Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (7B_1405/2024 vom 4. August 2025)
I. Einleitung
Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich in seinem Urteil 7B_1405/2024 vom 4. August 2025 mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Rekursinstanz, die es abgelehnt hatte, einen internationalen Haftbefehl und die damit verbundenen RIPOL- und SIS-Schengen-Ausschreibungen gegen den Beschwerdeführer (A.__) aufzuheben. Im Kern ging es um die Frage, ob die von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Neuchâtel erlassenen Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und der allfälligen Strafvollstreckung weiterhin gerechtfertigt und verhältnismässig sind, insbesondere angesichts einer angenommenen Fluchtgefahr.
II. Sachverhalt und Verfahrenshistorie (massgebende Punkte)
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Vorgeschichte der Kindesentführung:
- Der Beschwerdeführer und die Mutter (B._), beide Staatsangehörige von U._ und nicht verheiratet, sind Eltern von 2015 geborenen Zwillingen. Sie trennten sich im Februar 2020.
- Gerichte in U._ wiesen der Mutter im Dezember 2020 das Sorgerecht zu, sprachen dem Vater Besuchsrechte zu und verpflichteten die Mutter, mit den Kindern in die Region V._ zurückzukehren.
- Die Mutter kam dieser Anweisung nicht nach, sondern begab sich mit den Kindern und ihren Eltern über W._ in die Schweiz und liess sich in X._ (NE) nieder.
- Im Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Neuchâtel die sofortige Rückführung seiner Söhne nach U.__, da deren Verbringung in die Schweiz unrechtmässig sei.
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Die Entführung der Kinder in der Schweiz:
- Am 14. Oktober 2022 begab sich der Beschwerdeführer mit zwei Freunden von U._ nach X._, wo er die Kinder in Anwesenheit der Grossmutter abholte und mit ihnen den Ort verliess. Die Grossmutter beklagte Gewaltanwendung und Nötigung.
- Wenige Stunden später wurden der Beschwerdeführer und seine Begleiter in W._ angehalten und vorläufig festgenommen. Die Kinder wurden nach X._ zurückgebracht.
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Strafverfahren und internationale Zwangsmassnahmen:
- Das Ministère public des Kantons Neuchâtel eröffnete am 15. Oktober 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Begleiter wegen Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB).
- Es erliess internationale Haftbefehle sowie RIPOL- und SIS-Schengen-Ausschreibungen und beantragte die Auslieferung der Beteiligten an die Schweiz.
- Die W._-Behörden lehnten die Auslieferung ab (28. Oktober 2022) mit der Begründung, das Spezialitätsprinzip durch das Ministère public sei nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer und seine Begleiter wurden daraufhin freigelassen und kehrten nach U._ zurück.
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Weiterer Verlauf des Strafverfahrens:
- Die Strafuntersuchung in Neuchâtel wird fortgesetzt. Einvernahmen des Beschwerdeführers fanden im März und September 2024 in U.__ im Wege der internationalen Rechtshilfe statt.
- Das Ministère public hatte dem Beschwerdeführer angeboten, für Einvernahmen in X.__ einen Geleitschein (sauf-conduit) auszustellen, was der Beschwerdeführer zunächst akzeptierte, dann aber ablehnte.
- Das Ministère public plant, die Untersuchung bald abzuschliessen und erwägt entweder eine Delegation des Verfahrens an die Behörden von U.__ oder eine Anklageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht in Neuchâtel.
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Angefochtene Entscheide:
- Das Ministère public lehnte den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. September 2024 auf Aufhebung des internationalen Haftbefehls und der Ausschreibungen ab. Begründung: Bestehende Fluchtgefahr und noch nicht abgeschlossene Untersuchung.
- Die Autorité de recours en matière pénale (ARMP) des Kantons Neuchâtel wies die dagegen erhobene Beschwerde am 5. November 2024 ab.
III. Rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 210 Abs. 2 StPO und bestritt das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er warf der kantonalen Behörde willkürliche Feststellung der Fluchtgefahr vor und machte geltend, der internationale Haftbefehl und die Ausschreibungen würden seine Grundrechte seit fast zwei Jahren unverhältnismässig einschränken. Er betonte seine Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen, sofern ein Geleitschein ausgestellt würde, und argumentierte, seine stabile Lebenssituation in U.__ spreche gegen eine Fluchtgefahr.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
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Zulässigkeit der Beschwerde und Novenverbot:
- Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich ein, da ein internationaler Haftbefehl eine Zwangsmassnahme darstellt, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten "neuen Tatsachen und Beweismittel" (spontane Schriften und Unterlagen vom 18. Dezember 2024 und 13. Januar 2025) hielt das Bundesgericht fest, dass diese gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG grundsätzlich unzulässig sind. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, inwiefern eine der eng umschriebenen Ausnahmen (z.B. Relevanz für die Zulässigkeit der Beschwerde oder erst durch den angefochtenen Entscheid bedeutsam gewordene Tatsachen) gegeben sei. Das Bundesgericht prüft den Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestand.
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Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 9 BV und Art. 105 BGG):
- Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und überprüft Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig sind (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV). Eine Rüge der Willkür erfordert eine substanziierte Begründung.
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Massgebende Rechtsgrundlagen für Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. StPO):
- Ein Fahndungs- und Verhaftungsbefehl nach Art. 210 Abs. 2 StPO ist eine Zwangsmassnahme. Solche Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht besteht, die verfolgten Zwecke nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Massnahme angesichts der Schwere der Straftat gerechtfertigt erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO).
- Art. 210 Abs. 2 StPO verweist auf die Haftgründe gemäss Art. 221 StPO, insbesondere die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen. Die Beurteilung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung von Kriterien wie Charakter, Moralität, Ressourcen, Verbindungen zum Inland und Ausland. Die Schwere der drohenden Strafe kann ein Indiz für Fluchtgefahr sein.
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Beurteilung der Fluchtgefahr durch das Bundesgericht:
- Kantonale Argumentation (ARMP): Die Vorinstanz hatte die Fluchtgefahr bejaht. Sie stützte sich dabei auf die Haltung des Beschwerdeführers im Verfahren und seine fehlenden Bindungen zur Schweiz. Der Umstand, dass er nach seiner Festnahme in W._ unter gerichtlicher Kontrolle nicht geflohen sei, bedeute nicht, dass er sich einem für ihn ungünstigen Endurteil unterwerfen würde. Vielmehr habe er in W._ erwarten können, dass eine Auslieferung abgelehnt werden könnte. Auch die Einvernahmen in U._ im Rahmen der Rechtshilfe seien kein Grund zur Annahme, er würde sich einer allfälligen Strafe in der Schweiz stellen. Seine stabile Situation in U._ spreche eher für eine Fluchtgefahr, da er diese nicht wegen einer Strafe in der Schweiz aufgeben wolle.
- Überprüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte diese Argumentation als nicht willkürlich.
- Bereits realisierte Fluchtgefahr: Das Bundesgericht betonte, dass die Fluchtgefahr bereits realisiert sei, da sich der Beschwerdeführer bereits in U.__ befinde, von wo er nicht ausgeliefert werden könne. Er habe somit bereits die Möglichkeit, sich dem Urteil und der möglichen Strafvollstreckung zu entziehen. Der Haftbefehl diene auch der Sicherstellung der Vollstreckung der Endentscheidung (Art. 196 lit. c StPO).
- Verhalten in W.__: Das Argument des Beschwerdeführers, er sei in W.__ nicht geflohen, wurde als nicht stichhaltig erachtet. Sein damaliges Verhalten sage nichts über seine Bereitschaft aus, sich einem nunmehr konkreteren, möglicherweise ungünstigen Urteil zu stellen.
- Stabile Situation in U.__: Die Einschätzung der Vorinstanz, dass seine stabile Situation in U.__ eher ein Argument für als gegen die Fluchtgefahr darstelle, wurde als nicht willkürlich befunden. Es sei plausibel, dass er diese Stabilität dem Risiko einer Verurteilung und Strafverbüssung im Ausland vorziehe.
- Geleitschein und Teilnahme am Verfahren: Auch wenn der Beschwerdeführer sich bereit erklärt hatte, mit Geleitschein in der Schweiz zu erscheinen, und an den Einvernahmen in U.__ teilgenommen hatte, ändere dies nichts an der Fluchtgefahr in Bezug auf die Strafvollstreckung. Seine Bereitschaft hänge letztlich von seinem "bon vouloir" ab.
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Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen:
- Der Beschwerdeführer rügte die Unverhältnismässigkeit der Massnahmen angesichts ihrer Dauer von zwei Jahren und der Einschränkung seiner Grundrechte.
- Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Dauer einer Zwangsmassnahme ist entgegen der Regelung bei der Untersuchungshaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) kein Kriterium für die Verhältnismässigkeit im Rahmen eines Fahndungs- und Verhaftungsbefehls nach Art. 197 Abs. 1 StPO.
- Die Massnahmen sind gesetzlich vorgesehen (Art. 210 Abs. 2 StPO), der Tatverdacht ist hinreichend (nicht bestritten), die Schwere der vorgeworfenen Straftaten (Freiheitsberaubung und Entführung, max. 5 Jahre Freiheitsstrafe, plus Konkurrenzdelikte) rechtfertigt die Massnahme.
- Der Beschwerdeführer konnte keine milderen Massnahmen aufzeigen, die den Zweck, insbesondere die Sicherstellung der Strafvollstreckung, gleichermassen erreichen könnten.
- Dass Zwangsmassnahmen die Grundrechte einschränken, ist ihr Wesen; diese Einschränkung ist unvermeidlich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
V. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab. Die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des internationalen Haftbefehls und der damit verbundenen Ausschreibungen durch die Vorinstanz ist rechtmässig. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf Fr. 1'200.- festgesetzt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechterhaltung eines internationalen Haftbefehls und von Fahndungsausschreibungen gegen den Beschwerdeführer. Es wies dessen Argumente gegen eine angenommene Fluchtgefahr als unbegründet zurück. Die Hauptgründe für die Bejahung der Fluchtgefahr waren, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Ausland befindet und nicht an die Schweiz ausgeliefert werden kann (bereits realisierte Fluchtgefahr), sowie die Notwendigkeit, die allfällige Strafvollstreckung sicherzustellen. Seine stabile Situation im Heimatland und seine frühere Kooperation bei Einvernahmen wurden nicht als ausreichend erachtet, um die Fluchtgefahr zu verneinen. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Dauer einer Zwangsmassnahme allein kein Kriterium für deren Unverhältnismässigkeit darstellt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen, einschliesslich der Schwere der Delikte und der fehlenden milderen Massnahmen, erfüllt sind.