Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_73/2025 vom 11. August 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_73/2025 vom 11. August 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen die Trennung von Strafverfahren. Die kantonale Instanz, die Chambre pénale des Kantonsgerichts Wallis, hatte eine vom regionalen Staatsanwaltschaft Wallis angeordnete Trennung der Verfahren gegen A._ von den Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten B._, C._ und D.__ bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Trennungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, alle Beschuldigten im ordentlichen Verfahren anzuklagen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob die Trennungsverfügung auf und stellte die Verbindung der Verfahren wieder her.

2. Sachverhalt und Verfahrensgang

  • April 2022: Die regionale Staatsanwaltschaft des Wallis (Ministère public) eröffnet eine Strafuntersuchung gegen A._, B._, D._ und C._ wegen verschiedener Delikte, einschliesslich eines Einbruchs zwischen dem 27. und 28. November 2021, an dem B._, A._, D._ und E._ (letzterer in einem separaten Jugendstrafverfahren) beteiligt gewesen sein sollen.
  • August 2022 - Januar 2023: B._, A._ und D.__ beantragen die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens.
  • Mai 2023: Die Staatsanwaltschaft informiert über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung und die Absicht, Anklage zu erheben.
  • Oktober 2023: B._, A._ und D._ ersuchen erneut um ein abgekürztes Verfahren. C._ hat sich noch nicht dazu geäussert. B._, A._ und D._ beantragen in der Folge die Trennung des Verfahrens von C._. Wenige Tage später erkennt C.__ die ihm vorgeworfenen Fakten an und beantragt ebenfalls das abgekürzte Verfahren.
  • April 2024: Die Staatsanwaltschaft beschliesst die Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens gegen alle vier Beschuldigten.
  • Juli 2024: Die Staatsanwaltschaft übermittelt einen Entwurf der Anklageschrift für das abgekürzte Verfahren.
  • August 2024: A.__ erklärt sein Missfallen am vorgeschlagenen Strafmass und beantragt das Scheitern des abgekürzten Verfahrens.
  • September 2024: Die Staatsanwaltschaft verfügt die Trennung des Verfahrens gegen A._ von den Verfahren gegen C._, B._ und D._.
  • Dezember 2024: Die Chambre pénale des Kantonsgerichts Wallis weist die Beschwerde von A.__ gegen die Trennungsverfügung ab.
  • Januar 2025: A.__ reicht Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

3. Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und bejahte das Vorliegen eines irreparablen Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Bei der Trennung von Verfahren, die mehrere Beschuldigte betreffen, verliert die betreffende Person ihre Parteirechte im abgetrennten Verfahren, insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (Art. 147 StPO a contrario). Der Beschwerdeführer machte geltend, die Trennung setze ihn dem Risiko widersprüchlicher Urteile aus, da mindestens einer seiner Mitbeschuldigten ihn für eine bestrittene Tat belaste und seine eigene Verurteilung durch die Verurteilung der Mitbeschuldigten, welche ihn zu Unrecht als "Rädelsführer" betrachteten, beeinflusst werden könnte. Diese Argumente wurden vom Bundesgericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als ausreichend erachtet.

4. Materielle Prüfung: Trennung von Strafverfahren (Art. 29 ff. StPO)

4.1. Grundsatz der Einheit des Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 StPO)

Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz der Einheit des Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO. Dieser besagt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn ein Beschuldigter mehrere Straftaten begangen hat (lit. a) oder wenn mehrere Mittäter oder Teilnehmer vorliegen (lit. b). Der Grundsatz dient dazu, widersprüchliche Urteile – sei es bezüglich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung – zu vermeiden. Er gewährleistet zudem die Gleichbehandlung (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und fördert die Prozessökonomie. Das Bundesgericht betonte, dass die Durchführung separater Verfahren bei mehreren Tätern oder Teilnehmern aus Sicht des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) problematisch ist, insbesondere wegen des Risikos gegenseitiger Beschuldigungen. Eine Trennung kann zu widersprüchlichen Entscheidungen führen und die Verfahrensrechte der Beschuldigten, wie die Teilnahme an Einvernahmen oder der Aktenzugang, einschränken.

4.2. Ausnahme der Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO)

Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus objektiven Gründen die Verbindung oder Trennung von Strafverfahren anordnen. Die Trennung bleibt jedoch eine Ausnahme und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2). Sie soll primär der Beschleunigung des Verfahrens dienen und unnötige Verzögerungen vermeiden. Als objektive Gründe können unter anderem eine hohe Anzahl von Mitbeschuldigten, die eine gemeinsame Verfahrensführung erschwert, eine langfristige Verhandlungsunfähigkeit eines Beschuldigten (z.B. bei Flucht oder Krankheit) oder die drohende Verjährung einer Straftat gelten (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Auch ein unterschiedlicher Ermittlungsstand oder ungleiche Beteiligungsgrade, die eine Anklage vor verschiedenen Gerichten erforderlich machen, können eine Trennung rechtfertigen. Die blosse Möglichkeit der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 ff. StPO) für einen der Mitbeschuldigten oder rein organisatorische Gründe der Strafverfolgungsbehörden sind allein nicht ausreichend, um eine Trennung zu rechtfertigen (BGE 138 IV 214 E. 3.2). In Kombination mit anderen Umständen können sie jedoch objektive Gründe darstellen. Vor der Trennung zwecks abgekürztem Verfahren muss die Staatsanwaltschaft prüfen und begründen, inwieweit dies sinnvoll ist. Angesichts der prozeduralen Konsequenzen einer Trennung sind die Voraussetzungen dafür streng zu bewerten.

4.3. Würdigung der kantonalen Begründung durch das Bundesgericht

Das kantonale Gericht hatte die Trennung damit begründet, dass alle Beschuldigten ausser A.__ das abgekürzte Verfahren akzeptiert hätten. Es führte aus, die Fakten seien klar, jeder Beschuldigte erkenne seinen Anteil an der Verantwortung an, und es gebe keine gegenseitigen Beschuldigungen. Zudem sei das Risiko widersprüchlicher Urteile "mehr als gering", da die Mitbeschuldigten A.__s Abwesenheit beim streitigen Einbruch mehrheitlich bestätigten und er seine Nichtbeteiligung ohnehin geltend machen könne. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation:

  • Abgekürztes Verfahren als Trennungsgrund: Das Bundesgericht bekräftigte, dass die blosse Möglichkeit, ein abgekürztes Verfahren für die Mitbeschuldigten durchzuführen, nicht genügt, um eine Trennung zu rechtfertigen. Es fehlte an weiteren objektiven Umständen, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens begründen könnten.
  • Prozessbeschleunigung und Verzögerung: Es wurde nicht dargelegt, dass objektive zeitliche Gründe (wie ein unterschiedlicher Ermittlungsstand, Nichterscheinen des Beschuldigten oder drohende Verjährung) vorlagen, die eine Trennung zur Vermeidung "unnötiger Verzögerungen" gerechtfertigt hätten. Die Untersuchung schien für alle Beschuldigten abgeschlossen zu sein.
  • Guter Glaube (Art. 5 Abs. 3 BV): Dem Beschwerdeführer konnte nicht vorgeworfen werden, in bösem Glauben zu handeln, weil er zuvor die Trennung des Verfahrens gegen C.__ beantragt hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Situationen nicht vergleichbar seien: C.__s Beteiligung an den gemeinsamen Taten war geringer und er hatte eine schwere Verkehrsübertretung allein begangen. Im Gegensatz dazu ging es nun um A.__s strittige Anwesenheit beim Einbruch, an dem mehrere Mitbeschuldigte beteiligt waren, für die ein abgekürztes Verfahren vorgesehen war.
  • Risiko widersprüchlicher Urteile: Das Fehlen eines wesentlichen Risikos widersprüchlicher Urteile ist kein objektiver Grund, der die Trennung des Verfahrens rechtfertigt. Die Trennung ist eine Ausnahme; ihre Voraussetzungen müssen positiv durch objektive Umstände begründet werden, nicht durch die Abwesenheit von Nachteilen.

4.4. Fazit zur Trennung

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine objektiven Umstände des vorliegenden Falls hinzukamen, die über die blosse Absicht, ein abgekürztes Verfahren für die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers durchzuführen, hinausgingen. Da die strengen Voraussetzungen für eine Trennung nicht erfüllt waren, verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, indem es die Trennungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigte.

5. Ergebnis und Konsequenzen

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der Chambre pénale des Kantonsgerichts Wallis vom 12. Dezember 2024 wurde reformiert, und die Trennungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2024 wurde aufgehoben. Die Verfahren gegen A._, B._, C._ und D._ bleiben somit in der vorliegenden Phase verbunden. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der obsiegende Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung für das Bundesgerichtsverfahren, die von den Beschwerdegegnern B._ und D._ je zur Hälfte zu tragen ist. Da B.__ Prozesskostenhilfe gewährt wurde, wird dessen Anteil direkt von der Gerichtskasse des Bundesgerichts beglichen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Kurzfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im Urteil 7B_73/2025 entschieden, dass die Trennung von Strafverfahren, selbst wenn sie die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens für Mitbeschuldigte ermöglichen soll, nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Die blosse Absicht, ein abgekürztes Verfahren durchzuführen, stellt keinen ausreichenden objektiven Grund für eine Verfahrenstrennung dar. Es müssen weitere objektive Umstände hinzukommen, wie ein unterschiedlicher Ermittlungsstand, drohende Verjährung oder eine hohe Komplexität des Gesamtverfahrens, um vom Grundsatz der Einheit des Verfahrens abzuweichen. Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Einheit des Verfahrens zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile und zur Gewährleistung der Prozessrechte der Beschuldigten. Es hob die vom kantonalen Gericht bestätigte Trennungsverfügung auf und ordnete die Wiederverbindung der Verfahren an, da die dargelegten Gründe keine ausreichende Rechtfertigung für die Trennung boten.