Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_182/2025 vom 12. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_182/2025 vom 12. August 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_182/2025 vom 12. August 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Streitgegenstand ist die aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahme eines Verweises, die die Anwaltskommission des Kantons Aargau gegen die Rechtsanwältin A.__ (Beschwerdeführerin) wegen einer Verletzung der Berufsregeln, insbesondere des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), ausgesprochen hat.

2. Sachverhaltliche Ausgangslage

Die Beschwerdeführerin war zunächst als Familienangehörige in Erwachsenenschutzverfahren involviert, welche ihre Mutter, B.__, betrafen. Diese Verfahren führten im Mai 2020 zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Mutter. Im Oktober 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin in diesen Verfahren nicht die Interessen ihrer Mutter, sondern eigene Interessen verfolgte, weshalb sie nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) qualifiziert werden konnte.

Trotz Kenntnis dieses rechtskräftigen Entscheids und des darin aufgezeigten Interessenkonflikts liess sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 von ihrer gemäss Gutachten nur beschränkt urteilsfähigen Mutter als deren Anwältin mandatieren. Anschliessend reichte sie im Namen ihrer Mutter beim Bezirksgericht Zofingen erneut Gesuche ein, die auf die Aufhebung der Beistandschaft, die Anpassung des Inventars (insbesondere die Löschung einer Geldschuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter in Höhe von CHF 10'000.--) und die Rückabwicklung der Geschäftsbesorgungen der Beiständin abzielten. Dies geschah, obschon die Mutter der Beschwerdeführerin ausdrücklich mit der Beistandschaft einverstanden war und keine Vorbehalte gegen die Beiständin hatte. Das Bezirksgericht Zofingen erklärte die Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2023 aufgrund der eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Mutter für ungültig und hielt ergänzend fest, dass selbst bei Urteilsfähigkeit ein Vertretungsverbot wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA auszusprechen wäre, da die Beschwerdeführerin versuche, durch die Professionalisierung des Verhältnisses ihre eigenen Interessen weiterzuverfolgen.

3. Vorinstanzliche Entscheide

Die Anwaltskommission des Kantons Aargau stellte mit Entscheid vom 15. September 2023 eine Berufsverletzung im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA fest und belegte die Beschwerdeführerin mit einem Verweis. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde der Rechtsanwältin A.__ mit Urteil vom 17. Februar 2025 ab.

4. Wesentliche rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der Rechtsanwältin A.__ unter Berücksichtigung der strengen Rügepflichten für öffentlich-rechtliche Angelegenheiten, insbesondere bei der Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.1. Die Berufsregel der Interessenkollision (Art. 12 lit. c BGFA) Das Bundesgericht erinnert an die Grundsätze des Art. 12 lit. c BGFA, wonach Anwälte Interessenkollisionen zu vermeiden haben. Diese Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassend und hängt eng mit der Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht (Art. 12 lit. a BGFA), dem Unabhängigkeitsgebot (Art. 12 lit. b BGFA) und dem Anwaltsgeheimnis (Art. 13 BGFA) zusammen. Sie dient primär dem Schutz der Klienteninteressen und fördert einen geordneten Verfahrensgang. Die Bestimmung erfasst auch Konflikte zwischen den eigenen Interessen des Anwalts und denen seiner Klientschaft. Eine blosse abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts genügt nicht; es bedarf eines konkreten Risikos. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich dieses Risiko bereits realisiert hat oder der Anwalt sein Mandat zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (Verweis auf BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1 sowie Urteile 2C_522/2024, 2C_82/2025).

4.2. Bindungswirkung von Urteilen aus anderen Rechtsgebieten Ein zentrales Element der bundesgerichtlichen Argumentation ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die damit verbundene Bindungswirkung von rechtskräftigen Urteilen aus anderen Zuständigkeitsbereichen. Um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden, sind Gerichte und Behörden an rechtskräftige Entscheide zuständiger Behörden grundsätzlich gebunden, sofern diese nicht nichtig sind. Dies gilt insbesondere für zivilrechtliche Urteile, wenn die im aktuellen Verfahren betroffene Partei die Möglichkeit hatte, diese anzufechten (Verweis auf BGE 143 II 8 E. 7.3; BGE 150 II 519 E. 4.5; Urteil 2C_233/2021 E. 6.1.1).

