Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_380/2024 vom 3. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_380/2024 vom 3. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_380/2024 vom 3. Juli 2025

1. Einleitung und Verfahrensgeschichte

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführer A._ und B._ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Mai 2024 zu befinden. Streitgegenstand war die Baubewilligung für den Neubau einer 5G-Mobilfunkanlage der Beschwerdegegnerin Sunrise GmbH auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses in Luzern. Die Anlage umfasst neun Antennen in verschiedenen Frequenzbändern, darunter drei adaptive 3'600 MHz-Antennen.

Die Baubewilligung wurde ursprünglich von der Baudirektion der Stadt Luzern erteilt. Dagegen erhobene Beschwerden, unter anderem von den aktuellen Beschwerdeführern, wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 11. April 2022 ab. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_298/2022 vom 20. Juni 2023 jedoch in Bezug auf die heutigen Beschwerdeführer aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Der Grund für die Rückweisung war eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Kantonsgericht zwei Eingaben der Beschwerdeführer aus dem Recht gewiesen hatte, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

Nach der Rückweisung gab das Kantonsgericht den Betroffenen erneut Gelegenheit zur Einreichung der beanstandeten Eingaben. Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2024 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage. Gegen diesen neuen Entscheid richtete sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Kernpunkte der Beschwerde und rechtliche Würdigung

Die Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen folgende Punkte: a) Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und der Begründungspflicht durch das Kantonsgericht. b) Eine willkürliche Anwendung der kantonalen Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten. c) Eine Verletzung der Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss NISV durch die Anordnung einer Abnahmemessung erst nach Inbetriebnahme. d) Eine willkürliche Festsetzung der Gerichtskosten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte die Rügen der Beschwerdeführer inhaltlich.

2.1. Vorsorgeprinzip und NISV-Grenzwerte (Erwägung 2)

  • Rüge der Beschwerdeführer: Sie machten geltend, dass aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere unter Verweis auf den Bericht von SCHÜRMANN und MEVISSEN, die Grenzwerte deutlich verschärft werden müssten und der Gesundheitsschutz eine höhere Bedeutung erlangen sollte. Zudem sei die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da das Kantonsgericht auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nur unzureichend eingegangen sei.
  • Begründung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht hatte sich in E. 9.2 seines Urteils ausführlich mit dem Vorsorgeprinzip auseinandergesetzt und dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben. Es kam zum Schluss, dass keine Veranlassung bestehe, an den geltenden Anlagegrenzwerten der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) zu zweifeln. Die Ausführungen genügten der Begründungspflicht.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stützte die Vorinstanz. Es hielt fest, dass es sich in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder mit den neusten wissenschaftlichen Studien befasst und stets bestätigt habe, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzeskonform seien. Dabei sei auch der von den Beschwerdeführern zitierte Bericht von SCHÜRMANN und MEVISSEN berücksichtigt worden (letztmals im Urteil 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2). Pauschale Hinweise auf solche Dokumente gäben keinen Anlass für ergänzende Ausführungen oder eine Abweichung von der geltenden Praxis. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen.

