Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_621/2024 vom 9. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_621/2024 vom 9. Juli 2025

1. Parteien und Gegenstand Der vorliegende Fall betrifft eine zivilrechtliche Beschwerde (Recours en matière civile) von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das HFR - Hôpital fribourgeois (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Spital). Gegenstand ist die medizinische Haftung (responsabilité médicale) des Spitals für einen angeblichen Diagnosefehler und dessen Folgen. Der Beschwerdeführer forderte von der Beschwerdegegnerin Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von CHF 654'737.67.

2. Sachverhalt

  • Vorgeschichte des Patienten: Der Beschwerdeführer litt seit April 2016 an Lumbosciatalgien im rechten S1-Gebiet und wurde an Dr. C.__, stellvertretenden Chefarzt für Orthopädische Chirurgie am HFR, überwiesen.
  • Erste Operation (September 2016): Dr. C._ diagnostizierte ein mutmassliches rechtsseitiges Iliosakralgelenksyndrom sowie Lumbosciatalgien S1 rechts aufgrund einer facettären Hypertrophie und eines Wurzelkonflikts S1 rechts in L5-S1. Verschiedene Infiltrationen brachten keine Besserung. Am 9. September 2016 führte Dr. C._ eine interlaminäre Dekompression L5-S1 rechts mit partieller fazettärer Resektion und einer Mikrodiskektomie L5-S1 durch. Die Beschwerden blieben bestehen.
  • Weitere Behandlungen und Operationen (ab Januar 2017): Nach einem Zweitgutachten bei Dr. D.__ (Neurochirurg, ebenfalls am HFR akkreditiert) wurde der Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 erneut operiert (Mikrodiskektomie L5-S1 rechts, Sektion der Wurzel L5 rechts und Foraminotomie L5-S1). Es folgten weitere chirurgische Eingriffe und Revisionen bis November 2017, wonach die Implantation eines Neurostimulationssystems zu einer deutlichen Schmerzlinderung führte.
  • Invalidität: Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme konnte der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen und bezog ab dem 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente.
  • Haftungsbegehren: Am 8. September 2017 forderte der Beschwerdeführer vom Spital Schadenersatz und Genugtuung. Das Spital lehnte die Haftung ab.
  • Aussergerichtliches Gutachten (FMH, März 2020): Ein Gutachten von Dr. F._ (Orthopädische Chirurgie) und Dr. H._ (Neurochirurgie) kam zu folgenden zentralen Schlüssen:
    • Bei der Operation vom 9. September 2016 lag eine Fehldiagnose vor, da eine angeborene Anomalie (überzähliger Wirbel) nicht berücksichtigt wurde. Dies stellte eine Verletzung der Sorgfaltspflicht (Verstoss gegen die leges artis) dar.
    • Die zwei Anomalien (überzähliger Wirbel und gemeinsamer Wurzelabgang L6-S2) des Patienten verringerten die Verlässlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Diagnose und Beschwerden erheblich.
    • Die Fehldiagnose beim Eingriff vom 9. September 2016 zeigte einen "wahrscheinlichen Kausalzusammenhang" mit dem Ausbleiben der Schmerzlinderung und der Persistenz des lumboradikulären Defizitsyndroms L5 und S1 rechts.
    • Das Misserfolgssyndrom der Chirurgie sei teilweise auf die Nervenläsion im Zusammenhang mit der Pathologie und die Verzögerung der medizinischen Behandlung vor den Operationen zurückzuführen, aber auch auf die nicht erfolgte Dekompression des angrenzenden oberen Niveaus (L5-L16).
    • Die medizinische Literatur spreche von 60 % bis 90 % Erfolgsquote bei lumbalen Dekompressionsoperationen.
    • Auch der Eingriff vom 18. Januar 2017 litt unter einer Fehldiagnose.
  • Ergänzungsgutachten (FMH, September 2020):
    • Erfolgsraten bei lumbaler Dekompression variieren zwischen 57 % und 85 %.
    • Aufgrund der langjährigen, chronischen Symptomatik des Patienten war die Chance auf Schmerzlinderung selbst bei korrekter Diagnose und vollständiger Dekompression näher bei 57 % als bei 85 %.
    • Das Defizitsyndrom hätte wegen der Dauer der Symptome ohnehin nicht durch Chirurgie gebessert werden können (Verbesserung nur bei OP innert 72 Stunden nach Symptombeginn).
  • Entscheid des Spitals und des Kantonsgerichts: Das Spital lehnte die Forderung des Beschwerdeführers ab, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Fehldiagnose und der Symptomatologie angenommen werden konnte. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde des Patienten ebenfalls ab und verzichtete auf die Anordnung einer gerichtlichen Expertise.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Anwendbares Recht (Rz. 2) Das Bundesgericht hält fest, dass die Haftung öffentlicher Spitäler in der Schweiz gemäss Art. 61 Abs. 1 OR fakultativ dem kantonalen öffentlichen Recht unterstellt werden kann. Der Kanton Freiburg hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 41 des Freiburger Gesetzes über das Freiburger Spital (LHFR/FR) und Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Körperschaften und ihrer Agenten (LResp/FR) haftet das Spital für Schäden, die seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktionen widerrechtlich verursachen. Es handelt sich um eine Kausalhaftung der öffentlichen Körperschaft für widerrechtliches Handeln ihrer Agenten. Die Haftung setzt drei Bedingungen voraus: eine rechtswidrige Handlung, einen Schaden (oder Genugtuung) und einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden. Für die Bestimmung des Schadens und der Entschädigung sind subsidiär die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) anwendbar (Art. 9 LResp/FR).

3.2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Rz. 3 und 5) Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 95 BGG). Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung unterliegen einer strengen Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Operation vom 9. September 2016 habe seine Symptomatologie nicht erheblich verschlimmert. Er stützte sich dabei auf Berichte, die vom Kantonsgericht nicht festgestellt wurden und deren Berücksichtigung er nicht ordnungsgemäss beantragt hatte. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein und bestätigte, dass die Vorinstanz ohne Willkür feststellen konnte, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der ersten Operation schwerwiegend und invalidisierend waren.

3.3. Rechtswidrigkeit (Rz. 4) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, dass Dr. C.__ eine Fehldiagnose begangen hatte, welche einen Verstoss gegen die Regeln der ärztlichen Kunst (leges artis) darstellte und somit eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Haftungsrechts bildete. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.

3.4. Natürlicher Kausalzusammenhang (Rz. 6) – Der entscheidende Punkt Dies ist der Kernpunkt des Urteils. * Grundsatz des natürlichen Kausalzusammenhangs (Rz. 6.1): Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schädigende Ereignis (hier: die Fehldiagnose und darauf basierende Operation) nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Schaden (hier: ausbleibende Schmerzlinderung, Persistenz des Defizitsyndroms) entfiele (sog. conditio sine qua non). Die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist eine Tatfrage, die der Richter nach dem Beweisstandard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisemblance prépondérante) zu entscheiden hat. Das Bundesgericht präzisiert unter Verweis auf frühere Urteile (ATF 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 3.1) und die Doktrin, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit von 51 % nicht genügt, sondern ein deutlich höheres Mass an Wahrscheinlichkeit (doktrinär wird 75 % genannt) erforderlich ist.

  • Würdigung der Vorinstanz (Rz. 6.2):

    • Die Vorinstanz hatte zwar zur Kenntnis genommen, dass die Experten in ihrem Gutachten von einem "wahrscheinlichen" Kausalzusammenhang zwischen Fehldiagnose und dem Ausbleiben der Schmerzlinderung sprachen. Bei einer genauen Lektüre des Gutachtens und dessen Ergänzung kam sie jedoch zum Schluss, dass der Kausalzusammenhang realiter nur "möglich" war.
    • Die Experten hatten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angeborenen Anomalien des Patienten die Verlässlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der Diagnose und den Beschwerden erheblich minderten.
    • Der Misserfolg der Operation war gemäss Experten teilweise auf die Nervenläsion und die bereits lange Dauer der Symptome vor den Eingriffen zurückzuführen.
    • Die von der Literatur genannten allgemeinen Erfolgsquoten (60 % bis 90 %) für lumbalen Dekompressionen sind nicht direkt auf den konkreten Fall übertragbar und sagen nichts über den Kausalzusammenhang zwischen einem Diagnosefehler und dem Ausbleiben der Schmerzlinderung aus.
    • Aufgrund der langen, chronischen Symptomatik des Beschwerdeführers schätzten die Experten die Erfolgschance auf Schmerzlinderung selbst bei korrekter Diagnose und ordnungsgemässer Dekompression näher bei 57 % als bei 85 % ein.
    • Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Ausbleiben der Schmerzlinderung mit der fehlerhaften Operation zusammenhing, noch geringer war und somit die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurde.
    • Hinsichtlich des Defizitsyndroms hielten die Experten fest, dass dieses aufgrund der langen Symptomdauer ohnehin nicht durch Chirurgie hätte gebessert werden können. Ein Kausalzusammenhang mit der Fehldiagnose wurde hier klar verneint.
    • Fazit der Vorinstanz: Der natürliche Kausalzusammenhang war höchstens "möglich", nicht aber "überwiegend wahrscheinlich". Es konnte nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad angenommen werden, dass eine korrekte Diagnose und Operation zur Beseitigung der Beschwerden geführt hätte.
  • Würdigung des Bundesgerichts (Rz. 6.3):

    • Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück. Dieser habe primär eine eigene Einschätzung des Gutachtens präsentiert, ohne die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich darzulegen.
    • Insbesondere sei die Argumentation des Beschwerdeführers, die allgemeinen Erfolgsquoten (60-90 %) auf den konkreten Fall anzuwenden oder einen Durchschnittswert (73 %) zu bilden, unzulässig. Die Experten hatten explizit klargestellt, dass die Chance auf Schmerzlinderung im vorliegenden Fall aufgrund der chronischen Symptomatik näher bei 57 % lag.
    • Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den natürlichen Kausalzusammenhang nicht erreicht wurde.

3.5. Beweisrecht und antizipierte Beweiswürdigung (Rz. 7) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Kantonsgericht weder eine gerichtliche Expertise zum Kausalzusammenhang angeordnet noch weitere beantragte Zeugenbefragungen durchgeführt hatte. * Recht auf Beweis (Rz. 7.1): Das Recht auf Beweis gibt einer Partei das Recht, für die Feststellung eines bestrittenen, relevanten Sachverhalts geeignete Beweismittel beibringen zu lassen. Es ist jedoch nicht verletzt, wenn der Richter im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die beantragte Beweismassnahme das Ergebnis nicht ändern oder seine Überzeugung nicht beeinflussen würde (ATF 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). In diesem Fall muss Willkür bei der antizipierten Beweiswürdigung gerügt werden. * Anwendung im Fall (Rz. 7.2): Die Vorinstanz hatte die beantragte gerichtliche Expertise und die weiteren Befragungen aufgrund der antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt, da das vorliegende aussergerichtliche Gutachten präzise genug war und eine Entscheidung zuliess. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Willkür in dieser antizipierten Beweiswürdigung dargelegt hatte, weshalb die Rüge unbegründet war.

4. Fazit des Bundesgerichts (Rz. 8) Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig ist, ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Rechtsgrundlage: Die Haftung des Freiburger Spitals für Ärztefehler richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht (Kausalhaftung für rechtswidriges Handeln von Angestellten).
  2. Rechtswidrigkeit bejaht: Eine Fehldiagnose durch den Spitalarzt wurde als Verstoss gegen die ärztliche Kunst (leges artis) und damit als rechtswidrige Handlung anerkannt.
  3. Fehlender natürlicher Kausalzusammenhang: Dies war der ausschlaggebende Punkt. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Diagnosefehler und dem Ausbleiben der Schmerzlinderung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (die deutlich höher als 51 % sein muss) nachgewiesen wurde.
  4. Beweiswürdigung des Gutachtens: Massgebend war, dass die Experten im vorliegenden Fall die Erfolgschance einer Schmerzlinderung selbst bei korrekter Diagnose aufgrund der chronischen Symptomatik und der angeborenen Anomalien des Patienten näher bei 57 % als bei 85 % einschätzten. Dies reichte nicht aus, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Diagnosefehler und dem ausbleibenden Erfolg anzunehmen.
  5. Defizitsyndrom: Eine Besserung des Defizitsyndroms durch Chirurgie wurde aufgrund der Symptomdauer von den Experten klar verneint.
  6. Recht auf Beweis: Die Ablehnung weiterer Beweismittel (gerichtliche Expertise, Zeugenbefragungen) durch die Vorinstanz erfolgte im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer konnte keine Willkür darlegen.
  7. Ergebnis: Die Klage auf Schadenersatz und Genugtuung wurde mangels Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs abgewiesen.