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Strafrecht  ·  Urteil 6B_274/2025  ·  vom 19.06.2025

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; rechtliches Gehör

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_274/2025 vom 19. Juni 2025

Parteien und Gegenstand: Der Beschwerdeführer A.________ focht ein Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Januar 2025 an. Dieses hatte ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen, jedoch von einer Bestrafung abgesehen. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Beschimpfung und des Missachtens von Covid-19-Massnahmen wurde er freigesprochen. Die Bundesanwaltschaft und der Securitas-Mitarbeiter B.________ (Beschwerdegegner 2) waren die Beschwerdegegner. A.________ beantragte Freispruch von Schuld und Strafe.

Sachverhalt, der dem Schuldspruch zugrunde liegt: Am 29. August 2021 wurde A.________ im Rahmen einer Billett- und Personenkontrolle in einem SBB-Zug durch einen Kundenbegleiter und den Securitas-Mitarbeiter B.________ kontrolliert. Da A.________ keine Gesichtsmaske trug und sich weigerte, ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorzuweisen, wurde er aufgefordert, den Zug beim nächsten Bahnhof zu verlassen. Auf dem Bahnsteig teilte B.________ A.________ mit, dass die Transportpolizei zur Identitätsfeststellung hinzugezogen worden sei und A.________ bis zu deren Erscheinen vor Ort zu bleiben habe. In der Folge stiess A.________ den B.________ beim Treppenabgang mehrfach weg und versetzte ihm einen Ellenbogenschlag in den Brustkorb. Es kam zu einem Handgemenge, bei dem B.________ den rechten Fuss verdrehte. A.________ floh, nachdem B.________ Pfefferspray eingesetzt hatte.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Einzelgericht) verurteilte A.________ zunächst zu 20 Tagessätzen Geldstrafe bedingt. Die Berufungskammer bestätigte den Schuldspruch, sah jedoch von einer Bestrafung ab.

Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts:

  1. Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte):

    • Der Tatbestand umfasst drei Varianten: Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung.
    • Als "Beamte" gelten gemäss Absatz 2 auch Angestellte von Transportunternehmen nach dem Eisenbahngesetz, dem Personenbeförderungsgesetz sowie Angestellte von durch das Bundesamt für Verkehr beauftragten Sicherheitsorganisationen (wie Securitas).
    • Die Variante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Sie setzt eine gewisse Intensität voraus, die jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht.
    • Wichtig ist, dass der tätliche Angriff bereits mit dem Versuch einer Tätlichkeit vollendet ist und körperliche Auswirkungen unerheblich sind. Im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten muss der tätliche Angriff die Amtshandlung nicht zwingend hindern (vgl. Urteile 6B_123/2025 E. 1.1.2; 6B_1424/2021 E. 8.3).
    • Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1313/2018 E. 1.2.2).
  2. Art. 12 Abs. 2 StGB (Eventualvorsatz):

    • Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält und den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet.
    • Das Bundesgericht prüft interne Tatsachen (Wissen und Wollen) nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Hingegen ist die Schlussfolgerung auf Eventualvorsatz anhand der festgestellten Tatsachen eine Rechtsfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
  3. Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG):

    • Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine Rüge ist nur zulässig, wenn die Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür muss explizit und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Begründung des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht erachtet die Erwägungen der Vorinstanz als überzeugend und weist die Beschwerde ab. Es sieht weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Bundesrechtsverletzung.

  1. Feststellung des Sachverhalts und Anwendung des objektiven Tatbestands:

    • Die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass A.________ spätestens auf dem Bahnsteig die Aufforderung des B.________, stehen zu bleiben und sich einer weiteren Kontrolle zu unterziehen, wahrgenommen habe. Dies stütze sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Die Kontrolle sei objektiv noch nicht abgeschlossen gewesen.
    • Der Einwand des Beschwerdeführers, B.________ habe willkürlich oder unverhältnismässig gehandelt, gehe ins Leere. Eine offensichtlich missbräuchliche oder unverhältnismässige Anhaltung sei nicht feststellbar. Auch allfällige frühere unrechtmässige Anhaltungen durch B.________ seien für den vorliegenden Fall irrelevant und begründeten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
    • Es sei nicht entscheidend, ob A.________ vor der Anhaltung davon ausgegangen sei, die Kontrolle sei beendet. Nach der ausdrücklichen Aufforderung durch B.________ konnte er dies nicht mehr annehmen. Er befand sich somit objektiv und subjektiv in einer Personenkontrolle und war zur Kooperation verpflichtet. Dass B.________ als Beamter im Sinne des Art. 285 Ziff. 1 StGB gehandelt habe, sei unbestritten.
    • Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass A.________ den B.________ vor dem Treppenabgang "kräftig weggestossen" habe. Dies erfülle das Erfordernis der Gewalt im Sinne einer aggressiven Einwirkung auf den Amtsträger und gehe über ein blosses leichtes Rempeln hinaus. Der Tatbestand des tätlichen Angriffs sei somit objektiv erfüllt, da er eine aggressive Kraftentfaltung darstelle und die Amtshandlung der Anhaltung und Kontrolle behinderte. Die körperliche Konstitution des B.________ oder das primäre Ziel des Beschwerdeführers, zu flüchten, änderten nichts an der Tatbestandsmässigkeit des gewaltsamen Handelns.
  2. Bejahung des subjektiven Tatbestands und Verneinung von Rechtfertigungs-/Schuldausschlussgründen:

    • Die Vorinstanz bejahte den subjektiven Tatbestand (Vorsatz) zu Recht. Selbst wenn das Handeln reflexartig und spontan geschah, habe A.________ wissentlich und willentlich gehandelt, um sich der weiteren Kontrolle zu entziehen. Es sei ihm nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen, die Kontrolle einfach zu erdulden.
    • Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Begriffe "Reflex" und "Affekt" begründeten keine Bundesrechtswidrigkeit.
    • Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe, insbesondere Notwehr oder Putativnotwehr, lägen nicht vor. A.________ habe nicht von einem rechtswidrigen Angriff des B.________ ausgehen dürfen, da er wusste, dass dieser als Mitarbeiter des Transportsicherheitsdienstes handelte.
    • Der vom Beschwerdeführer erneut geltend gemachte Hinweis auf eine angeborene Krankheit, die ihn nicht aggressiv sein lasse, sei unbegründet und nicht belegt. Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB liege nicht vor.
  3. Umgangnahme von Strafe statt Verfahrenseinstellung/Freispruch:

    • Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Vorgehen der Vorinstanz, bei einem Schuldspruch von einer Bestrafung abzusehen (Art. 52-54 StGB), der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 139 IV 220 E. 3.4). Art. 8 StPO bilde keine Grundlage für eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung in solchen Fällen. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und, im Falle eines Schuldspruchs, von einer Bestrafung abzusehen.
    • Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe vorbringen, die eine Abweichung von dieser Praxis rechtfertigen würden. Die Freisprüche in den übrigen Punkten hatten keinen Einfluss auf die Schuld- und Tatfolgen des verbleibenden Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
    • Die vorinstanzliche Kostenregelung sei angesichts des Schuldspruchs nicht zu beanstanden und entspreche den gesetzlichen Regelungen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 StPO).

Schlussfolgerung: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) gegen A.________. Es befand, dass A.________ einen Securitas-Mitarbeiter während einer rechtmässigen Personenkontrolle "kräftig weggestossen" habe, was als tätlicher Angriff zu werten sei und das erforderliche Mass an Gewalt erfülle. Der subjektive Tatbestand des Eventualvorsatzes sei gegeben, da A.________ die Anweisung zur Anhaltung wahrgenommen und den gewaltsamen Widerstand zur Flucht eingesetzt habe. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden verneint. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Absehen von einer Bestrafung bei gleichzeitigem Schuldspruch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für geringfügige Fälle entspricht und keine Verfahrenseinstellung oder Freispruch nach Anklageerhebung rechtfertigt.