Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1392/2024 vom 4. August 2025

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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1392/2024 vom 4. August 2025 behandelt einen Rekurs von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Ablehnung der Aufhebung eines internationalen Haftbefehls und der damit verbundenen RIPOL- und SIS-Schengen-Ausschreibungen durch die kantonale Beschwerdeinstanz in Strafsachen des Kantons Neuchâtel.

1. Sachverhaltliche Grundlagen

Die Ausgangslage ist eine komplexe Familiensituation: C._ (Beschuldigter 1) und B._, Eltern von Zwillingen (geb. 2015), trennten sich im Februar 2020 in U._, ihrem Heimatland. Nach Sorgerechtsstreitigkeiten und Vorwürfen der Mutter wegen Gewalt und Kindesmissbrauchs, entschied ein Gericht in U._ im Dezember 2020 das Sorgerecht der Mutter zuzusprechen und dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen, verbunden mit der Auflage an die Mutter, in die Region V._ zurückzukehren. Im Juli 2021 wurden anstelle eines Haftbefehls gegen die Mutter Ersatzmassnahmen (regelmässiges Erscheinen vor Gericht, Reiseverbot) angeordnet. Die Mutter verliess U._ dennoch mit den Kindern und ihren Eltern und liess sich in X._, Schweiz, nieder. Das Bundesamt für Polizei informierte im Juni 2022 über das Verschwinden der Zwillinge in U._.

Im Juli 2022 reichte Beschuldigter 1 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Neuchâtel ein Gesuch um sofortige Rückführung der Kinder ein, da deren Verbringung in die Schweiz illegal gewesen sei.

Am 14. Oktober 2022 reisten Beschuldigter 1, der Beschwerdeführer A._ (Beschuldigter 2) und eine dritte Person, alle Staatsangehörige U.__s, nach X._. Dort trafen sie die Kinder und deren Grossmutter, nahmen die Kinder mit und verliessen den Ort. Die Grossmutter behauptete, es sei dabei zu Gewalt und Nötigung gekommen. Die drei Personen wurden wenige Stunden später in W.__ festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Die Staatsanwaltschaft Neuchâtel eröffnete am 15. Oktober 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Begleiter wegen Geiselnahme und Entführung (Art. 183 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Sie erliess internationale Haftbefehle und beantragte RIPOL- sowie SIS-Schengen-Ausschreibungen und Auslieferungen an die Schweiz.

Die Behörden von W._ lehnten die Auslieferung der Beschuldigten ab, da der Spezialitätsgrundsatz nicht gewährleistet sei. Daraufhin kehrten der Beschwerdeführer und seine Begleiter nach U._ zurück. Die schweizerische Strafuntersuchung wurde fortgesetzt, und es fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers in U.__ im Rahmen der internationalen Rechtshilfe statt. Eine Offerte der Staatsanwaltschaft, gegen Sicherheitsgeleit in der Schweiz einvernommen zu werden, lehnte der Beschwerdeführer ab.

Am 26. September 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des internationalen Haftbefehls und der Ausschreibungen ab, insbesondere mit der Begründung, es bestehe Fluchtgefahr und die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung am 5. November 2024. Dagegen legte der Beschwerdeführer Rekurs beim Bundesgericht ein.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Fahndungs- und Verhaftungsbefehls gemäss Art. 210 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den allgemeinen Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO) und dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).

  • Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig erfolgt. Rein appellatorische Kritik ist unzulässig.

  • Zwangsmassnahmen und Fahndungsbefehl: Gemäss Art. 196 StPO dienen Zwangsmassnahmen der Sicherung von Beweismitteln, der Anwesenheit von Personen im Verfahren und der Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheids. Ein Fahndungs- und Verhaftungsbefehl (Art. 210 Abs. 2 StPO) kann erlassen werden, wenn der Beschuldigte dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und Haftgründe vorliegen. Die Massnahme muss gesetzlich vorgesehen, durch hinreichenden Tatverdacht gedeckt, subsidiär (keine milderen Massnahmen möglich) und verhältnismässig (begründet durch die Schwere der Tat) sein (Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO).

  • Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO): Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren oder der voraussichtlichen Sanktion durch Flucht entzieht. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfolgt durch eine Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien wie Charakter, Moral, finanzielle Mittel, Bindungen zum Verfolgerstaat und Auslandskontakte. Die Schwere der Tat allein genügt zwar nicht, um eine Fluchtgefahr zu bejahen, kann diese aber aufgrund der drohenden hohen Strafe begründen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; vgl. auch BGer, Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1).

3. Begründung des Gerichts im Detail

Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, die eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bejahte.

  • Bestehende Fluchtgefahr und Garantiefunktion: Die Vorinstanz hatte die Fluchtgefahr mit der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz, seinem Verhalten im Verfahren und der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten begründet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fluchtgefahr in diesem Fall bereits realisiert sei, da der Beschwerdeführer sich in U.__ aufhält, von wo er nicht an die Schweiz ausgeliefert werden kann. Somit bestehe die konkrete Möglichkeit, dass er sich dem Gerichtsverfahren und einer allfälligen Strafvollstreckung entzieht. Der Haftbefehl dient gerade auch dazu, die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. c StPO).

    • Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei während der gerichtlichen Kontrolle in W.__ nicht geflohen, wurde als irrelevant abgetan. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass er damals eine Nichtauslieferung habe erwarten können, was seine Kooperation in jener Phase erkläre, jedoch keine Gewähr für die Hinnahme eines für ihn ungünstigen Schweizer Urteils biete.
  • Prozessverhalten und Kooperationsbereitschaft: Der Beschwerdeführer betonte seine Teilnahme an Einvernahmen in U.__ und seine grundsätzliche Bereitschaft, gegen Sicherheitsgeleit in der Schweiz zu erscheinen.

    • Das Bundesgericht anerkannte die Teilnahme an den Einvernahmen in U.__, betonte aber, dass diese nicht in der Schweiz stattgefunden hätten. Daher schliesse seine Bereitschaft zur Teilnahme an Einvernahmen im Ausland nicht aus, dass er sich der Vollstreckung einer allfälligen Strafe entziehen wolle.
    • Die bloße Zusage, an einem Gerichtsverfahren in Neuchâtel teilzunehmen, sei unverbindlich und abhängig von seinem guten Willen. Sie betreffe zudem nicht die allfällige Vollstreckung einer Strafe. Angesichts der noch ausstehenden Anklageschrift und der damit verbundenen konkreten Einschätzung der voraussichtlichen Sanktion, sei es noch zu früh, von einer tatsächlichen Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des gesamten Verfahrensverlaufs auszugehen.
  • Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme: Der Beschwerdeführer rügte die lange Dauer des Haftbefehls (über zwei Jahre) und die dadurch entstandenen geschäftlichen Nachteile durch Reisebeschränkungen.

    • Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz die Auswirkungen auf die Reisefreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht konkret belegen konnte, inwiefern Auslandsreisen für seine Geschäfte unabdingbar seien. Diese Einschätzung sei nicht willkürlich.
    • Hinsichtlich der Dauer führte das Bundesgericht aus, dass die Dauer einer Zwangsmassnahme kein Kriterium für die Verhältnismässigkeitsprüfung eines Fahndungs- und Verhaftungsbefehls gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 StPO ist. Dieses Kriterium finde sich zwar bei der Untersuchungshaft (Art. 212 Abs. 3 StPO), nicht aber beim Fahndungsbefehl.
    • Die Massnahmen seien weiterhin verhältnismässig. Die Voraussetzungen des Art. 197 Abs. 1 StPO seien erfüllt: Es bestehe eine gesetzliche Grundlage (Art. 210 Abs. 2 StPO), ein hinreichender Tatverdacht (unbestritten), und die Schwere der vorgeworfenen Straftaten (Geiselnahme und Entführung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von fünf Jahren) rechtfertige die Massnahme. Mildere Massnahmen, die denselben Zweck (insbesondere die Sicherstellung der Strafvollstreckung) erreichen könnten, seien weder dargelegt noch ersichtlich. Zwangsmassnahmen griffen naturgemäss in Grundrechte ein; dies sei bei erfüllten Voraussetzungen unvermeidlich.
  • Unentgeltliche Rechtspflege: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren entzogen (Art. 29 Abs. 3 BV), wurde ebenfalls abgewiesen. Da die Argumente des Beschwerdeführers im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren allesamt verworfen wurden, war die Annahme der kantonalen Instanz, sein kantonales Rechtsmittel sei aussichtslos, nicht zu beanstanden.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit er zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Bestätigung des Haftbefehls: Das Bundesgericht bestätigte die Aufrechterhaltung des internationalen Haftbefehls und der Ausschreibungen gegen A.__.
  2. Fluchtgefahr: Eine erhebliche Fluchtgefahr wurde bejaht. Der Beschwerdeführer hält sich in seinem Heimatland U.__ auf, aus dem eine Auslieferung verweigert wurde, was die tatsächliche Möglichkeit einer Entziehung vom Schweizer Strafverfahren und der Strafvollstreckung begründet. Die Sicherstellung der Strafvollstreckung ist ein wesentlicher Zweck des Haftbefehls.
  3. Prozessverhalten unerheblich: Die Teilnahme an Einvernahmen mittels Rechtshilfe im Ausland oder unverbindliche Zusagen, bei Sicherheitsgeleit in der Schweiz zu erscheinen, eliminieren die Fluchtgefahr hinsichtlich der Strafvollstreckung nicht.
  4. Verhältnismässigkeit: Die Massnahmen werden als verhältnismässig erachtet. Die Schwere der vorgeworfenen Delikte (u.a. Geiselnahme und Entführung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) rechtfertigt den Eingriff. Die Dauer eines Fahndungsbefehls ist für dessen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht massgeblich. Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen würden, sind nicht ersichtlich.
  5. Unentgeltliche Rechtspflege: Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren war aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten des Rekurses rechtmässig.