Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_181/2025 vom 23. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_181/2025 vom 23. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_181/2025 vom 23. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Zivilrechtliche Abteilung) vom 23. Juli 2025 betrifft eine Beschwerde der Mutter A._ (Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid der Aufsichtskammer des Genfer Obergerichts (Chambre de surveillance de la Cour de justice du canton de Genève) vom 23. Januar 2025. Gegenstand des Verfahrens sind Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der drei minderjährigen Kinder C._ (geb. 2010), D._ (geb. 2016) und E._ (geb. 2018).

2. Sachverhalt und Verfahrensgang Die Eltern A._ und B._ sind verheiratet. Im Dezember 2023 meldete der Kindesschutzdienst (Service de protection des mineurs, SPMi) dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf (Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant) eine besorgniserregende Situation der drei Minderjährigen, nachdem die älteste Tochter C.__ der Schulpsychologin von familiärer Gewalt berichtet hatte.

In der Folge ergingen mehrere superprovisorische Massnahmen: * 20. Dezember 2023: Das Kindesschutzgericht entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Obhut über die Kinder, ordnete deren Platzierung in einem Notfallheim an, suspendierte das persönliche Verhältnis zu den Eltern und setzte Beistandschaften ein. * Januar 2024: Ein Strafverfahren wurde gegen die Eltern eingeleitet; der Vater unterlag zunächst strafprozessualen Ersatzmassnahmen mit Kontaktverbot zur Familie. * 2. Februar 2024: Die Mutter erhielt ein überwachtes Besuchsrecht und Telefonkontakte. * März 2024: Die Eltern nahmen die gemeinsame Wohnung wieder auf. * 22. März 2024: Auch dem Vater wurde ein überwachtes Besuchsrecht für D._ und E._ eingeräumt, medizinische Termine durften von den Eltern begleitet werden, und eine Familientherapie wurde unter der Bedingung einer elterlichen Beratung angeordnet. * 13. Juni 2024: Die strafprozessualen Ersatzmassnahmen gegen den Vater wurden aufgehoben; das Strafverfahren gegen ihn wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht sollte mit Strafbefehl abgeschlossen werden, das Verfahren gegen die Mutter eingestellt.

Mit Urteil vom 14. März 2024 (den Parteien am 18. Juli 2024 zugestellt) entzog das Kindesschutzgericht den Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, platzierte C._ in einer Einrichtung und D._ und E._ in einem anderen Heim, regelte die Besuchsrechte (wobei das Besuchsrecht des Vaters zu C._ weiterhin suspendiert blieb), setzte diverse Beistandschaften ein (Erziehungsbeistandschaft, Beistandschaft zur Regelung der persönlichen Beziehungen, zur Organisation und Finanzierung der Platzierung, zur Geltendmachung von Alimentenforderungen, zur Verwaltung der Krankenversicherungen/Arztkosten, sowie eine Ad-hoc-Beistandschaft für Schulwechsel) und beschränkte die elterliche Sorge entsprechend.

Gegen dieses Urteil erhoben die Eltern Beschwerde bei der Aufsichtskammer des Genfer Obergerichts, welche diese Beschwerden mit Urteil vom 23. Januar 2025 abwies und die erstinstanzliche Anordnung bestätigte. Gegen diesen Entscheid gelangte die Mutter an das Bundesgericht.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (Art. 107 Abs. 2 BGG) Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht lediglich die Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Urteils, ohne reformatorische Anträge zu stellen. Obwohl dies grundsätzlich unzulässig ist (da die Beschwerde in Zivilsachen ein Reformrechtsmittel ist), interpretiert das Bundesgericht die Anträge nach dem Vertrauensprinzip im Lichte der Beschwerdebegründung. Da die Beschwerdeführerin inhaltlich die Platzierung der Kinder und die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut beantragt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, ungeachtet der formell mangelhaften Anträge.

3.2. Rüge der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Anspruchs auf Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführerin rügte, die Aufsichtskammer habe über ihren Antrag auf Zuteilung der elterlichen Sorge nicht entschieden und keine "vertiefte Begründung" dazu geliefert. * Zur Rechtsverweigerung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Aufsichtskammer den Antrag der Mutter bezüglich der elterlichen Sorge sehr wohl behandelt hatte. Sie hatte ausgeführt, dass die Eltern keine spezifische Argumentation zu diesem Punkt vorgebracht hatten, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden konnte. Zudem hatte sie festgehalten, dass das Kindesschutzgericht die elterliche Sorge nicht entzogen, sondern lediglich im Umfang der Beistandschaften beschränkt hatte. Eine formelle Rechtsverweigerung liege demnach nicht vor. * Zur Begründungspflicht: Die Begründung der kantonalen Instanz sei ausreichend im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Das Gericht sei nicht verpflichtet, alle Argumente der Parteien zu diskutieren, sondern dürfe sich auf die entscheidrelevanten Fragen beschränken. Der Anspruch auf Begründung verlange keine "vertiefte Begründung" zu allen Punkten. * Fehlende Rüge der Unzulässigkeit: Die kantonale Instanz hatte den Antrag bezüglich der elterlichen Sorge primär mangels Motivation als unzulässig und subsidiär als unbegründet erklärt. Die Beschwerdeführerin hatte diesen Hauptgrund der Unzulässigkeit mangels Motivation (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) nicht gemäss den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG angefochten (d.h. sie hatte nicht dargelegt, inwiefern die kantonale Instanz diese Bestimmung übermässig formalistisch angewendet hätte). Damit war ihre Rüge diesbezüglich unzulässig, da bei mehreren unabhängigen Begründungen alle angefochten werden müssen.

3.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs der Eltern (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gerichte hätten die Eltern nicht persönlich und "vollständig" angehört. * Recht auf Anhörung des Vaters: Die Beschwerdeführerin kann nicht das Anhörungsrecht des Vaters rügen, da sie hierfür kein eigenes schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) hat und nur eine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann. Der Vater hatte seinerseits keine Beschwerde erhoben. * Recht auf Anhörung der Mutter: Das Recht auf Anhörung beinhaltet grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung. Eine persönliche Anhörung der Eltern ist jedoch in Kindesschutzverfahren vor der ersten Instanz aufgrund der Intensität des Eingriffs in ihre Interessen (Art. 314a ZGB für Kinder, Art. 447 ZGB für Erwachsene; vgl. EGMR-Urteil Morales gegen Schweiz vom 9. Mai 2023) in der Regel geboten. Diese Pflicht gilt jedoch, ausser in besonderen Ausnahmefällen, nicht vor den Rechtsmittelinstanzen (Art. 450e Abs. 4 ZGB). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2024 vom Kindesschutzgericht persönlich angehört. Sie hatte kein Recht darauf, vor dem Urteil erneut persönlich angehört zu werden, und konnte sich zudem schriftlich zu den superprovisorischen Massnahmen äussern. Die Aufsichtskammer war ebenfalls nicht verpflichtet, sie persönlich anzuhören. Die Rügen wurden daher als unbegründet abgewiesen.

3.4. Anhörung der Kinder (Art. 314a Abs. 1 ZGB) Die Beschwerdeführerin rügte, die Kinder seien weder vom Kindesschutzgericht noch von der Aufsichtskammer persönlich angehört worden. * Rechtliche Grundlagen: Art. 314a Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das Kind persönlich und altersgerecht von der Kindesschutzbehörde oder einer beauftragten Drittperson anzuhören ist, es sei denn, sein Alter oder andere triftige Gründe stehen dem entgegen. Die Anhörung dient der Sachverhaltsfeststellung und als Ausfluss der Persönlichkeitsrechte des Kindes. Grundsätzlich sollte die Anhörung durch die zuständige Behörde selbst erfolgen. In besonders heiklen Fällen (z.B. Verdacht auf pathologische Familienbeziehungen, akute Familienkonflikte, erkennbare Störungen beim Kind) kann sie an Spezialisten (z.B. Kinderpsychiater, Mitarbeiter eines Jugendamtes) delegiert werden. * Anwendung im vorliegenden Fall: Die Kinder wurden nach der Gewaltmeldung der ältesten Tochter C._ durch das SPMi (Kindesschutzdienst) angehört. Angesichts der Umstände (Verdacht auf innerfamiliäre Gewalt) war die Delegation der Anhörung an eine spezialisierte Stelle zulässig. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erst- oder Zweitinstanz die Kinder nicht zwingend selbst nochmals persönlich anhören musste. Wenn der Richter durch mehrere aufeinanderfolgende Entscheide gefordert ist oder der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird, muss die Anhörung nicht jedes Mal wiederholt werden, sofern die Kinder zu den entscheidrelevanten Punkten befragt wurden und die Ergebnisse noch aktuell sind. Das von der Beschwerdeführerin angeführte "widersprüchliche Verhalten" von C._ (Ablehnung von Kontakt, aber Wunsch nach Geschenken) wurde nicht als entscheidrelevantes Element angesehen, das eine erneute Anhörung durch die Aufsichtskammer erforderlich gemacht hätte. Das SPMi hatte zudem zahlreiche Berichte zur Entwicklung der Situation erstellt. Die Rüge wurde daher zurückgewiesen.

3.5. Platzierung der Kinder (Art. 310 ZGB, Art. 13 Abs. 1, 14 BV, Art. 8 EMRK, Verhältnismässigkeitsprinzip) Die Beschwerdeführerin focht die Platzierung der Kinder an und rügte Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Art. 310 ZGB, verfassungsmässigen Rechten (Art. 13 Abs. 1, 14 BV, Art. 5 Abs. 2, 36 Abs. 3 BV) und Art. 8 Abs. 1 EMRK. * Rechtlicher Rahmen: Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Eingriffe in dieses Recht durch staatliche Massnahmen (wie Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung) sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und müssen dem Gesetz (Art. 307 ff. ZGB) entsprechen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB darf die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern entziehen und es angemessen platzieren, wenn die Entwicklung des Kindes nicht anders gefährdet ist. Das Wohl des Kindes (physisch und psychisch) ist dabei das massgebliche Kriterium. Ein Entzug ist nur als ultima ratio zulässig, wenn andere, mildere Massnahmen (Art. 307, 308 ZGB) erfolglos blieben oder von vornherein ungenügend erscheinen (Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip). Gründe für die Gefährdung (z.B. aus dem familiären Umfeld, durch Fehlverhalten der Eltern) sind dabei unerheblich; ein Verschulden der Eltern ist nicht vorausgesetzt. * Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts: Die Feststellung der Umstände, die eine Kindeswohlgefährdung belegen oder ausschliessen, ist eine Frage des Sachverhalts. Die Beurteilung, ob auf dieser Grundlage das Kindeswohl gefährdet ist, ist hingegen eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung der kantonalen Ermessensausübung Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbraucht hat, indem sie sich auf irrelevante Kriterien gestützt, wesentliche Elemente ausser Acht gelassen oder einen offensichtlich unbilligen oder stossenden Entscheid getroffen hat. * Anwendung im konkreten Fall: Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen (keine eigene Gewaltanwendung, keine Verharmlosung des Vaters, Infragestellung der Familiendynamik, Bereitschaft zu Schutzmassnahmen). Dies ist gemäss Bundesgericht eine rein appellatorische Kritik, die den strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nicht genügt. Die kantonale Instanz hatte demgegenüber festgestellt, dass die Mutter die Tatsache verschwiegen hatte, dass sie durch die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft die Kinder bei einer Rückkehr nach Hause der Gewalt des Vaters aussetzen würde; sie hatte die Verantwortung für Gewalttaten auf C._ (welche den erzieherischen Rahmen "herausforderte") geschoben, während sie den Ehemann entschuldigte und seine Handlungen verharmloste. Die kantonalen Gerichte berücksichtigten, dass die Eltern wieder zusammenlebten, das familiäre Funktionieren noch nicht hinterfragt hatten und die Befürchtung bestand, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, die Kinder zu schützen. Zudem verweigerte die 14-jährige C._ jeden Kontakt zu den Eltern. * Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Angesichts dieser durch die Beschwerdeführerin nicht widerlegten Feststellungen der kantonalen Instanz sah das Bundesgericht keinen Ermessensmissbrauch darin, die Platzierung der Kinder aufrechtzuerhalten. Die Rügen wurden daher als unbegründet abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig waren.

4. Fazit und Kosten Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Rahmen ihrer Zulässigkeit ab. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird abgewiesen, da ihre Anträge von vornherein aussichtslos waren. Die Gerichtskosten von 1'500 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Kindesschutzmassnahmen gerechtfertigt: Das Bundesgericht bestätigt die Platzierung der drei Kinder und den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern.
  2. Faktische Ausgangslage: Die Massnahmen basieren auf Berichten über innerfamiliäre Gewalt und der Gefährdung des Kindeswohls. Die Eltern hatten nach anfänglicher Trennung wieder zusammengefunden, wobei die Mutter die Gewalt des Vaters zu verharmlosen und die Schuld auf die Kinder zu schieben schien, was ihre Fähigkeit zum Kindesschutz in Frage stellte.
  3. Keine Rechtsverweigerung: Die Rüge der Mutter, die kantonale Instanz hätte ihren Antrag bezüglich der elterlichen Sorge nicht behandelt, wurde abgewiesen. Der Antrag wurde mangels spezifischer Begründung als unzulässig befunden und subsidiär inhaltlich beurteilt.
  4. Anhörung der Eltern und Kinder ausreichend: Die persönliche Anhörung der Mutter durch die erste Instanz war ausreichend; eine erneute Anhörung vor der zweiten Instanz war gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Anhörung der Kinder durch den Kindesschutzdienst war in den heiklen Umständen zulässig und genügte den Anforderungen; eine direkte Anhörung durch die Gerichte war nicht zwingend erforderlich.
  5. Kindeswohl als oberstes Prinzip: Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der kantonalen Instanz, dass die Platzierung der Kinder aufgrund der anhaltenden Gefährdung des Kindeswohls und des Fehlens einer echten Auseinandersetzung der Eltern mit den familiären Dynamiken verhältnismässig und notwendig war. Die kantonale Instanz hat ihr Ermessen nicht missbraucht.