Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_390/2024 vom 6. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_390/2024 vom 6. August 2025

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 2C_390/2024 vom 6. August 2025 über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden. Der Beschwerdeführer, das Einzelunternehmen B._ (A._), vertreibt Produkte namens "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale", deren Kennzeichnungselemente (Begriff "Swiss", Schweizer Flagge, Abbildung des Matterhorns) einen Bezug zur Schweiz herstellen. Das Kantonale Labor Zürich (KLZH) hatte die Kennzeichnung als täuschend beurteilt und entsprechende lebensmittelpolizeiliche Massnahmen angeordnet, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt wurden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Verwendung dieser schweizerischen Herkunftsangaben rechtmässig ist und ob die Aufmachung der Produkte das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verletzt.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil Das KLZH ordnete mit Verfügung vom 11. April 2022 an, dass die Produkte in der bisherigen Aufmachung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, da die Schweiz-Bezüge täuschend seien. Nach Abweisung der Einsprache und des Rekurses durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, welche die Massnahmen leicht präzisierte (Frist zur Mitteilung von Massnahmen, Frist für Inverkehrbringungsverbot), bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juni 2024 die beanstandeten Massnahmen.

Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil damit, dass die Aufmachung der Soja-Drinks ("Swiss", Schweizer Flagge, Matterhorn) beim durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck erwecke, es handle sich um Schweizer Produkte, und dass die Begriffe "Swiss" und "Soya" dahin gehend in Verbindung gesetzt würden, dass die Sojabohnen aus der Schweiz stammten. Dies sei täuschend und verletze Art. 18 des Lebensmittelgesetzes (LMG) und Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine schweizerische Herkunftsangabe gemäss Art. 48b des Markenschutzgesetzes (MSchG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel (HasLV) nicht erfüllt. Insbesondere sei das am Herstellungsort Schlieren verwendete Trinkwasser, welches rund 80% des Produkts ausmacht, nicht "wesensbestimmend" im Sinne der HasLV.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen zwei Punkte: 1. Formelle Rügen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil das Verwaltungsgericht keinen Augenschein in seinem Betrieb oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Er begründete dies mit dem besseren Verständnis des Herstellungsprozesses der Getränke. 2. Materielle Rügen: * Verletzung von Art. 3 Abs. 3 HasLV, da das verwendete Schweizer Trinkwasser aufgrund seiner hohen Qualität und in Kombination mit der Schweizer Herstellung als "wesensbestimmend" für die Soja-Getränke anzusehen sei. * Falsche Anwendung des Massstabs des "durchschnittlichen Konsumenten konventioneller Lebensmittel" beim lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot. Stattdessen hätte die "erhöhte Aufmerksamkeit und das erhöhte Verantwortungsbewusstsein des Durchschnittskonsumenten veganer Bio-Produkte" zugrunde gelegt werden müssen, welche die Herkunft der Sojabohnen aus dem Ausland erkennen würden.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Formelle Aspekte (E. 4)

  1. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV):

    • Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gehörsanspruch grundsätzlich durch die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt wird und keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung einschliesst (E. 4.1.2).
    • Auch ein genereller Anspruch auf Beweisabnahme besteht nicht, wenn die Behörde eine Überzeugung gebildet hat und weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern würden ("antizipierte Beweiswürdigung"). Eine solche antizipierte Beweiswürdigung kann nur bei Willkür vor Bundesgericht angefochten werden.
    • Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt als hinreichend erstellt erachtet und den Herstellungsprozess als nicht entscheiderheblich qualifiziert. Das Bundesgericht befand diese (antizipierte) Beweiswürdigung als nachvollziehbar und nicht willkürlich (E. 4.1.3).
  2. Recht auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK):

    • Das Bundesgericht bejahte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da die Streitigkeit die Modalitäten der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers betrifft und somit "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne der EMRK tangiert sind (E. 4.2.1).
    • Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung setzt jedoch einen klaren Parteiantrag voraus und kann unter bestimmten Bedingungen, insbesondere wenn die Angelegenheit aufgrund der Akten und schriftlichen Vorbringen beurteilt werden kann und keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen oder der persönliche Eindruck des Gerichts erforderlich sind, entfallen (E. 4.2.2).
    • Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht den Antrag des Beschwerdeführers als blossen Beweisantrag im Zusammenhang mit dem Augenschein, nicht aber als hinreichend klaren Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK.
    • Zudem seien die Fragen, ob die Aufmachung täuschend ist oder das Wasser wesensbestimmend ist, Rechtsfragen, die nicht vom persönlichen Eindruck des Gerichts oder weiteren Sachverhaltsfeststellungen abhängen. Eine öffentliche Verhandlung sei daher für eine sachgerechte Beurteilung nicht notwendig gewesen (E. 4.2.3). Die Rügen wurden somit abgewiesen.

