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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (2C_392/2023 vom 5. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_392/2023 vom 5. August 20251. Einleitung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren über die Beschwerde eines afghanischen Staatsangehörigen, A.A.__ (geb. 1972), zu entscheiden. Streitig war die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung durch das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden. Nachdem das kantonale Verwaltungsgericht die aufenthaltsbeendende Massnahme bestätigt hatte, gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
2. Sachverhaltliche Grundlagen
A.A.__ reiste im August 2007 mit seiner Ehefrau und drei Kindern in die Schweiz ein. Ihr Asylgesuch wurde 2008 abgewiesen, jedoch erfolgte eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit der Ausreise. Im Jahr 2012 erhielten sie eine Härtefallbewilligung. 2021 wurde ihr viertes Kind geboren.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig: * 15. Mai 2017 (Bezirksgericht Horgen, Schweiz): Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse. Ein anfänglich vom Kanton Zürich verfügter Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wurde auf Rekurs hin in eine ausländerrechtliche Verwarnung umgewandelt. * 23. September 2019 (Landgericht Innsbruck, Österreich): Verurteilung wegen mehrfacher Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
Aufgrund der letztgenannten Verurteilung verweigerte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juni 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. widerrief diese und wies ihn aus der Schweiz weg. Das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bestätigte diesen Entscheid am 30. Juni 2022, wies das Migrationsamt jedoch an, aufgrund der momentanen Unzumutbarkeit der Ausreise nach Afghanistan die vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen. Das Verwaltungsgericht Graubünden bestätigte die Aufenthaltsbeendigung am 9. Mai 2023.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Bereich des Ausländerrechts nur zulässig, wenn ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung besteht. Da der Beschwerdeführer sich seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält und eine gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und den Kindern hat, beruft er sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde ein.
3.2. Prüfungsrahmen (E. 2) Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern nicht offensichtliche Mängel vorliegen. Bei Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dem Urteil werden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde gelegt, es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 BGG).
3.3. Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit (E. 3) Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Die Verurteilung in Österreich wegen mehrfacher Schlepperei zu 21 Monaten Freiheitsstrafe erfüllt unbestritten den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe). Die entscheidende Frage war somit, ob die aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist.
3.3.1. Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 3.1) Das Bundesgericht hält fest, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung im Ausländerrecht derjenigen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht. Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seines über zehnjährigen Aufenthalts grundsätzlich auf ein Bleiberecht gestützt auf sein Privatleben berufen (BGE 149 I 66 E. 4.3). Seine Wegweisung beeinträchtigt zudem die nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Ehefrau und dem jüngsten, noch minderjährigen Kind, welche beide über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Es wäre der Kernfamilie auch nicht ohne Weiteres möglich oder zumutbar, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1).
3.3.2. Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 3.2) Bei der Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Art und Schwere der Straftat (und Alter bei Tatbegehung). 2. Aufenthaltsdauer im Land. 3. Seit der Tat vergangener Zeitraum. 4. Verhalten des Ausländers während dieses Zeitraums. 5. Soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahme- und Herkunftsland. 6. Gesundheitszustand. 7. Dauer der Fernhaltung durch die Massnahme. 8. Drohende Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder Drittstaat (einschliesslich des besonderen Schutzes der Kindesinteressen gemäss Art. 3 KRK). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; es bedarf einer Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 145 E. 2.4; EGMR-Rechtsprechung, z.B. M.M. gegen Schweiz).
3.3.3. Bedeutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 3.3) – Ein zentraler Punkt Das Bundesgericht betont, dass die drohenden Nachteile im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat (z.B. aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage) bei der Interessenabwägung zur Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Frage der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung (Art. 83 AIG, vorläufige Aufnahme) primär vom SEM bzw. Bundesverwaltungsgericht beurteilt wird. Die ausländerrechtliche Interessenabwägung bei der Ausweisung oder dem Bewilligungswiderruf muss bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland gehört. Da die vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden kann, dürfen diese Umstände bei der Beendigung des Anwesenheitsrechts nicht übergangen werden (BGE 135 II 110 E. 4.2; Urteil 2C_120/2015 E. 3.2 f.).
3.4. Anwendung der Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers (E. 4)
3.4.1. Öffentliches Interesse (E. 4.1) Die Vorinstanz nahm zu Recht ein erhebliches ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers an. Die Verurteilung wegen mehrfacher Schlepperei zu 21 Monaten wurde als mittelschwer eingestuft, wobei berücksichtigt wurde, dass kein grosser Gewinn erzielt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Einwand des Beschwerdeführers, der Tatbestand der Bandenmässigkeit sei nach Schweizer Recht nicht erfüllt und er wäre hier milder bestraft worden, appellatorischer Natur sei. Vielmehr wäre der entsprechende Tatbestand nach Schweizer Recht (qualifizierte Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise, Art. 116 Abs. 3 AIG) ein Anlass für eine obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB), was das öffentliche Interesse an der Wegweisung eher verstärkt. Eine positive Legalprognose wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint, da sich der Beschwerdeführer weder von der ersten strafrechtlichen Verurteilung noch vom damaligen ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren beeindrucken liess. Das Argument, er habe sich seit März 2019 nichts mehr zuschulden kommen lassen, fällt angesichts der nachfolgenden Verurteilung in Österreich und der Probezeit noch nicht entscheidend ins Gewicht.
3.4.2. Private Interessen (E. 4.2) Der Beschwerdeführer verbrachte die prägende Kindheit und Zeit bis zum mittleren Erwachsenenalter in Afghanistan und lebt seit 15 Jahren in der Schweiz. Er konnte sich wirtschaftlich und sprachlich integrieren, weist jedoch keine besonderen kulturellen Bindungen oder engen Beziehungen ausserhalb seiner Familie auf. Die Vorinstanz durfte die Integrationsleistung aufgrund seiner Delinquenz relativieren. Die Wegweisung würde die Ehefrau und das jüngste minderjährige Kind hart treffen, da sie ohne ihn in der Schweiz verbleiben müssten und der Kontakt weitestgehend beschränkt wäre. Auch die finanzielle Unterstützung würde wegfallen. Allerdings relativiert das Bundesgericht dieses private Interesse, indem es festhält, dass der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Delinquenz sein Familienleben bewusst aufs Spiel setzte und mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen musste.
3.4.3. Der Kardinalfehler der Vorinstanz: Unvollständige Interessenabwägung (E. 4.3) Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz in keiner Weise auf die Nachteile eingegangen ist, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen, obschon dieser Aspekt Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden muss. Dies sei umso erstaunlicher, als das kantonale Departement bereits in seiner Verfügung vom 30. Juni 2022 gestützt auf einen Fachbericht des SEM ausgeführt hatte, dass der Wegweisungsvollzug momentan unzumutbar sei und deshalb die vorläufige Aufnahme zu beantragen sei. In einer solchen Konstellation dürfe nicht auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden, sondern die entsprechenden Elemente seien bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu würdigen. Indem die Vorinstanz die Situation in Afghanistan vollständig unberücksichtigt liess, verstiess sie gegen Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
3.4.4. Folgen für den Entscheid (E. 4.4) Da das angefochtene Urteil keinerlei tatsächliche Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthält, kann das Bundesgericht die erforderliche umfassende Interessenabwägung nicht selbst vornehmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in diesen Punkten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue, umfassende Interessenabwägung vornimmt.
4. Fazit und Wesentliche Punkte
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die wesentlichen Punkte sind:
Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenden und integralen Verhältnismässigkeitsprüfung im Ausländerrecht, welche alle relevanten Umstände, einschliesslich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs, bereits im Bewilligungsverfahren einbezieht.