Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_621/2024 vom 9. Juli 20251. Parteien und Gegenstand Der vorliegende Fall betrifft eine zivilrechtliche Beschwerde (Recours en matière civile) von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das HFR - Hôpital fribourgeois (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Spital). Gegenstand ist die medizinische Haftung (responsabilité médicale) des Spitals für einen angeblichen Diagnosefehler und dessen Folgen. Der Beschwerdeführer forderte von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von CHF 654'737.67.
2. Sachverhalt
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Anwendbares Recht (Rz. 2) Das Bundesgericht hält fest, dass die Haftung öffentlicher Spitäler in der Schweiz gemäss Art. 61 Abs. 1 OR fakultativ dem kantonalen öffentlichen Recht unterstellt werden kann. Der Kanton Freiburg hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 41 des Freiburger Gesetzes über das Freiburger Spital (LHFR/FR) und Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften und ihrer Agenten (LResp/FR) haftet das Spital für Schäden, die seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktionen widerrechtlich verursachen. Es handelt sich um eine Kausalhaftung der öffentlichen Körperschaft für widerrechtliches Handeln ihrer Agenten. Die Haftung setzt drei Bedingungen voraus: eine rechtswidrige Handlung, einen Schaden (oder Genugtuung) und einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden. Für die Bestimmung des Schadens und der Entschädigung sind subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 9 LResp/FR).
3.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Rz. 3 und 5) Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 95 BGG). Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung unterliegen einer strengen Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Operation vom 9. September 2016 habe seine Symptomatologie nicht erheblich verschlimmert. Er stützte sich dabei auf Berichte, die vom Kantonsgericht nicht festgestellt wurden und deren Berücksichtigung er nicht ordnungsgemäss beantragt hatte. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein und bestätigte, dass die Vorinstanz ohne Willkür feststellen konnte, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der ersten Operation schwerwiegend und invalidisierend waren.
3.3. Rechtswidrigkeit (Rz. 4) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass Dr. C.__ eine Fehldiagnose begangen hatte, welche einen Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst (leges artis) darstellte und somit eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Haftungsrechts bildete. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.
3.4. Natürlicher Kausalzusammenhang (Rz. 6) – Der entscheidende Punkt Dies ist der Kernpunkt des Urteils. * Grundsatz des natürlichen Kausalzusammenhangs (Rz. 6.1): Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis (hier: die Fehldiagnose und darauf basierende Operation) nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden (hier: ausbleibende Schmerzlinderung, Persistenz des Defizitsyndroms) entfiele (sog. conditio sine qua non). Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage, die der Richter nach dem Beweisstandard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisemblance prépondérante) zu entscheiden hat. Das Bundesgericht präzisiert unter Verweis auf frühere Urteile (ATF 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 3.1) und die Doktrin, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit von 51 % nicht genügt, sondern ein deutlich höheres Mass an Wahrscheinlichkeit (doktrinär wird 75 % genannt) erforderlich ist.
Würdigung der Vorinstanz (Rz. 6.2):
Würdigung des Bundesgerichts (Rz. 6.3):
3.5. Beweisrecht und antizipierte Beweiswürdigung (Rz. 7) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Kantonsgericht weder eine gerichtliche Expertise zum Kausalzusammenhang angeordnet noch weitere beantragte Zeugenbefragungen durchgeführt hatte. * Recht auf Beweis (Rz. 7.1): Das Recht auf Beweis gibt einer Partei das Recht, für die Feststellung eines bestrittenen, relevanten Sachverhalts geeignete Beweismittel beibringen zu lassen. Es ist jedoch nicht verletzt, wenn der Richter im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die beantragte Beweismassnahme das Ergebnis nicht ändern oder seine Überzeugung nicht beeinflussen würde (ATF 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). In diesem Fall muss Willkür bei der antizipierten Beweiswürdigung gerügt werden. * Anwendung im Fall (Rz. 7.2): Die Vorinstanz hatte die beantragte gerichtliche Expertise und die weiteren Befragungen aufgrund der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, da das vorliegende aussergerichtliche Gutachten präzise genug war und eine Entscheidung zuliess. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Willkür in dieser antizipierten Beweiswürdigung dargelegt hatte, weshalb die Rüge unbegründet war.
4. Fazit des Bundesgerichts (Rz. 8) Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig ist, ab.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: