Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_211/2025 vom 4. August 2025
1. Einleitung und Ausgangslage
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde des Staatssekretariats für Migration (SEM) gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 15. April 2025. Das Obergericht hatte die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegen den irakischen Staatsangehörigen A.__ aufgehoben und seine Entlassung angeordnet. Das SEM beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, die Bestätigung der zwölfmonatigen Haftverlängerung sowie superprovisorische Massnahmen zur Verhinderung der Haftentlassung.
2. Sachverhalt (chronologischer Überblick der massgebenden Punkte)
- Asyl und Verurteilung: A.__ (geb. 1986, Irak) reiste 2012 in die Schweiz ein, erhielt 2013 Asyl und Flüchtlingsstatus. 2016 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation "Islamischer Staat" zu einer Freiheitsstrafe, die 2017 auf drei Jahre und acht Monate festgesetzt wurde.
- Aberkennung und Ausweisung: Am 14. Dezember 2015 entzog das SEM A._ die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 21. Februar 2017 bestätigt. Am 6. April 2017 wies das Bundesamt für Polizei (fedpol) A._ zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz aus und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Vollzug der Ausweisung wurde vorübergehend aufgeschoben.
- Vorläufige Aufnahme und deren Erlöschen: Auf Anweisung des BVGer nahm das SEM A._ am 29. März 2021 vorläufig auf. Am 7. März 2023 stellte das SEM jedoch fest, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. Eine Beschwerde hiergegen ist noch beim BVGer hängig. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (B.c) reichte A._ am 15. April 2025 eine Wiedererwägungsverfügung des SEM vom 14. April 2025 ein, in der das SEM die eigene Verfügung vom 7. März 2023 (betreffend Erlöschen der vorläufigen Aufnahme) vollumfänglich aufhob.
- Aufhebung des Vollzugsaufschubs und Ausschaffungshaft: Am 2. September 2024 hob das fedpol den Aufschub der Ausweisung von A._ auf und ordnete den sofortigen Vollzug an, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. A._ erhob dagegen Beschwerde beim BVGer (Verfahren F-5743/2024), welches mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den physischen Verbleib in der Schweiz wiederherstellte. Dieses Verfahren ist weiterhin hängig.
- Anordnung und Verlängerung der Haft: Das Migrationsamt Schaffhausen ordnete am 4. September 2024 eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten an, die vom Kantonsgericht und später vom Obergericht und schliesslich vom Bundesgericht (Urteil 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025) bestätigt wurde.
- Verlängerungsgesuch und Obergerichtsentscheid: Am 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um zwölf Monate. Das Kantonsgericht bestätigte die Verlängerung. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess am 15. April 2025 die Beschwerde von A.__ gut, hob die Haftverlängerung auf und ordnete seine Entlassung bis spätestens 22. April 2025 an.
- Bundesgerichtsverfahren: Das SEM reichte am 22. April 2025 eine "Beschwerdeankündigung" beim Bundesgericht ein, verbunden mit einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen, welche die Haftentlassung verhindern sollten. Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte diese Massnahme zunächst, wies aber am 2. Mai 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und ordnete die Entlassung von A.__ bis spätestens 6. Mai 2025 an.
3. Prozessuale Erwägungen (Zulässigkeit der Beschwerde)
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig, da es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handelt (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 86 Abs. 2 BGG; Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist aufgrund der Rechtsprechung nicht einschlägig). Das SEM ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG beschwerdelegitimiert.
Wesentlicher Aspekt der Zulässigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die als "Beschwerdebegründung" bezeichnete Eingabe des SEM vom 27. Mai 2025 nicht formgerecht eingereicht wurde. Sie wurde per Telefax zugestellt (ohne Originalunterschrift, vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) und erst am 28. Mai 2025 (nach Ablauf der Frist am 27. Mai 2025) der Post übergeben. Sie galt somit als verspätet und unbeachtlich. Lediglich die als "Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme und Beschwerdeankündigung" bezeichnete Eingabe vom 22. April 2025 wurde als rechtzeitig eingereichte Beschwerde entgegengenommen. Dies bedeutet, dass die Prüfung der Beschwerde auf die in dieser ursprünglichen, weniger detaillierten Eingabe vorgebrachten Rügen beschränkt war.
4. Materielle Prüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
Das SEM rügte eine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz).
4.1. Voraussetzungen der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Die Ausschaffungshaft setzt voraus:
1. Einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid (oder strafrechtliche Landesverweisung).
2. Die Absehbarkeit des Vollzugs dieses Entscheids.
3. Das Vorliegen eines Haftgrunds (Art. 76 Abs. 1 AIG).
4. Einleitung und Vorantreiben der notwendigen Schritte zum Wegweisungsvollzug (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG).
5. Die Haft muss verhältnismässig und zweckbezogen sein.
4.2. Regelung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft (Art. 79 AIG)
Der Gesetzgeber sieht in Art. 79 AIG eine maximale Haftdauer vor:
* In einer ersten Phase maximal sechs Monate (Art. 79 Abs. 1 AIG).
* Eine Verlängerung um zwölf Monate auf maximal 18 Monate ist nur zulässig, wenn:
* Die inhaftierte Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG).
* Sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG).
4.3. Querverweise auf EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Art. 79 Abs. 2 AIG den Vorgaben von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (EU-Rückführungsrichtlinie) entspricht. Es zitiert das Urteil des EuGH vom 5. Juni 2014, C-146/14, Mahdi, welches für die Auslegung des Begriffs der "mangelnden Kooperationsbereitschaft" im Sinne dieser Richtlinie massgeblich ist.
Das EuGH-Urteil Mahdi hält fest, dass mangelnde Kooperationsbereitschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 6 RL 2008/115/EG Folgendes erfordert:
1. Eine Untersuchung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während des ersten Haftzeitraums, um festzustellen, ob er nicht mit den zuständigen Behörden zusammengearbeitet hat.
2. Die Prüfung, ob die Abschiebung wegen dieses Verhaltens des Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern wird.
3. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der Verzögerung des Vollzugs bestehen. Wenn die Abschiebung aus einem anderen Grund länger dauert, kann keine mangelnde Kooperationsbereitschaft festgestellt werden.
4.4. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht beurteilt die Rüge des SEM im Lichte dieser Grundsätze:
- Fehlende Kooperation (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG): Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz zu, dass nicht ersichtlich ist, dass A.__ innerhalb der sechsmonatigen Haftdauer Verzögerungen verursacht hat. Die vom SEM vor Bundesgericht angeführten Verhaltensweisen des Beschwerdegegners (Weigerung zur freiwilligen Ausreise, falsche Angaben zum Geburtsdatum) erfolgten im Wesentlichen vor dem Antritt der Ausschaffungshaft und können daher nicht für eine Verlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG herangezogen werden.
- Ursache der Vollzugsverzögerung: Die Hauptursache für die Verzögerung des Vollzugs der Ausweisung ist die vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 angeordnete vorsorgliche Massnahme im Verfahren F-5743/2024. Diese erlaubt A.__, den Abschluss des BVGer-Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Das BVGer-Verfahren wurde entgegen den Erwartungen nicht innerhalb der Regelhöchstdauer der Ausschaffungshaft entschieden und ist weiterhin hängig. Das Bundesgericht hält fest, dass dem Beschwerdegegner die dadurch entstandene Verzögerung nicht als fehlende Kooperation angelastet werden kann, da ihm das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel zusteht und er dieses lediglich in Anspruch nimmt.
- Schriftenwechsel im BVGer-Verfahren: Das SEM konnte auch aus dem langwierigen Schriftenwechsel im BVGer-Verfahren F-5743/2024 nichts zulasten des Beschwerdegegners ableiten. Die Verzögerung ging hier nicht auf ein spezifisches Verhalten A.__'s zurück, sondern auf die Verfahrensleitung (die ihm eine Quintuplik einräumte) und die Sextublik des fedpol.
- Absehbarkeit des Vollzugs: Angesichts des hängigen BVGer-Verfahrens und der dort angeordneten aufschiebenden Wirkung stellt das Bundesgericht zudem in Frage, ob die allgemeine Voraussetzung der Absehbarkeit des Ausweisungsvollzugs (Art. 76 Abs. 1 AIG) überhaupt noch gegeben ist.
- Gefährdung der Sicherheit: Das SEM argumentierte sinngemäss, bei Vorliegen des Haftgrunds der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz müsse es zur Abwehr einer konkreten terroristischen Gefahr möglich sein, die fehlende Kooperation mit der Gefährdung an sich zu begründen. Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung entschieden: Ein solches Verständnis würde die gesetzliche Regelhöchstdauer von sechs Monaten (Art. 79 Abs. 1 AIG) faktisch ausser Kraft setzen. Der Wille des Gesetzgebers ist diesbezüglich klar, wie auch aus der Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (BBl 2019 4751 ff., S. 4807) hervorgeht, wonach die von einer Person ausgehende Gefährdung allein nicht ausreicht, um eine ausländerrechtliche Haft anzuordnen. Eine bestehende Gefährdung kann somit für sich allein auch nicht genügen, um eine ausländerrechtliche Haft zu verlängern.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG vorliegt. Die alternative Verlängerungsvoraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG (Verzögerung durch Nicht-Schengenstaat) war unstreitig nicht erfüllt. Demnach ist die Überschreitung der maximalen Haftdauer von sechs Monaten für unzulässig erklärt worden. Die Beschwerde des SEM wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Haftverlängerung gemäss Art. 79 Abs. 2 AIG ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Maximal 6 Monate, Verlängerung um 12 Monate nur bei mangelnder Kooperation des Betroffenen oder Verzögerungen durch Drittstaaten.
- Mangelnde Kooperation erfordert Kausalzusammenhang: Gemäss EuGH-Rechtsprechung (Urteil Mahdi) muss die mangelnde Kooperation während des ersten Haftzeitraums stattgefunden haben und ursächlich für die Vollzugsverzögerung sein.
- Ausübung von Rechtsmitteln ist keine mangelnde Kooperation: Die Verzögerung des Ausweisungsvollzugs aufgrund eines hängigen Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei dem eine aufschiebende Wirkung gewährt wurde, kann der betroffenen Person nicht als mangelnde Kooperation angelastet werden.
- Gefährlichkeit allein reicht nicht für Haftverlängerung: Eine bestehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die inhaftierte Person ist kein ausreichender Grund, die maximale Haftdauer von sechs Monaten zu überschreiten, wenn die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG (insbesondere mangelnde Kooperation) nicht erfüllt sind.
- Formelle Mängel der Beschwerdebegründung: Die detaillierte Beschwerdebegründung des SEM war aufgrund fehlender Originalunterschrift und verspäteter Einreichung unbeachtlich, was die Prüfung der Rügen durch das Bundesgericht auf die knappe ursprüngliche Eingabe beschränkte.