Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_390/2024 vom 6. August 2025
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 2C_390/2024 vom 6. August 2025 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer, das Einzelunternehmen B._ (A._), vertreibt Produkte namens "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale", deren Kennzeichnungselemente (Begriff "Swiss", Schweizer Flagge, Abbildung des Matterhorns) einen Bezug zur Schweiz herstellen. Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) hatte die Kennzeichnung als täuschend beurteilt und entsprechende lebensmittelpolizeiliche Massnahmen angeordnet, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verwendung dieser schweizerischen Herkunftsangaben rechtmässig ist und ob die Aufmachung der Produkte das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verletzt.
II. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil Das KLZH ordnete mit Verfügung vom 11. April 2022 an, dass die Produkte in der bisherigen Aufmachung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, da die Schweiz-Bezüge täuschend seien. Nach Abweisung der Einsprache und des Rekurses durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Massnahmen leicht präzisierte (Frist zur Mitteilung von Massnahmen, Frist für Inverkehrbringungsverbot), bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2024 die beanstandeten Massnahmen.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass die Aufmachung der Soja-Drinks ("Swiss", Schweizer Flagge, Matterhorn) beim durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck erwecke, es handle sich um Schweizer Produkte, und dass die Begriffe "Swiss" und "Soya" dahin gehend in Verbindung gesetzt würden, dass die Sojabohnen aus der Schweiz stammten. Dies sei täuschend und verletze Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) und Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe gemäss Art. 48b des Markenschutzgesetzes (MSchG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) nicht erfüllt. Insbesondere sei das am Herstellungsort Schlieren verwendete Trinkwasser, welches rund 80% des Produkts ausmacht, nicht "wesensbestimmend" im Sinne der HasLV.
III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen zwei Punkte: 1. Formelle Rügen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein in seinem Betrieb oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Er begründete dies mit dem besseren Verständnis des Herstellungsprozesses der Getränke. 2. Materielle Rügen: * Verletzung von Art. 3 Abs. 3 HasLV, da das verwendete Schweizer Trinkwasser aufgrund seiner hohen Qualität und in Kombination mit der Schweizer Herstellung als "wesensbestimmend" für die Soja-Getränke anzusehen sei. * Falsche Anwendung des Massstabs des "durchschnittlichen Konsumenten konventioneller Lebensmittel" beim lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot. Stattdessen hätte die "erhöhte Aufmerksamkeit und das erhöhte Verantwortungsbewusstsein des Durchschnittskonsumenten veganer Bio-Produkte" zugrunde gelegt werden müssen, welche die Herkunft der Sojabohnen aus dem Ausland erkennen würden.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Formelle Aspekte (E. 4)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):
Recht auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK):
B. Materielle Aspekte (E. 5)
Verhältnis von Lebensmittel- und Markenschutzrecht (E. 5.2):
Die "Wesensbestimmung" von Wasser (Art. 3 Abs. 3 HasLV) (E. 5.5):
Massstab des Durchschnittskonsumenten beim Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) (E. 5.6):
V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" nicht mehr in der bisherigen, täuschenden Aufmachung in Verkehr bringen darf.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die lebensmittelpolizeilichen Massnahmen gegen "Swiss Soya-Drinks". Die Verwendung von Schweiz-Bezugselementen (Name, Flagge, Matterhorn) auf der Verpackung ist täuschend, da der Hauptrohstoff Soja nicht aus der Schweiz stammt und das in der Schweiz verwendete Leitungswasser nicht als "wesensbestimmend" im Sinne der Swissness-Verordnung gilt, um die 80%-Regel zu erfüllen. Das Gericht hielt fest, dass der "durchschnittliche Konsument" als Massstab für das Täuschungsverbot gilt, ungeachtet der erhöhten Aufmerksamkeit spezifischer Konsumentengruppen (z.B. vegane Bio-Konsumenten). Formelle Rügen betreffend das rechtliche Gehör und das Recht auf eine öffentliche Verhandlung wurden abgewiesen, da die entscheidenden Fragen Rechts- und nicht Tatsachenfragen sind und kein hinreichend klarer Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt wurde. Das Lebensmittelrecht und das Markenschutzgesetz sind in dieser Hinsicht parallel anwendbar.