B. Materielle Aspekte (E. 5)

  1. Verhältnis von Lebensmittel- und Markenschutzrecht (E. 5.2):

    • Das Bundesgericht stellte klar, dass das Lebensmittelrecht (LMG, LGV) und das Kennzeichen- bzw. Herkunftsangabenrecht (MSchG, HasLV) parallel anwendbar sind. Der Vorbehalt in Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG bedeutet nicht, dass dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot kein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt, wenn die kennzeichenrechtlichen Vorgaben erfüllt sind (Querverweis auf BGE 144 II 386 E. 4.2.4.2). Eine Aufmachung kann also auch dann unzulässig sein, wenn sie den kennzeichenrechtlichen Vorgaben entspricht, aber dennoch täuschende Vorstellungen weckt.
  2. Die "Wesensbestimmung" von Wasser (Art. 3 Abs. 3 HasLV) (E. 5.5):

    • Art. 48b Abs. 2 MSchG verlangt, dass mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Art. 3 Abs. 3 HasLV präzisiert, dass Wasser nur in die Berechnung einbezogen werden darf, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient.
    • Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz und der Gesundheitsdirektion, dass für die Beurteilung der Wesensbestimmung des Wassers primär sensorisch wahrnehmbare Produkteigenschaften (z.B. Mineraliengehalt, Nährwert) massgebend sind, nicht aber der Herstellungsprozess als solcher oder die allgemeine gute Qualität des Trinkwassers (E. 5.5.1). Das Trinkwasser in den Soja-Drinks wies keine charakteristischen Eigenschaften auf, die es wesensbestimmend machen würden, im Gegensatz etwa zu Mineralwasser oder Bier.
    • Der Erläuternde Bericht des BLW zur HasLV (E. 5.5.2) stützt diese Interpretation, indem er Wasser grundsätzlich von der Berechnung ausnimmt, um eine zu leichte Erfüllung der Swissness-Vorgaben zu vermeiden.
    • Das Bundesgericht hielt fest, dass die Art und Weise der Herstellung für die herkunftsangabenrechtliche Beurteilung nicht entscheidend ist. Ein Produkt, dessen Rohstoffe zu ca. 98% aus (nicht wesensbestimmendem) Leitungswasser und ausländischen Sojabohnen bestehen, erfüllt die Vorgaben von Art. 48b Abs. 2 MSchG nicht, selbst wenn es in der Schweiz produziert wird. Eine Schweizer Herkunftsangabe wäre daher geeignet, falsche Vorstellungen über die Herkunft zu wecken (E. 5.5.4). Die Rüge wurde abgewiesen.
  3. Massstab des Durchschnittskonsumenten beim Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) (E. 5.6):

    • Der Beschwerdeführer argumentierte, es sei auf die "erhöhte Aufmerksamkeit" von Konsumenten veganer Bio-Produkte abzustellen.
    • Das Bundesgericht bekräftigte jedoch den einheitlichen Schutzstandard im lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz. Massstab ist stets der durchschnittliche Konsument, d.h. weder ein besonders qualifizierter noch ein besonders unerfahrener Konsument. Es kommt auf dessen legitimes Informationsbedürfnis an (E. 5.6.1; Querverweis auf BGE 144 II 386 E. 4.3).
    • Die erhöhte Aufmerksamkeit spezifischer Konsumentengruppen (z.B. Veganer) ist irrelevant, solange die Produkte auch allgemeinen Konsumenten zugänglich sind. Die Aufmachung muss so gestaltet sein, dass sie auch bei einem breiteren Publikum keine falschen Vorstellungen über die Herkunft weckt. Eine Täuschungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich (E. 5.6.2). Die Rüge wurde ebenfalls abgewiesen.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer die Produkte "Swiss Soya-Drink Original" und "Swiss Soya-Drink Naturel/Naturale" nicht mehr in der bisherigen, täuschenden Aufmachung in Verkehr bringen darf.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die lebensmittelpolizeilichen Massnahmen gegen "Swiss Soya-Drinks". Die Verwendung von Schweiz-Bezugselementen (Name, Flagge, Matterhorn) auf der Verpackung ist täuschend, da der Hauptrohstoff Soja nicht aus der Schweiz stammt und das in der Schweiz verwendete Leitungswasser nicht als "wesensbestimmend" im Sinne der Swissness-Verordnung gilt, um die 80%-Regel zu erfüllen. Das Gericht hielt fest, dass der "durchschnittliche Konsument" als Massstab für das Täuschungsverbot gilt, ungeachtet der erhöhten Aufmerksamkeit spezifischer Konsumentengruppen (z.B. vegane Bio-Konsumenten). Formelle Rügen betreffend das rechtliche Gehör und das Recht auf eine öffentliche Verhandlung wurden abgewiesen, da die entscheidenden Fragen Rechts- und nicht Tatsachenfragen sind und kein hinreichend klarer Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt wurde. Das Lebensmittelrecht und das Markenschutzgesetz sind in dieser Hinsicht parallel anwendbar.