Dieses Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_503/2024 vom 11. August 2025) befasst sich hauptsächlich mit der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während eines Scheidungsverfahrens, wobei die Berechnung einer Sparquote und die Berücksichtigung trennungsbedingter Mehrkosten im Vordergrund stehen.
A. Einleitung und Instanzenzug
Die Eheleute A._ (Beschwerdeführerin, geb. 1981) und B._ (Beschwerdegegner, geb. 1980) sind seit 2007 verheiratet und haben zwei Kinder (geb. 2008 und 2012). Seit September 2020 leben sie getrennt, und im September 2022 wurde die Scheidungsklage eingereicht.
Das Bezirksgericht Hinwil regelte im Juni 2023 provisorische Massnahmen, darunter die alternierende Obhut über die Kinder und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Ehemann. Es legte monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau fest. Der Beschwerdegegner (Ehemann) erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte eine Reduktion der Alimente. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) beantragte in ihrer Berufungsantwort eine Erhöhung der Kinderalimente und (eventuell) des Ehegattenunterhalts.
Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut und reduzierte die monatlichen Alimente für beide Phasen (Phase I: Dez. 2022 – Sept. 2024; Phase II: ab Okt. 2024). Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, um höhere Unterhaltsbeiträge zu erwirken.
B. Rechtliche Grundlagen und Beschwerdebarkeit vor Bundesgericht
- Gegenstand und Art des Verfahrens: Es handelt sich um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1 ZGB) betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG).
- Anwendbarer Prüfungsmasstab: Massnahmeentscheide unterstehen der eingeschränkten Überprüfung nach Art. 98 BGG. Das bedeutet, es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) verlangt eine präzise Darlegung der Rechtsverletzung. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm krass verletzt.
- Beschwerdeumfang der Beschwerdeführerin: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Berufungsverfahren keine eigene Berufung (oder Anschlussberufung, da im summarischen Verfahren nach altem Recht unzulässig gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO a.F.) erhoben hatte. Sie konnte daher vor Bundesgericht nur die Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung (des Bezirksgerichts) erreichen, nicht aber eine Erhöhung der dort zugesprochenen Beträge. Soweit sie mehr als die vom Bezirksgericht festgelegten Alimente verlangte, war auf ihre Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG) nicht einzutreten.
C. Hauptstreitpunkte und Begründung des Bundesgerichts
1. Die Sparquote und die Berücksichtigung der Verrechnungssteuer
- Obergerichtliche Argumentation: Das Obergericht berücksichtigte eine Sparquote beim Beschwerdegegner. Es erachtete es als glaubhaft, dass die bei den Steuerabrechnungen gutgeschriebenen Verrechnungssteuern (insbesondere Fr. 87'500.-- für das Steuerjahr 2020) nicht ausgegeben, sondern für die Begleichung zukünftiger Steuern auf dem Konto belassen wurden. Diese Beträge wurden als "gespart" angesehen und im Rahmen der Unterhaltsberechnung vor der Verteilung des Überschusses abgezogen.
- Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin monierte, der Beschwerdegegner habe eine Sparquote nicht rechtsgenüglich behauptet oder nachgewiesen. Weiter sei es willkürlich, die Verrechnungssteuer als Sparquote anzurechnen, da diese zur Begleichung von Steuern (Verbrauch) verwendet und nicht frei zur Vermögensbildung verfügbar gewesen sei.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Behauptungs- und Beweislast: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Unterhaltsschuldner die Behauptungs- und Beweislast für eine Sparquote trägt (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz durfte die Darlegung des Beschwerdegegners als hinreichende Behauptung ansehen.
- Definition der Sparquote: Eine Sparquote liegt vor, wenn ein Teil des Einkommens nicht für die Lebenshaltung ausgegeben, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten über die Mittel frei verfügen können und eine kontinuierliche Entscheidung zur Ersparnis vorliegt (BGE 147 III 293 E. 4.4).
- Verrechnungssteuer als Sparquote: Das Bundesgericht hielt fest, dass laufende Steuern zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Verrechnungssteuer dient der Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern, und deren Verrechnung mit Steuerschulden ist eine Frage des Inkassos (Art. 31 VStG). Die Gutschrift der Verrechnungssteuer als solche begründet keine Sparquote. Im vorliegenden Fall wurden die Fr. 87'500.-- nicht in bar ausbezahlt, sondern direkt mit den geschuldeten Steuern verrechnet. Die Ehegatten konnten über diesen Betrag zu keiner Zeit frei verfügen und auch keine eigenständige Entscheidung zur Vermögensbildung treffen.
- Entscheid: Die Anrechnung der Verrechnungssteuer als Sparquote von monatlich Fr. 7'290.-- ist willkürlich (Art. 9 BV). Dieser Betrag ist aus der Sparquote des Beschwerdegegners zu streichen, wodurch seine Sparquote auf insgesamt Fr. 3'267.-- reduziert wird.
2. Trennungsbedingte Mehrkosten
- Obergerichtliche Argumentation: Das Obergericht subtrahierte die gesamte Sparquote (inkl. der zu Unrecht berücksichtigten Verrechnungssteuer) direkt vom Familien-Gesamtüberschuss, bevor dieser auf die Familienmitglieder verteilt wurde.