2.2. Höhenbeschränkung nach kantonalem Baurecht (§ 139 Abs. 2 A1-PBG LU) (Erwägung 3)

  • Rüge der Beschwerdeführer: Sie kritisierten, das Kantonsgericht habe § 139 Abs. 2 A1-PBG des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG; SRL Nr. 735) willkürlich (Art. 9 BV) angewendet. Insbesondere sei die Qualifizierung der Technikschränke und der Elektroverteilung als "technisch notwendige Aufbauten", die von den allgemeinen Höhenbeschränkungen ausgenommen seien, willkürlich. Die Bestimmung erlaubt auf dem Attikageschoss "technisch notwendige Aufbauten".
  • Vorgängige Bundesgerichtspraxis (Querverweis): Das Bundesgericht hatte sich bereits im Urteil 1C_229/2011 vom 8. November 2011 mit dieser Bestimmung befasst. Es hielt fest, dass allgemeine Höhenbeschränkungen für Dachaufbauten auf Mobilfunkantennen praxisgemäss nicht anwendbar seien, da diese aus funktechnischen Gründen umliegende Gebäude überragen müssten. Während dies nicht ohne Weiteres auf Technikschränke übertragbar sei (da deren Standort auf dem Dach in der Regel nicht technisch bedingt sei), sei die Auffassung, Mobilfunkanlagen als Einheit zu betrachten und damit Antennen sowie Technikschränke als Ganzes von allgemeinen Höhenbeschränkungen auszunehmen, nicht offensichtlich unhaltbar und stehe im Einklang mit dem öffentlichen Interesse an einer guten Mobilfunkversorgung.
  • Begründung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht Luzern hatte seit dem Urteil von 2011 seine Rechtsprechung präzisiert und berücksichtigt bei der Anwendung von § 139 Abs. 2 A1-PBG nun auch die konkrete Ausgestaltung und die geringen Ausmasse der zusätzlichen technischen Elemente (Masse der Technikschränke: 1,9 x 1,3 x 0,5 m; Elektroverteilkasten: 1,9 x 0,6 x 0,25 m). Es qualifizierte diese aufgrund ihrer geringen Grösse als notwendige technische Aufbauten.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass diese im Vergleich zur früheren Praxis des Kantonsgerichts sogar etwas strengere Beurteilung der Mobilfunkanlagen im Licht von § 139 Abs. 2 A1-PBG nicht als willkürlich bezeichnet werden könne. Die Rüge wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

2.3. Immissionsgrenzwerte (IGW) und Abnahmemessungen (Art. 11 und 13 NISV) (Erwägung 4)

  • Rechtliche Grundlagen: Art. 13 Abs. 1 NISV verlangt die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte an allen Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt, OKA). Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV fordert im Standortdatenblatt Angaben zur stärksten Strahlung an einem für Menschen zugänglichen Ort.
  • Vorbringen der Beschwerdeführer: Sie hatten geltend gemacht, dass Arbeiter, die das Dach des Liftaufbaus (wo sich auch ein Schornstein befindet) für Wartungsarbeiten besteigen müssten, Immissionen weit über dem IGW ausgesetzt sein könnten.
  • Begründung des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht erachtete es als plausibel, dass das Dach des Liftaufbaus betreten werden müsse und dass dort der IGW überschritten werden könnte, da die Antennen auf Höhe dieses Daches aufragen und eine Antenne in dessen Richtung sendet. Da eine rechnerische Prognose im Nahbereich einer Antenne sehr unzuverlässig sei (unter Verweis auf die BUWAL-Vollzugsempfehlung zur NISV), sah es von einer Zusatzberechnung ab. Stattdessen verfügte es in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) eine Auflage zur Baubewilligung: Die Anlagenbetreiberin habe zusätzlich zum im Standortdatenblatt ausgewiesenen OKA auch auf dem Flachdach des Liftaufbaus Abnahmemessungen vorzunehmen. Sollte der IGW dort überschritten werden, sei entweder mittels Warnschild auf den Gefahrenbereich hinzuweisen und der Zutritt zu verhindern (Absperrungen), oder die Leistung der Anlage sei zu reduzieren. Diese Massnahmen seien im Rahmen der Bauabnahme zu überprüfen.
  • Rüge der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer erachteten dieses Vorgehen als Verletzung von Art. 11 und 13 NISV, da die Einhaltung des IGW eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle und nicht erst nach Inbetriebnahme geprüft werden dürfe. Die fehlende Frist für die Messung nach Inbetriebnahme erhöhe die Gefahr.
  • Stellungnahme des BAFU (Querverweis): Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ging davon aus, dass der IGW auf dem Dach des Liftaufbaus überschritten sei. Es bestätigte, dass gemäss Praxis Absperrungen oder Warnhinweise genügen, um eine übermässige Belastung zu vermeiden. Auch sei eine rechnerische Prognose im Nahbereich unzuverlässig, weshalb die Anordnung einer Abnahmemessung nicht zu beanstanden sei. Es betonte jedoch, dass diese Messung unmittelbar nach Inbetriebnahme erfolgen müsse. Rechtlich wäre es auch zulässig gewesen, auf eine Messung ganz zu verzichten und stattdessen direkt Absperrungen oder Warnhinweise anzuordnen.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich im Wesentlichen der Ansicht des BAFU an. Es verwies auf seine eigene Praxis (Urteil 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008), wonach Arbeiten in IGW-überschreitenden Bereichen in Absprache mit dem Betreiber und nach Abschaltung der Anlage zu erfolgen hätten, wobei Bedenken bezüglich der Reaktionszeit unbegründet seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht auch ganz auf eine Messung auf dem Liftaufbau hätte verzichtet und stattdessen direkt Absperrungen oder Warnhinweise zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme hätten angeordnet werden können. Die vom Kantonsgericht gewählte Auflage, die eine Messung vorsieht, trage dem Umstand Rechnung, dass eine Überschreitung nicht als erstellt, sondern lediglich als plausibel erachtet wurde, und berücksichtigte so die Interessen der Beschwerdegegnerin. Diese Auflage sei jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Befürchtung der Beschwerdeführer bezüglich einer verzögerten Messung wies das Bundesgericht zurück, da die Anordnung der Messung im Rahmen der Bauabnahme impliziere, dass eine vorgängige Inbetriebnahme unzulässig sei. Die Rüge wurde abgewiesen.

2.4. Gerichtskosten (Erwägung 5)

  • Rüge der Beschwerdeführer: Sie beanstandeten die erneute Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 6'000.-- durch das Kantonsgericht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht. Sie argumentierten, das zweite Verfahren sei weniger aufwändig gewesen, und die Kosten für die rechtswidrige Zwischenverfügung (die zur Gehörsverletzung führte) dürften nicht auf sie überwälzt werden. Dies sei willkürlich.
  • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass die Aufhebung des ersten Urteils zwar auch den damaligen Kostenspruch hinfällig machte. Dies bedeute aber nicht, dass der nicht durch die Gehörsverletzung verursachte Aufwand des ersten Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Der durch das Nicht-Erlassen der rechtswidrigen Zwischenverfügung eingesparte Aufwand werde mindestens durch den neuen Aufwand ausgeglichen, der der Vorinstanz bei der korrekten Behandlung der zuvor ausgeschlossenen Eingaben entstanden sei. Es sei daher nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht die Gerichtskosten unverändert beliess. Da die Beschwerdeführer die absolute Höhe der Kosten nicht als willkürlich rügten, erübrigten sich weitere Ausführungen. Die Rüge wurde abgewiesen.

3. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt, zudem hatten sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Vorsorgeprinzip/NISV-Grenzwerte: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gesetzeskonform sind und neuere Studien keinen Anlass zur Verschärfung geben.
  2. Höhenbeschränkung kantonalen Rechts: Die Qualifizierung von Mobilfunk-Technikschränken und Elektroverteilung als "technisch notwendige Aufbauten", die von den allgemeinen Höhenbeschränkungen ausgenommen sind, ist aufgrund der präzisierten Praxis des Kantonsgerichts (welche die geringen Ausmasse berücksichtigt) nicht willkürlich. Mobilfunkanlagen können als Einheit betrachtet werden, um die Versorgung zu erleichtern.
  3. Immissionsgrenzwerte (IGW) und Abnahmemessung: Die vom Kantonsgericht angeordnete Auflage, nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen an einem potenziell stark belasteten OKA vorzunehmen und bei Überschreitung des IGW entweder Absperrungen/Warnhinweise anzubringen oder die Leistung zu reduzieren, verletzt die NISV nicht. Eine rechnerische Prognose im Nahbereich ist unzuverlässig. Das Bundesgericht erachtet es zudem als zulässig, direkt Absperrungen/Warnhinweise anzuordnen, ohne vorgängige Messung, wenn eine Überschreitung plausibel ist. Die Abnahmemessung hat im Rahmen der Bauabnahme zu erfolgen, was eine vorgängige Inbetriebnahme ausschliesst.
  4. Gerichtskosten: Die erneute Festsetzung der Gerichtskosten nach der Rückweisung wegen Gehörsverletzung ist nicht willkürlich, da der Aufwand des ursprünglichen Verfahrens (soweit nicht durch die Gehörsverletzung verursacht) und der neue Aufwand für die korrekte Behandlung der Eingaben berücksichtigt werden dürfen.