Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_716/2025 vom 18. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_716/2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2025 betrifft eine Beschwerde von A._ gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft. A._ wurde am 22. August 2024 festgenommen, nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin Haftbefehl wegen des Verdachts auf Betrug (eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Veruntreuung von Vermögenswerten, die einem gerichtlichen Verfahren unterliegen, und Geldwäscherei erlassen hatte. Im Rahmen einer Einvernahme am 23. August 2024 gestand A._ lediglich den Sachverhalt bezüglich B._ und bestritt die übrigen Vorwürfe.
Die Untersuchungshaft wurde ursprünglich am 25. August 2024 vom Zwangsmassnahmengericht (Giudice dei provvedimenti coercitivi, GPC) wegen dringendem Tatverdacht und Kollusionsgefahr angeordnet und in der Folge mehrfach verlängert. Die Verlängerungsentscheidung des GPC vom 26. Februar 2025 führte zusätzlich eine Fluchtgefahr als Haftgrund ein. Die letzte Verlängerung der Untersuchungshaft durch das GPC erfolgte am 23. Mai 2025 bis zum 22. August 2025. Gegen diese Entscheidung reichte A._ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Tessiner Appellationsgerichts (Corte dei reclami penali, CRP) ein, welche diese am 1. Juli 2025 abwies. Dagegen gelangte A._ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Prüfungsstandard und Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen in Strafsachen grundsätzlich mit voller Kognition (DTF 150 IV 149 E. 3.3.2). Bei der Rüge unrichtiger oder unvollständiger Sachverhaltsfeststellung greift das Bundesgericht jedoch nur ein, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht stellt klar, dass die direkte Anfechtung der GPC-Entscheidung vom 23. Mai 2025 unzulässig ist, da nur Entscheide der letzten kantonalen Instanz (hier: der CRP) direkt angefochten werden können (Art. 80 Abs. 1 BGG; DTF 139 II 404 E. 2.5).
3. Begründung des Bundesgerichts zu den gerügten Punkten
3.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügende Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 227 Abs. 3 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, die Begründung der GPC-Entscheidung vom 23. Mai 2025 sei mangelhaft gewesen und verletze sein Recht auf eine begründete Entscheidung.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schliesst sich der Auffassung der CRP an, wonach die Begründung des GPC zwar "besonders knapp" ("particolarmente succinta") gewesen sei, aber keine "totale Abwesenheit von Begründung" darstelle. Das Bundesgericht hebt hervor, dass das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) keine übermässig strengen Anforderungen an die Begründung stellt. Entscheidend sei, dass die betroffene Partei die Gründe der Entscheidung verstehen und sachgerecht anfechten kann. Da die Verteidigung in der Lage war, eine detaillierte und fundierte Beschwerde bei der CRP einzureichen, wurde der Zweck der Begründungspflicht erfüllt. Die CRP-Entscheidung selbst enthalte ausreichende Gründe für die Bestätigung der Untersuchungshaft.
3.2. Verletzung des Zustellungsrechts (Art. 227 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 87 Abs. 3 und 4 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ monierte, das Zwangsmassnahmengericht habe ihm das Haftverlängerungsgesuch nicht persönlich zugestellt, sondern nur seinem Verteidiger, was eine Verletzung von Art. 227 Abs. 3 StPO und seines rechtlichen Gehörs darstelle.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verweist auf Art. 87 Abs. 3 StPO, wonach Mitteilungen an eine Partei, die einen Verteidiger bestellt hat, diesem gültig zugestellt werden können. Diese Bestimmung ist zwingender Natur. Art. 87 Abs. 4 StPO sieht eine direkte Zustellung an die Partei nur vor, wenn sie persönlich zu einer Verhandlung erscheinen oder persönlich Verfahrenshandlungen vornehmen muss. Da das Verfahren nach Art. 227 StPO betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft grundsätzlich schriftlich ist (Art. 227 Abs. 6 StPO), war keine persönliche Anwesenheit oder Handlung des Beschwerdeführers erforderlich. Eine Notwendigkeit der direkten Zustellung bestand somit nicht. Auch die von der CRP zitierte Doktrin stützt die Zustellung nur an den Verteidiger. Selbst unter der Annahme, Art. 227 Abs. 3 StPO sei eine lex specialis, wurde keine Rechtsverletzung begangen, da dem Beschwerdeführer (durch seinen Verteidiger) die Möglichkeit gegeben wurde, sich schriftlich zu äussern. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Einfluss auf den Verfahrensausgang darlegen, der durch die ausschliessliche Zustellung an den Verteidiger entstanden wäre (fehlendes relevantes Prejudice).
3.3. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert daran, dass in diesem Verfahrensstadium nicht der Nachweis der Begehung einer bestimmten Straftat oder deren definitive rechtliche Qualifikation erbracht werden muss; dies ist Aufgabe des Sachrichters (DTF 143 IV 330 E. 2.1). Es genügt ein dringender Tatverdacht. Die CRP hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestätigt, basierend auf den bereits in früheren Entscheiden festgestellten Indizien. Neben dem vom Beschwerdeführer eingeräumten Sachverhalt im Fall B.__ ergaben sich Belastungen aus den Aussagen anderer befragter Kunden, die von gefälschten Dokumenten und Widersprüchen zu den Bankunterlagen berichteten. Auch die Aussagen von Mitarbeitern verschiedener Finanzinstitute bestätigten die Schilderungen der Kunden und widerlegten die Darstellung des Beschwerdeführers. Die Aussagen des Beschwerdeführers selbst wurden als "wenig linear, kohärent und klar", sondern als widersprüchlich und im Konflikt mit den Aktenunterlagen befunden. Fragen zur Glaubwürdigkeit der Kunden oder zur rechtlichen Qualifikation der Handlungen sind ebenfalls Sache des Sachrichters. Das Bundesgericht verneint daher nicht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.