Im vorliegenden Fall waren die Vorinstanzen an die rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichte (Obergericht Aargau und Bezirksgericht Zofingen) gebunden. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, die Erwachsenenschutzverfahren betreffenden Urteile des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 und 14. August 2023 ans Bundesgericht weiterzuziehen, was sie unterliess. Da sie in sämtliche Verfahren involviert war – sei es als Partei oder als Rechtsvertreterin –, durften die Vorinstanzen die darin getroffenen Feststellungen zur Interessenkollision als verbindlich betrachten.

4.3. Anwendung auf den konkreten Fall und Zurückweisung der Rügen Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanzen die Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichte – insbesondere die Feststellung des Obergerichts vom 18. Oktober 2022, dass die Beschwerdeführerin eigene Interessen verfolgte und nicht als nahestehende Person agierte, sowie die Feststellungen des Bezirksgerichts vom 3. April 2023 betreffend die Ungültigkeit der Vollmacht und den klar aufgezeigten Interessenkonflikt – korrekt angewendet haben.

Die zahlreichen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin, die darauf abzielen, die zivilrechtlichen Urteile erneut zu überprüfen (z.B. bezüglich der Schuldforderung, der Gültigkeit der Beistandschaft oder der Urteilsfähigkeit der Mutter), weist das Bundesgericht zurück. Solche Rügen können im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden, da sie eine Überprüfung rechtskräftiger zivilrechtlicher Urteile darstellen würden. Zudem sei entscheidend, dass der Disziplinarverweis nicht wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin als Tochter, sondern wegen ihrer Handlungen als Anwältin nach dem Obergerichtsurteil vom 18. Oktober 2022 ausgesprochen wurde, als sie trotz der bekannten Interessenkollision weiterhin ihre eigenen Interessen zu verfolgen suchte.

4.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach die Beschwerdeführerin nie gewusst habe, welche Eigeninteressen sie verfolgt haben soll, wird ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin bereits im Obergerichtsurteil vom 18. Oktober 2022 mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, eigene Interessen zu verfolgen. Spätestens mit dem Entscheid des Bezirksgerichts vom 3. April 2023 wurden ihr klare Vorhaltungen bezüglich Art. 12 lit. c BGFA gemacht. In den nachfolgenden aufsichtsrechtlichen Verfahren hatte die Beschwerdeführerin mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern, was sie auch tat.

4.5. Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 6 Ziff. 2 EMRK grundsätzlich nur in eigentlichen Strafverfahren anwendbar ist. Disziplinarmassnahmen, wie der hier ausgesprochene Verweis, haben keinen pönalen Charakter, sondern dienen dazu, die Erfüllung der Berufspflichten sicherzustellen. Daher konnte die Beschwerdeführerin aus der Unschuldsvermutung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.6. Angemessenheit der Disziplinarmassnahme Die Beschwerdeführerin hat die Verhältnismässigkeit des ausgesprochenen Verweises nicht gerügt. Das Bundesgericht prüft die Wahl einer Disziplinarmassnahme nur mit Zurückhaltung und greift nur ein, wenn sie klar unverhältnismässig oder willkürlich erscheint. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Anwaltskommission gegenüber der Beschwerdeführerin ergriffene Disziplinarmassnahme zu Recht bestätigt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkollision): Eine Rechtsanwältin wurde disziplinarisch mit einem Verweis belegt, weil sie trotz bekannter und gerichtlich festgestellter Interessenkollision weiterhin als Anwältin ihrer Mutter agierte, um eigene Interessen zu verfolgen (u.a. Löschung einer eigenen Schuld).
  • Bindungswirkung zivilrechtlicher Urteile: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz der Rechtseinheit und die Bindungswirkung rechtskräftiger zivilrechtlicher Urteile für das aufsichtsrechtliche Disziplinarverfahren, insbesondere wenn die betroffene Partei die Möglichkeit zur Anfechtung hatte.
  • Keine erneute Sachverhaltsprüfung: Die Vorinstanzen waren an die von den Zivilgerichten in den Erwachsenenschutzverfahren festgestellten Tatsachen gebunden und mussten keine eigenen, "originären" Sachverhaltsabklärungen vornehmen. Rügen gegen diese zivilrechtlichen Urteile waren im vorliegenden Verfahren unzulässig.
  • Verhalten als Anwältin entscheidend: Der Verweis wurde für das Handeln der Beschwerdeführerin als Anwältin nach der gerichtlichen Feststellung des Interessenkonflikts ausgesprochen, nicht für ihr ursprüngliches Verhalten als Familienangehörige.
  • Rechtliches Gehör und Unschuldsvermutung: Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung wurden abgewiesen, da die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und ein Disziplinarverweis keinen pönalen Charakter aufweist.