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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_656/2024 vom 5. August 2025 detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_656/2024 vom 5. August 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde der Gemeinde Cartigny (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Chambre administrative de la Cour de justice des Kantons Genf vom 8. Oktober 2024. Gegenstand des Verfahrens ist ein Kiesabbauplan ("Plan d'extraction PE 01-2004") auf dem Gemeindegebiet von Cartigny. Die Beschwerdeführerin verlangt primär die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie der zugrundeliegenden Beschlüsse des Genfer Staatsrates vom 4. Oktober 2023.
2. Chronologie und Vorgeschichte Die Geschichte des Kiesabbauprojekts PE 01-2004 (590'000 m³ Kies) ist langwierig: * 2010: Erster Projektentwurf des kantonalen Departements für Raumentwicklung (DT). * 2011-2018: Projektänderungen und Erstellung von Umweltverträglichkeitsberichten (UVB). * 2011-2014: Öffentliche Auflage und Einspracheverfahren, bei dem die Gemeinde Cartigny Einsprache erhob. * 2019: Der Genfer Staatsrat lehnte die Einsprache ab und genehmigte den Abbauplan. * 2021: Das Bundesgericht hiess eine erste Beschwerde der Gemeinde Cartigny (Urteil 1C_243/2020 vom 8. September 2021) gut. Es wies die Sache an die kantonalen Behörden zurück, um den Bedarf, den das Projekt decken sollte, sowie die Massnahmen zur Wiederherstellung des Bodens und zur Wiedereingliederung der Flächen für den Ackerbau (im Urteilstext als "SDA" – surfaces d'assolement – bezeichnet, im Folgenden als Fruchtfolgeflächen, FFF, bezeichnet) neu zu beurteilen und in die Güterabwägung einzubeziehen. Die Umweltfragen bezüglich Luft- und Gewässerschutz wurden hingegen bereits als ausreichend berücksichtigt betrachtet. * 2022: Nach der Rückweisung hiess das Genfer Kantonsgericht die Beschwerde der Gemeinde erneut gut, hob die Beschlüsse von 2019 auf und wies die Sache an den Staatsrat zurück, um eine vollständige Güterabwägung hinsichtlich der Beeinträchtigung der FFF vorzunehmen. * 2023 (Juli): Das DT verfasste einen neuen Bericht ("rapport 2023") zur Güterabwägung gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV), der die Notwendigkeit des Plans, die günstigen Eigenschaften des Vorkommens und den vorübergehenden Charakter der Beeinträchtigung der FFF hervorhob. * 2023 (Oktober): Der Staatsrat genehmigte den Abbauplan PE 01-2004 erneut und lehnte die Einsprache der Gemeinde ab. * 2024 (Oktober): Das Genfer Kantonsgericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab und befand, dass die wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile des Kiesabbaus die im Wesentlichen vorübergehenden Umwelt- und menschlichen Beeinträchtigungen überwiegen.
3. Rügepunkte der Beschwerdeführerin Die Gemeinde Cartigny machte in ihrer aktuellen Beschwerde vor dem Bundesgericht im Wesentlichen zwei Rügen geltend: a) Eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sowie eine willkürliche Anwendung von Art. 5 Abs. 7 des kantonalen Genfer Gesetzes über den Ausbau der Verkehrswege und die Gestaltung von Quartieren oder Orten (LExt). Sie argumentierte, aufgrund des Zeitablaufs seit der ersten öffentlichen Auflage hätte der Abbauplan einem neuen Genehmigungsverfahren unterzogen werden müssen. b) Eine Verletzung von Art. 3 RPV. Sie rügte insbesondere, dass das Kantonsgericht sich mit dem Bericht von 2023 begnügt und eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen habe, indem eine Reihe von Aspekten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin, als Gemeinde, ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 57 des Umweltschutzgesetzes (USG) beschwerdebefugt. Andere Zulässigkeitsfragen wurden nicht vertieft, da sie nicht zentral waren.