- Rügen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte, dass trennungsbedingte Mehrkosten (hier Fr. 2'961.-- monatlich) gemäss konstanter Rechtsprechung zuerst aus der Sparquote zu decken sind (BGE 147 III 293 E. 4.3). Nur soweit die Sparquote diese nicht aufzufangen vermag, belasten sie den Überschuss. Die Vorgehensweise des Obergerichts sei willkürlich, da sie die Mehrkosten fälschlicherweise den Überschuss schmälern lasse, anstatt sie von der Sparquote zu finanzieren.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Priorität der Mehrkosten: Das Bundesgericht gab der Beschwerdeführerin Recht. Es ist ständige Rechtsprechung, dass trennungsbedingte Mehrkosten bei genügenden Mitteln aus der Sparquote zu finanzieren sind (BGE 147 III 293 E. 4.3; 140 III 485 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung willkürlich missachtet.
- Berechnung: Die reduzierte Sparquote des Beschwerdegegners von Fr. 3'267.-- (nach Abzug der Verrechnungssteuer) vermag die trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 2'961.-- vollständig zu decken. Es verbleibt dem Beschwerdegegner eine restliche Sparquote von Fr. 306.-- (Fr. 3'267.-- minus Fr. 2'961.--). Dieser Restbetrag von Fr. 306.-- ist vom Gesamtüberschuss der Familie abzuziehen, bevor der verbleibende Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die Familienmitglieder verteilt wird.
- Anpassung der Unterhaltsbeiträge: Das Bundesgericht korrigierte die Berechnung entsprechend. Unter Berücksichtigung der Beschränkung des Beschwerdeumfangs (Punkt B.3), dass die Beschwerdeführerin maximal die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge erhalten kann, ergaben sich folgende Alimente:
- C.__: Fr. 1'909.-- (Phase I und II – entspricht Bezirksgericht)
- D.__: Fr. 3'269.-- (Phase I – entspricht Bezirksgericht) und Fr. 2'378.75 (Phase II – neu berechnet)
- A.__ (Ehefrau): Fr. 3'072.-- (Phase I und II – entspricht Bezirksgericht)
3. Dividendeneinkommen (Rüge des Beschwerdegegners)
- Obergerichtliche Argumentation: Das Obergericht rechnete dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlicher Beherrscher seiner Unternehmen (Alleinaktionär und Verwaltungsrat) ein fiktives Einkommen aus Dividendenausschüttungen an. Es berücksichtigte die durchschnittlichen Dividendenzahlungen der letzten fünf Jahre vor der Trennung und verwarf die Argumentation des Beschwerdegegners, wonach keine zukünftigen Dividendenzahlungen möglich seien, da dessen Geschäftszahlen nicht überzeugten.
- Rügen des Beschwerdegegners: Der Beschwerdegegner rügte, das Obergericht habe sich mit den Jahresabschlüssen nicht substantiiert auseinandergesetzt und die Annahme zukünftiger Dividenden sei willkürlich, zumal seine Unternehmen Verluste erwirtschaftet hätten. Er beanstandete auch, dass das Jahr der Auszahlung statt des Geschäftsjahres für die Dividendenberechnung massgeblich sei und eine "Quasi-Dividende" von Fr. 100'000.-- zu Unrecht berücksichtigt worden sei.
- Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdegegners als unzureichend begründet ab. Er habe den detaillierten Erwägungen des Obergerichts, warum seine Angaben zu den Geschäftszahlen und zur Unmöglichkeit künftiger Dividendenzahlungen nicht glaubhaft seien, keine stichhaltigen Gegenargumente entgegensetzen können. Auch seine Argumente bezüglich des Referenzzeitpunkts der Dividenden und der "Quasi-Dividende" wurden als nicht hinreichend begründet erachtet.
D. Ergebnis und Kosten
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau teilweise gut und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es passte die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau gemäss den neuen Berechnungen an, wobei die Obergrenze der erstinstanzlich zugesprochenen Beträge respektiert wurde. Die Gerichtskosten wurden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Begrenzung des Beschwerdeumfangs: Die Beschwerdeführerin konnte vor Bundesgericht maximal die vom Bezirksgericht festgelegten Unterhaltsbeiträge durchsetzen, da sie im kantonalen Berufungsverfahren keine eigene Berufung eingelegt hatte.
- Sparquote und Verrechnungssteuer: Die Anrechnung der Verrechnungssteuer als Sparquote durch die Vorinstanz war willkürlich, da die Ehegatten über diese Mittel nicht frei verfügen konnten, sondern sie automatisch mit Steuerschulden verrechnet wurden. Diese Position wurde aus der Sparquote des Ehemannes gestrichen.
- Trennungsbedingte Mehrkosten: Das Obergericht hat willkürlich die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, wonach trennungsbedingte Mehrkosten (hier Fr. 2'961.-- monatlich) primär aus der Sparquote (hier des Ehemannes) zu finanzieren sind, bevor der verbleibende Überschuss verteilt wird. Die Mehrkosten wurden korrekt gegen die verbleibende Sparquote des Ehemannes (Fr. 3'267.--) verrechnet, so dass nur der Rest von Fr. 306.-- als Sparquote vor der Überschussverteilung abgezogen wird.
- Dividendeneinkommen: Die Rügen des Beschwerdegegners gegen die Anrechnung von fiktivem Dividendeneinkommen wurden als unzureichend begründet abgewiesen.
- Anpassung der Alimente: Die Kindes- und Ehegattenalimente wurden basierend auf den korrigierten Berechnungen angepasst, wobei für die Beschwerdeführerin und das Kind C._ die erstinstanzlich festgelegten Beträge (als Obergrenze) beibehalten wurden und für das Kind D._ eine differenzierte Regelung für Phase I und II erfolgte.