3.4. Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ bestritt das Vorliegen einer Kollusionsgefahr.
- Begründung des Bundesgerichts: Kollusionsgefahr erfordert konkrete Anzeichen, nicht abstrakte oder apriorische Annahmen (DTF 137 IV 122 E. 4.2). Bei fortgeschrittenem Verfahrensstadium sind die Anforderungen an das Bestehen einer Kollusionsgefahr strenger. Die CRP hat jedoch festgehalten, dass die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers trotz des fortgeschrittenen Verfahrens aufgrund seiner inkonsistenten und widersprüchlichen Aussagen sowie den gegensätzlichen Versionen von Kunden noch nicht vollständig geklärt sind. Das Verhalten des Beschwerdeführers, dessen Aussagen oft im Widerspruch zu den Aktenunterlagen stehen, zwingt die Untersuchungsbehörden zu weiteren tiefgehenden Überprüfungen und Konfrontationen. Die Staatsanwaltschaft führte konkrete, noch zu befragende Personen (C._ und D._) sowie Personen für Konfrontationseinvernahmen (E._, F._, G._, H._ und I.__) an. Das Bundesgericht erachtet diese Begründung als ausreichend konkret und schliesst sich der CRP an, dass keine "vollständige Kooperation" des Beschwerdeführers vorliegt, welche die Kollusionsgefahr ausschliessen könnte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die genannten Einvernahmen seien "inzwischen" erfolgt, stellt ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Verweis auf andere, angeblich schwerwiegendere Fälle ist unerheblich, da die Untersuchungshaft auf der individuellen Situation des Beschwerdeführers beruht. Die Kollusionsgefahr wurde somit zu Recht bejaht. Da bereits ein Haftgrund (Kollusionsgefahr) als gegeben erachtet wird, erübrigt sich eine Prüfung der Fluchtgefahr (DTF 137 IV 122 E. 2.3).
3.5. Ablehnung von Ersatzmassnahmen
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ kritisierte die Ablehnung von Ersatzmassnahmen wie elektronische Fussfessel, Kontaktverbot und Hausarrest.
- Begründung des Bundesgerichts: Die CRP hat dargelegt, dass die Kollusions- und Fluchtgefahr weiterhin erheblich seien, was die Anordnung von Ersatzmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt ausschliesse. Angesichts der Notwendigkeit weiterer Einzel- und Konfrontationseinvernahmen sei keine der möglichen Ersatzmassnahmen geeignet, die Kollusionsgefahr effektiv zu mindern. Das Bundesgericht sieht in dieser Begründung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bestätigt die Einschätzung der CRP. Die allgemeinen Behauptungen des Beschwerdeführers, die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen seien "vollumfänglich geeignet", stellen keine hinreichende rechtliche Argumentation dar.
3.6. Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Rüge des Beschwerdeführers: A.__ rügte die Unverhältnismässigkeit der bisherigen und zukünftigen Haftdauer.
- Begründung des Bundesgerichts: Die CRP hat das Verhältnismässigkeitsprinzip unter Bezugnahme auf Art. 212 Abs. 3 StPO geprüft, wonach die Dauer der Untersuchungshaft die voraussichtliche Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung nicht übersteigen darf (DTF 145 IV 179 E. 3.1). Sie berücksichtigte die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, die grosse Anzahl beteiligter Parteien, die Komplexität der Sachverhaltsrekonstruktion und die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen (weitere Einvernahmen und Konfrontationen). Das Bundesgericht schliesst sich dieser Würdigung an und stellt fest, dass die CRP keine "Automatisierung" angewendet, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Die Einwände des Beschwerdeführers, die auf einer Infragestellung des gesamten Anklagekonstrukts und damit der voraussichtlichen Strafe beruhen, sind in diesem Verfahrensstadium unzulässig. Es wurden auch keine Rügen einer ungenügenden Verfahrensführung vorgebracht.
4. Fazit des Bundesgerichts
Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig war, abzuweisen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt die Verlängerung der Untersuchungshaft von A.__. Es weist die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der mangelhaften Begründung zurück, da die Verteidigung die Gründe für die Haftverlängerung ausreichend verstehen und anfechten konnte. Die Zustellung des Haftverlängerungsgesuchs ausschliesslich an den Verteidiger war gemäss StPO und bundesgerichtlicher Praxis rechtmässig, da keine persönliche Handlung des Beschwerdeführers erforderlich war und keine Nachteile aufgezeigt wurden. Ein dringender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.) wird aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers und belastender Zeugenaussagen und Dokumente weiterhin als gegeben erachtet. Die Kollusionsgefahr besteht fort, da wichtige Untersuchungshandlungen, insbesondere weitere Einvernahmen und Konfrontationen mit konkret genannten Personen, noch ausstehen und der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich kooperiert. Ersatzmassnahmen wurden als ungenügend beurteilt, um diese Risiken zu mindern. Schliesslich wurde die Dauer der Untersuchungshaft angesichts der Komplexität des Falles, der Schwere der Vorwürfe und der noch notwendigen Ermittlungshandlungen als verhältnismässig erachtet.