4.2. Keine neue öffentliche Auflage des Abbauplans (Rügepunkt a) Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach eine neue öffentliche Auflage des Plans hätte erfolgen müssen. * Rechtliche Grundlagen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und kantonalem Recht (Art. 5 Abs. 7 LExt) ist eine neue öffentliche Auflage nur dann erforderlich, wenn eine Planänderung so wesentlich ist, dass die neue Version einem neuen Projekt gleichkommt, oder wenn sich die Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (bzw. Art. 15E LExt) erheblich geändert haben. * Argumentation der Beschwerdeführerin: Die Gemeinde berief sich auf den Zeitablauf und die Genehmigung des Abbauplans "Ronziers, Combes, Ferrage et Noyers Léonard" (PE 01-2010) in Avully im Jahr 2018. * Beurteilung des Bundesgerichts: * Der Avully-Plan sei bereits vor der ersten Bundesgerichtsbeschwerde (2019) genehmigt worden und wurde damals nicht gerügt. Das Bundesgericht erinnerte an das Prinzip der Autorität des Rückweisungsentscheids (ATF 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2), das die Wiederholung bereits geklärter Fragen verhindert. Die Zulässigkeit dieser Rüge sei daher fraglich. * Auch inhaltlich sei die Rüge unbegründet. Das Kantonsgericht habe erklärt, dass es sich bei dem Avully-Plan um die Erweiterung eines seit den 1980er-Jahren bestehenden Standorts handle. Dies stelle keine "erhebliche Änderung der Umstände" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG dar (ATF 148 II 417 E. 3.2; 140 II 25 E. 3.2), die eine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens rechtfertigen würde. * Eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen sei nicht dargetan. * Fazit: Der Rügepunkt wurde abgewiesen.
4.3. Güterabwägung und Schutz der Fruchtfolgeflächen (FFF) (Rügepunkt b) Dies bildete den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung, da die frühere Rückweisung primär diese Thematik betraf. * Rechtliche Grundlagen zum Schutz der FFF: * FFF sind nach Art. 6 Abs. 2 lit. a RPG und Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG zu erhaltende landwirtschaftliche Flächen. * Art. 26 Abs. 3 RPV verlangt eine minimale Gesamtfläche an FFF zur Sicherstellung der Landesversorgung. * Die Kantone müssen gemäss Art. 30 Abs. 2 RPV ihren Anteil an der nationalen FFF-Gesamtfläche (für Genf: 8'400 ha gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes, PSSDA 2020) dauerhaft gewährleisten. * Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont die grosse Bedeutung des Schutzes von Agrarland und FFF (ATF 134 II 217 E. 3.3). Eine Nutzung für andere Zwecke ist zwar möglich, erfordert aber eine vollständige Güterabwägung gemäss Art. 3 RPV. Ist die kantonale Mindestfläche nicht oder nur knapp erreicht, muss eine Kompensation erfolgen (ATF 145 II 18 E. 4.1; 134 II 217 E. 3.3; 1C_243/2020 E. 5.2). * Der Kanton Genf weist gemäss aktuellem Inventar (2022) 8'456.7 ha FFF auf und erfüllt damit die Bundesvorgabe. * Beurteilung der Interessenabwägung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht folgte im Wesentlichen den Ausführungen des Kantonsgerichts und des Berichts von 2023: * Bedarf an Kies: * Das Kantonsgericht hatte die geplante Kiesförderung als unabdingbar für die kantonale Baustellenversorgung und zur Reduzierung der Importabhängigkeit erachtet. * Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Summe der bereits bewilligten und in Genehmigung befindlichen Kiesgruben (925'000 m³) übertreffe den durchschnittlichen Jahresverbrauch (680'000 m³). * Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Mengen aus "in Genehmigung befindlichen" Kiesgruben nicht berücksichtigt werden können, da deren Bewilligung noch nicht erteilt ist und Verfahrensdauern ungewiss sind. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu zukünftigen Bedürfnissen (Recycling) und zur Deckungsdauer (12 Monate) seien hypothetisch und berücksichtigen nicht, dass der Standort nicht alle kantonalen Bedürfnisse allein decken soll. * Die lokale Produktion (525'000 m³) reiche nicht aus, um den jährlichen Bedarf (680'000 m³) zu decken, geschweige denn die jährlichen Importe (ca. 200'000 m³). Die Argumente der Beschwerdeführerin zu einer angeblich weniger schädlichen Kiesgruben-Variante "rund 1 km entfernt" wurden ebenfalls als unzureichend zurückgewiesen, da es sich um die Erweiterung eines bestehenden Standorts handelte, dessen Volumen bereits in die Bedarfsanalyse eingeflossen war. * Vorteile der einheimischen Produktion: * Die inländische Produktion reduziert die Abhängigkeit von Importen (Art. 2 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über Kiesgruben und ähnliche Betriebe, LGEA) und vermindert die ökologischen Auswirkungen langer Transportwege. * Der Standort ist zudem direkt an das Primärstrassennetz angebunden, was die Transportemissionen weiter reduziert. * Beeinträchtigung und Wiederherstellung der FFF: * Der kantonale Richtplan für Kiesgruben (2010) habe bereits die potenziellen Kiesgrubenflächen (ca. 130 ha) von den FFF abgezogen. * Die vom Kiesabbau betroffenen FFF werden nach Beendigung der Ausbeutung wieder der Landwirtschaft zugeführt und in das FFF-Inventar rückintegriert. * Da der Kanton Genf sein FFF-Kontingent von 8'400 ha (aktuell 8'547 ha) ohnehin erfüllt, sei die streitige Nutzung quantitativ neutral und eine Kompensation nicht erforderlich (Verweis auf ATF 145 II 18 E. 4.1 und 134 II 217 E. 3.3). * Die Beschwerdeführerin bezweifelte die garantierte Wiederherstellung. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass die Details der Wiederherstellung erst im Rahmen der Betriebsbewilligung festgelegt werden (Art. 10 lit. e LGEA), was bereits im Urteil 1C_243/2020 als rechtskonform beurteilt wurde. Es verwies auf geplante bodenkundliche Berichte und die Begleitung durch Spezialisten. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) stufte die Angaben zur FFF im Bericht 2023 als "schlüssig" ein und forderte die Einhaltung der PSSDA-Qualitätskriterien bei der Rekultivierung, was Aufgabe der kantonalen Behörden sei. * Schutz von Hecken und Vegetation: Der UVB 2013 sieht Kompensationsmassnahmen (Anpflanzungen) vor, die einen ökologisch mindestens neutralen, wenn nicht positiven Einfluss haben sollen. Diese Massnahmen wurden bereits im Rahmen des ersten Bundesgerichtsentscheids (1C_243/2020) vom BAFU als umweltrechtskonform erachtet. Auch hier wurde auf die Autorität des Rückweisungsentscheids verwiesen. * Kantonale Initiative IN 197 (300m Abstand zu Wohngebieten): Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass diese Initiative nicht berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Genfer Staatsrat diese Initiative bezüglich der 300m-Mindestabstandsregel teilweise für ungültig erklärt hatte, was vom kantonalen Verfassungsgericht bestätigt wurde. Massgebend ist daher die geltende kantonale Regelung von 100m (Art. 28 Abs. 6 der Ausführungsverordnung zum LGEA), die eingehalten wird. Ein allfälliges weiteres Rechtsmittel gegen den Entscheid des Verfassungsgerichts ändere nichts an der gegenwärtigen Rechtslage. * Luft- und Gewässerschutz: Diese Fragen wurden bereits im Rahmen des ersten Bundesgerichtsentscheids (1C_243/2020) geprüft und die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin abgewiesen.
4.4. Gesamtwürdigung Nach der Rückweisung haben die kantonalen Behörden eine umfassende Prüfung vorgenommen, insbesondere bezüglich der Rechtfertigung der Beeinträchtigung der FFF zur Deckung des Baumaterialbedarfs und zur Reduzierung der Importabhängigkeit. Die Beeinträchtigung der FFF ist temporär, und die Garantien für die Wiederherstellung der Böden nach der Ausbeutung erscheinen ausreichend. Die Anforderungen des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich Luft- und Gewässerschutz, wurden ebenfalls gültig berücksichtigt. Das Bundesgericht schlussfolgerte, dass die kantonalen Behörden das Recht nicht verletzt haben, indem sie dem Interesse an der Realisierung der Kiesgrube Cartigny den Vorrang gaben.
5. Kosten und Entschädigungen Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da die Beschwerdeführerin in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
6. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde Cartigny ab, soweit darauf einzutreten war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: