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.): Das Gericht würdigte die hohe Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers. Obwohl die Anlasstaten nicht die schwersten möglichen Delikte waren, war das Risiko weiterer, ernsthafter Straftaten hoch (Axt- und Messerangriff auf Beamte, "Suicide by Cop"-Intention). Das gewichtige öffentliche Interesse an Sicherheit und Behandlung überwog den schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers. Die potenzielle längere Dauer der Massnahme im Vergleich zu einer hypothetischen Strafe war nicht massgebend, da Massnahmen zukunftsgerichtet sind und auf Gefahrenabwehr abzielen, unabhängig von der Schuld.
4.4. Fazit zur Massnahmeanordnung Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB verfassungs- und bundesrechtskonform ist.
5. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: