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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1392/2024 vom 4. August 2025 behandelt einen Rekurs von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Ablehnung der Aufhebung eines internationalen Haftbefehls und der damit verbundenen RIPOL- und SIS-Schengen-Ausschreibungen durch die kantonale Beschwerdeinstanz in Strafsachen des Kantons Neuchâtel.
1. Sachverhaltliche Grundlagen
Die Ausgangslage ist eine komplexe Familiensituation: C._ (Beschuldigter 1) und B._, Eltern von Zwillingen (geb. 2015), trennten sich im Februar 2020 in U._, ihrem Heimatland. Nach Sorgerechtsstreitigkeiten und Vorwürfen der Mutter wegen Gewalt und Kindesmissbrauchs, entschied ein Gericht in U._ im Dezember 2020 das Sorgerecht der Mutter zuzusprechen und dem Vater ein Besuchsrecht einzuräumen, verbunden mit der Auflage an die Mutter, in die Region V._ zurückzukehren. Im Juli 2021 wurden anstelle eines Haftbefehls gegen die Mutter Ersatzmassnahmen (regelmässiges Erscheinen vor Gericht, Reiseverbot) angeordnet. Die Mutter verliess U._ dennoch mit den Kindern und ihren Eltern und liess sich in X._, Schweiz, nieder. Das Bundesamt für Polizei informierte im Juni 2022 über das Verschwinden der Zwillinge in U._.
Im Juli 2022 reichte Beschuldigter 1 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Neuchâtel ein Gesuch um sofortige Rückführung der Kinder ein, da deren Verbringung in die Schweiz illegal gewesen sei.
Am 14. Oktober 2022 reisten Beschuldigter 1, der Beschwerdeführer A._ (Beschuldigter 2) und eine dritte Person, alle Staatsangehörige U.__s, nach X._. Dort trafen sie die Kinder und deren Grossmutter, nahmen die Kinder mit und verliessen den Ort. Die Grossmutter behauptete, es sei dabei zu Gewalt und Nötigung gekommen. Die drei Personen wurden wenige Stunden später in W.__ festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
Die Staatsanwaltschaft Neuchâtel eröffnete am 15. Oktober 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Begleiter wegen Geiselnahme und Entführung (Art. 183 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Sie erliess internationale Haftbefehle und beantragte RIPOL- sowie SIS-Schengen-Ausschreibungen und Auslieferungen an die Schweiz.
Die Behörden von W._ lehnten die Auslieferung der Beschuldigten ab, da der Spezialitätsgrundsatz nicht gewährleistet sei. Daraufhin kehrten der Beschwerdeführer und seine Begleiter nach U._ zurück. Die schweizerische Strafuntersuchung wurde fortgesetzt, und es fanden Einvernahmen des Beschwerdeführers in U.__ im Rahmen der internationalen Rechtshilfe statt. Eine Offerte der Staatsanwaltschaft, gegen Sicherheitsgeleit in der Schweiz einvernommen zu werden, lehnte der Beschwerdeführer ab.
Am 26. September 2024 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung des internationalen Haftbefehls und der Ausschreibungen ab, insbesondere mit der Begründung, es bestehe Fluchtgefahr und die Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung am 5. November 2024. Dagegen legte der Beschwerdeführer Rekurs beim Bundesgericht ein.
2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Fahndungs- und Verhaftungsbefehls gemäss Art. 210 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit den allgemeinen Zwangsmassnahmen (Art. 196 f. StPO) und dem Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig erfolgt. Rein appellatorische Kritik ist unzulässig.
Zwangsmassnahmen und Fahndungsbefehl: Gemäss Art. 196 StPO dienen Zwangsmassnahmen der Sicherung von Beweismitteln, der Anwesenheit von Personen im Verfahren und der Gewährleistung der Vollstreckung des Endentscheids. Ein Fahndungs- und Verhaftungsbefehl (Art. 210 Abs. 2 StPO) kann erlassen werden, wenn der Beschuldigte dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und Haftgründe vorliegen. Die Massnahme muss gesetzlich vorgesehen, durch hinreichenden Tatverdacht gedeckt, subsidiär (keine milderen Massnahmen möglich) und verhältnismässig (begründet durch die Schwere der Tat) sein (Art. 197 Abs. 1 lit. a-d StPO).
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO): Dieser Haftgrund ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren oder der voraussichtlichen Sanktion durch Flucht entzieht. Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfolgt durch eine Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien wie Charakter, Moral, finanzielle Mittel, Bindungen zum Verfolgerstaat und Auslandskontakte. Die Schwere der Tat allein genügt zwar nicht, um eine Fluchtgefahr zu bejahen, kann diese aber aufgrund der drohenden hohen Strafe begründen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; vgl. auch BGer, Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1).
3. Begründung des Gerichts im Detail
Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz, die eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers bejahte.
Bestehende Fluchtgefahr und Garantiefunktion: Die Vorinstanz hatte die Fluchtgefahr mit der fehlenden Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz, seinem Verhalten im Verfahren und der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten begründet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Fluchtgefahr in diesem Fall bereits realisiert sei, da der Beschwerdeführer sich in U.__ aufhält, von wo er nicht an die Schweiz ausgeliefert werden kann. Somit bestehe die konkrete Möglichkeit, dass er sich dem Gerichtsverfahren und einer allfälligen Strafvollstreckung entzieht. Der Haftbefehl dient gerade auch dazu, die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten (Art. 196 lit. c StPO).
Prozessverhalten und Kooperationsbereitschaft: Der Beschwerdeführer betonte seine Teilnahme an Einvernahmen in U.__ und seine grundsätzliche Bereitschaft, gegen Sicherheitsgeleit in der Schweiz zu erscheinen.
Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme: Der Beschwerdeführer rügte die lange Dauer des Haftbefehls (über zwei Jahre) und die dadurch entstandenen geschäftlichen Nachteile durch Reisebeschränkungen.
Unentgeltliche Rechtspflege: Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren entzogen (Art. 29 Abs. 3 BV), wurde ebenfalls abgewiesen. Da die Argumente des Beschwerdeführers im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren allesamt verworfen wurden, war die Annahme der kantonalen Instanz, sein kantonales Rechtsmittel sei aussichtslos, nicht zu beanstanden.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit er zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: