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Im Urteil 6B_1014/2023 vom 24. Juli 2025 hat das Schweizerische Bundesgericht die Beschwerde von A.__, dem Beschwerdeführer, abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und befasste sich zudem mit dessen Beanstandungen bezüglich der Kostenfolgen einer Yachtbeschlagnahme.
I. Sachverhalt und vorinstanzliche Verurteilung
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.__ im Wesentlichen wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung (Gebrauch unwahrer Urkunden) zu einer teilbedingten Freiheits- und Geldstrafe. Dem Urteil lag folgender, vom Bundesgericht als verbindlich übernommener Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer A._ war Verwaltungsratspräsident, (Mit-)Geschäftsführer und 50-prozentiger Aktieneigentümer der G._ AG. Er wirkte massgeblich an sogenannten "Funding Commitment-Geschäften" mit, die die Finanzierung von Unternehmensprojekten zum Ziel hatten. Die G.__ AG agierte dabei als Zeichnerin und "Market Maker".
Zwischen Mai und August 2011 schloss der Beschwerdeführer als Vertreter der G._ AG mit drei finanzierungssuchenden Gesellschaften (H._ Inc., I._ Inc., J._ Inc.) "Funding Commitments" ab. Diese Vereinbarungen sahen vor, dass die Finanzierungssuchenden eine "Underwriting Fee" (Vorauszahlungsgebühr) an die G._ AG entrichten mussten, um die Finanzierung zu erhalten und die Leistungen abzugelten. Diese Gebühren, die in der Regel 4 % der Finanzierungssumme betrugen und sich auf erhebliche Summen (z.B. USD 400'000.-, USD 500'000.-, USD 1.2 Mio.) beliefen, waren im Voraus zu zahlen. Für den Fall, dass die G._ AG die Finanzierung nicht zustande bringen sollte, verpflichtete sie sich (und teilweise der Beschwerdeführer persönlich), die Vorauszahlungsgebühren vollumfänglich und ohne Abzüge zurückzuerstatten.
Die G._ AG verfügte jedoch über keine wesentlichen Vermögenswerte und war keine etablierte Gesellschaft im Finanzmarkt. Sie wurde den Finanzierungssuchenden gegenüber fälschlicherweise als kapitalstark dargestellt, insbesondere mittels zweier unwahrer schriftlicher Bestätigungen der Banken L._ und M._. Die Vorauszahlungsgebühren wurden nach Eingang bei der G._ AG umgehend unter dem Beschwerdeführer (der insgesamt USD 170'000.- erhielt) und weiteren Beteiligten ("Amerikaner") aufgeteilt. Der Beschwerdeführer und die anderen Beteiligten waren weder willens, die Gebühren für den vorgesehenen Zweck zu verwenden, noch diese zurückzuerstatten. Die G.__ AG war mangels Kapitals auch nicht in der Lage, Rückerstattungen zu leisten. Es kam in der Folge weder zu den versprochenen Finanzierungen noch zu einer Rückzahlung der Gebühren.
II. Die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Rügen des Beschwerdeführers in drei Hauptbereichen: den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung und die Kostenfolge der Yachtbeschlagnahme.
1. Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 StGB)
Der Beschwerdeführer rügte den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht. Er machte geltend, die Vorauszahlungsgebühren seien nicht zweckgebunden gewesen, ein Wille zur Erfüllung der Verträge habe stets bestanden, und mangels Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Finanzierungssuchenden sei kein Rückzahlungsanspruch entstanden. Auch bestritt er seine Kenntnis von der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit der G.__ AG und die Echtheit bzw. Relevanz der Bankbestätigungen. Er behauptete zudem, keine arglistige Täuschung begangen zu haben und seine Bereicherung sei falsch berechnet worden.
1.1. Rechtliche Grundlagen des Betrugs Das Bundesgericht erinnert an die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB: arglistige Irreführung oder Bestärkung im Irrtum durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, die zu einem vermögensschädigenden Verhalten des Irrenden führt. Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und Eventualvorsatz (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1) werden erläutert. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung verweist das Bundesgericht auf Art. 105 Abs. 1 BGG und die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG wird betont. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
1.2. Würdigung der Rügen durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet ab, soweit sie den formellen Anforderungen genügt:
2. Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Der Beschwerdeführer monierte, seine Täterschaft sei zu Unrecht bejaht worden. Er wiederholte seine Kritikpunkte bezüglich der Bankbestätigungen und rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1. Rechtliche Grundlagen der Urkundenfälschung Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer u.a. eine Urkunde fälscht, verfälscht oder eine unwahre Urkunde dieser Art zum Zwecke der Täuschung gebraucht.
2.2. Würdigung der Rügen durch das Bundesgericht Das Bundesgericht bestätigt auch hier die vorinstanzliche Verurteilung. Die Bankbestätigungen, die unwahre Angaben über die finanzielle Situation der G.__ AG enthielten, wurden als tatbestandsmässige qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt. Der Beschwerdeführer hat diese angefordert und an die "Amerikaner" weitergeleitet, damit sie als Finanzierungsnachweis dienen und über die Rückzahlungsfähigkeit täuschen konnten, was als mittäterschaftliches Handeln qualifiziert wurde. Mit seinen Rügen, die bereits beim Betrugstatbestand vorgebracht wurden, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür oder Rechtsverletzung darzutun. Auch die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde nicht substantiiert.
3. Kostenfolge bezüglich der beschlagnahmten Yacht (Art. 422 Abs. 2 und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO)
Schliesslich beanstandete der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 76'101.25 für die Beschlagnahme, Aufbewahrung und den Unterhalt der Yacht seiner Ehefrau. Er argumentierte, diese Kosten seien keine "Auslagen" gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO und seien auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, weshalb sie gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO nicht ihm anzulasten seien. Er kritisierte insbesondere das Nutzungsverbot und die geforderte hohe Sicherheitsleistung.
3.1. Rechtliche Grundlagen der Verfahrenskosten Das Bundesgericht verweist auf die Pflicht der Strafbehörden zur sachgemässen Aufbewahrung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 74 E. 3.1). Verfahrenskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (Art. 422 Abs. 1 StPO), wobei die Liste der Auslagen in Art. 422 Abs. 2 StPO nicht abschliessend ist (BGE 141 IV 465 E. 9.5.1). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten bei Verurteilung, es sei denn, der Staat hat sie durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht (Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. a StPO).
3.2. Würdigung der Rügen durch das Bundesgericht Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zurück:
4. Weitere Rügen
Weitere unspezifische Rügen des Beschwerdeführers, etwa zur Strafzumessung betreffend die Höhe der Tagessätze oder die Bekanntgabe von Informationen an die Medien durch die Staatsanwaltschaft, wurden als unsubstantiiert oder irrelevant abgewiesen.
III. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in allen relevanten Punkten ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
IV. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte