Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025) betrifft die Beschwerde eines Angeklagten (A.__) gegen einen Entscheid des Genfer Kantonsgerichts (Chambre pénale d'appel et de révision), welches ihn wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt hatte, nachdem er in erster Instanz freigesprochen worden war. Der Beschwerdeführer rügte namentlich eine Verletzung des Rechts auf Gehör, die willkürliche Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung sowie ein Ausstandsbegehren gegen die Richter und die Gerichtsschreiberin.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
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Vorgeschichte:
- A.__, geboren 1962, war emeritierter Professor mit einer Frührente und Autor. Er litt an Multipler Sklerose.
- B._ (Beschwerdegegnerin) und A._ nahmen ab September 2008 über soziale Medien Kontakt auf. B.__ sandte verführerische Nachrichten.
- Am 28. Oktober 2008 trafen sich die Parteien in einem Genfer Hotel, zunächst in der Lobby, später im Hotelzimmer von A.__.
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Vorgeworfene Taten (gemäss kantonalem Urteil):
- In der Nacht vom 28. auf den 29. Oktober 2008 soll A._ die B._ im Hotelzimmer auf das Bett gestossen, sich auf sie fallen gelassen und sie trotz ihrer Proteste gewaltsam geküsst haben. Er soll sie entkleidet haben, während sie sich wehrte und versuchte, ihre Kleider festzuhalten. Dabei habe er sie als "Hure", "dreckige Schlampe" und "Miststück" beschimpft, was bei ihr intensive Angst und Lähmung ausgelöst habe.
- Anschliessend soll er seine Finger in ihre Vagina und ihren Anus eingeführt haben, während er sie weiter küsste und sie sich wehrte.
- Danach soll er sich rittlings auf B._ gesetzt, sie so immobilisiert, an den Haaren gezogen und sie mehrfach geohrfeigt haben, begleitet von Fragen wie "Und D._, hat er einen grossen Schwanz?" oder "Na, magst du das?". Mittels dieser Zwangsmittel soll er sie vaginal mit seinem Penis penetriert haben, wobei er ihr bei jedem Stoss eine Ohrfeige versetzte.
- Im Anschluss soll A.__ B.__s Kopf gewaltsam zu seinem Geschlechtsteil gezogen und sie zu erzwungenem Oralverkehr gezwungen haben, bis zum Samenerguss in ihren Mund, wobei sie sich erstickt fühlte und kurz das Bewusstsein verlor.
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Reaktionen der Beschwerdegegnerin nach der Tat:
- Unmittelbare Äusserungen: Bereits am 29. Oktober 2008 berichtete B._ ihrer Freundin E._ von einer "schrecklichen Nacht der Gewalt", ihre Stimme sei "gebrochen und am Ende". Anderen Freundinnen (F._, G._) schilderte sie ebenfalls Details von Gewalt und sexuellem Übergriff, wobei sie u.a. erwähnte, ihre Periode gehabt zu haben.
- Ärztliche Konsultationen:
- Am 5. November 2008 konsultierte B._ in semi-dringenden Verhältnissen den Psychiater Dr. I._, der den Zustand als "Stresszustand nach erzwungenem, nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr / Vergewaltigung" diagnostizierte.
- Am 2. Dezember 2008 suchte sie den Psychiater Dr. J._ auf. Sie beschrieb die Nacht als "Baston, horrible!", die zu peritraumatischen Dissoziationen, akutem Stress und Retraumatisierungen führte. Dr. J._ bestätigte eine nicht simulierbare posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und deutete die späteren Nachrichten an A.__ als Versuch, dem Geschehen einen Sinn zu geben und Entschuldigungen zu erhalten.
- Nachrichten an A.__: B._ sandte A._ in den Tagen und Wochen nach dem Vorfall, bis Januar 2009, mehrere Nachrichten, die einerseits Zuneigung und Bewunderung ausdrückten ("Ich liebe dich"), andererseits aber auch den Wunsch nach Erklärung, Vertrauen und Entschuldigung ("sehr, sehr, sehr tief gekränkt", aber "ich liebe dich sehr (7x) viel") enthielten.
- Spätere Entwicklungen: B._ nahm 2009 Kontakt zu K._ auf, einer weiteren angeblichen A._-Opferin, und zu Journalisten. 2015 drohte sie A._ unter Pseudonym mit "Sprengstoffen". Die Strafanzeige reichte sie erst am 13. April 2018 ein.
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Beweissituation:
- Beschwerdegegnerin: Hat ihre Version der Ereignisse stets konstant gehalten und sich glaubwürdig gezeigt. Die Aussagen ihrer Freundinnen bestätigten ihren emotionalen Zustand und die Erzählungen über Gewalterlebnisse. Die psychiatrischen Gutachten (Dr. I._, Dr. J._, Dr. S._) bestätigten einen akuten Stresszustand und eine PTBS. Auch das Gutachten von Prof. R._ (vom Beschwerdeführer beauftragt) bestätigte einen akuten Stresszustand und eine PTBS geringen Ausmasses.
- Beschwerdeführer: Bestritt die Vorwürfe. Seine Version war, dass es nach einvernehmlichen Küssen und Zärtlichkeiten zu einer körperlichen "Abstossung" und einem "intellektuellen Rückzug" gekommen sei, woraufhin er B._ aufgefordert habe, zu gehen, sie aber schliesslich aus Rücksicht auf die späte Stunde habe bleiben lassen. Er verwies auf fehlende körperliche Verletzungen, fehlende DNA-Beweise und die "paradoxen" Nachrichten von B._. Im französischen Verfahren erwähnte er, dass in einem "dominant-dominiert"-Spiel Ohrfeigen einvernehmlich sein könnten.
- Zeugenaussagen zu einvernehmlichem Sex: Zeugen P._, D._ und Q._ (letzterer vom Hörensagen) hatten gehört, B._ habe von einem "One-Night-Stand" gesprochen.
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Entscheide der Vorinstanzen:
- Tribunal correctionnel (erste Instanz): Freispruch von A.__.
- Chambre pénale d'appel et de révision (kantonales Appellationsgericht): Teilweise Gutheissung der Berufungen von Staatsanwaltschaft und B._. A._ wurde wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt (Art. 190, 189 StGB), zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon ein Jahr unbedingt). Er wurde zur Zahlung von CHF 25'000 Genugtuung an B.__ verurteilt. Die Kosten der Verfahren wurden ihm auferlegt.
II. Rügen des Beschwerdeführers
- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 343 Abs. 3, 405 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV): Der Beschwerdeführer rügte, er sei im Berufungsverfahren nicht ausreichend befragt worden, da seine Befragungszeit deutlich kürzer gewesen sei als die der Beschwerdegegnerin und nur der Präsident des Gerichts Fragen gestellt habe.
- Ausstandsbegehren (Art. 56 lit. f StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK): Er beantragte den Ausstand der Richter und der Gerichtsschreiberin der kantonalen Vorinstanz aufgrund der Formulierung im Urteil, die Verteidigung habe sich auf eine "nicht ehrliche" Interpretation der Nachrichten beschränkt ("se cantonner à une interprétation littérale de ceux-ci [les messages], comme le fait la défense, n'est pas honnête").
- Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV, Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK): Der Beschwerdeführer machte geltend, das kantonale Gericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt unhaltbar festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin, der Zeugenaussagen, der medizinischen Gutachten und der Deutung der Nachrichten nach der Tat. Er sah die Unschuldsvermutung verletzt.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
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Recht auf Gehör (Erwägung 1):
- Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 341 Abs. 3 StPO (anwendbar im Berufungsverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO) dem Beschuldigten ein persönliches Teilnahmerecht im Strafverfahren als Bestandteil des Rechts auf Gehör garantiert. Die Intensität der Befragung hänge vom Schweregrad der Anklage und der gesamten Beweislage ab. Eine bereits in erster Instanz detaillierte Befragung relativiere den Umfang im Berufungsverfahren, wo sich die Befragung auf strittige Punkte konzentrieren könne (vgl. ATF 143 IV 288 E. 1.4.2).
- Im vorliegenden Fall räumte der Beschwerdeführer ein, in erster Instanz "sehr ausführlich" und "detailliert" befragt worden zu sein. Er sei auch im Berufungsverfahren zu seiner Version der Fakten, seiner persönlichen und finanziellen Situation befragt worden und habe die Möglichkeit gehabt, sich zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu äussern. Eine reine Zeitvergleichung der Befragungen sei nicht ausreichend, um eine Verfahrensverletzung darzulegen. Die Tatsache, dass nur der Gerichtspräsident Fragen stellte, verstosse nicht gegen Bundesrecht (Art. 341 Abs. 1 und 2 StPO).
- Das Bundesgericht wies die Rüge als unbegründet ab.
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Ausstandsbegehren (Erwägung 3):
- Das Bundesgericht erinnerte an die Rechtsprechung, wonach ein Ausstandsgrund, der erst nach dem kantonalen Urteil, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht entdeckt wird, erstmals im Bundesgerichtsverfahren gerügt werden kann (ATF 147 I 173 E. 4).
- Gemäss Art. 56 lit. f StPO muss sich eine Person im Strafverfahren ausweisen, wenn andere Gründe, insbesondere eine enge Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, sie als befangen erscheinen lassen. Es genügt der Anschein der Befangenheit, wobei objektiv festgestellte Umstände massgebend sind (ATF 148 IV 137 E. 2.2). Aussagen eines Richters sind objektiv und im Kontext zu interpretieren (BGer 7B_864/2024 E. 3.2.3). Eine Schlussfolgerung aus der Beweiswürdigung stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar (BGer 1B_310/2019 E. 2.3).
- Das Bundesgericht stellte fest, dass die beanstandete Formulierung ("nicht ehrlich") im Rahmen der Beweiswürdigung der kantonalen Vorinstanz erfolgte. Das Gericht bevorzugte eine kontextuelle Interpretation der Nachrichten der Beschwerdegegnerin gegenüber einer wörtlichen Interpretation, die von der Verteidigung vorgeschlagen wurde. Dies sei eine Beurteilung eines Beweismittels und nicht Ausdruck einer Befangenheit oder eines persönlichen Angriffs auf die Verteidigung. Die kantonale Vorinstanz habe begründet, warum sie die wörtliche Auslegung ablehnte.
- Das Bundesgericht wies das Ausstandsbegehren als unbegründet ab.
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Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Erwägung 4):
- Grundlagen: Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz für Sachverhaltsfragen und ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, diese beruhen auf einer Verletzung des Rechts oder sind offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel hat keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Bei der Beweiswürdigung eines Sachverhalts aus mehreren konvergenten Indizien genügt es nicht, wenn einzelne davon isoliert betrachtet unzureichend erscheinen (BGer 6B_51/2024 E. 2.1.4).
- Aussagen des Opfers: Aussagen von Opfern sind Beweismittel, die der Richter frei zu würdigen hat (BGer 6B_36/2025 E. 1.1.3). Bei "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen führt das Prinzip in dubio pro reo nicht zwangsläufig zum Freispruch (ATF 137 IV 122 E. 3.3). Das Bundesgericht hat die gerichtliche Kenntnisnahme anerkannt, dass Opfer von Sexualdelikten aus Angst oder Scham oft verspätet Anzeige erstatten und Traumata zu Verdrängung und Gedächtnisverzerrungen führen können (ATF 147 IV 409 E. 5.4.1 f.).
- Auseinandersetzung mit den Rügen:
- Konstanz der Aussagen der Beschwerdegegnerin: Der Beschwerdeführer versuchte, Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin aufzuzeigen (z.B. "terrified and paralysed" vs. "struggled"). Das Bundesgericht befand, dass die kantonale Vorinstanz kleinere Inkonsistenzen explizit berücksichtigt, aber als nicht entscheidend bewertet hatte, und dass dies nicht willkürlich sei. Auch die unterschiedliche Quantifizierung der sexuellen Handlungen durch die Beschwerdegegnerin wurde vom Kantonsgericht durch die Verurteilung nur für einen Teil der Anklage berücksichtigt.
- Fehlende sichtbare Verletzungen: Die Beschwerdegegnerin habe Schmerzen, aber keine offenen Wunden durch die erzwungenen Küsse beschrieben. Das Fehlen sichtbarer äusserer Verletzungen sei daher nicht widersprüchlich und wurde vom Kantonsgericht berücksichtigt, um eine "moderate Gewaltanwendung" anzunehmen.
- Zeugenaussagen der Freundinnen: Das Kantonsgericht würdigte die konvergierenden Zeugenaussagen (E._, F._, G.__) bezüglich des sofortigen Berichts der Beschwerdegegnerin über gewalttätige, sexuelle Handlungen und ihres psychischen Zustands. Die Vorinstanz habe diese als wichtige Indizien gewertet, ohne daraus direkte Schlüsse auf den genauen Tathergang zu ziehen, zumal es sich um Hörensagen handelte. Das Bundesgericht sah keine Willkür in dieser Würdigung.
- Psychiatrische Gutachten: Die Aussagen der Dr. I._ und Dr. J._ (beide nach der Tat konsultiert) sowie Dr. S._ (später von B._ beauftragt) attestierten einen akuten Stresszustand und eine PTBS. Selbst das vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachten von Prof. R.__ bestätigte einen akuten Stresszustand und eine PTBS geringen Ausmasses. Das Bundesgericht befand, dass das Kantonsgericht diese übereinstimmenden Feststellungen zum psychischen Zustand der Beschwerdegegnerin willkürfrei als Indiz für die erlittenen Taten berücksichtigen durfte, da dieser Zustand nicht simulierbar war. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Zustand durch andere Faktoren (z.B. Tod des Schwiegervaters) zu erklären, sei spekulativ.
- "Paradoxe" Nachrichten nach der Tat: Die kantonale Vorinstanz hatte diese Nachrichten, in denen B._ Zuneigung und Bewunderung ausdrückte, im Lichte der psychotraumatologischen Gutachten interpretiert. Dr. J._ hatte erklärt, dass solche Nachrichten den Versuch darstellen könnten, dem Erlebten einen Sinn zu geben, Verständnis zu finden und das Trauma zu verarbeiten. Auch Prof. R.__ bestätigte eine ambivalente Haltung mit Zorn, Entschuldigungsforderungen und dem Wunsch, Loyalität zu beweisen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Interpretation vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Traumaforschung nicht willkürlich sei (Verweis auf einschlägige Literatur).
- Kollusion/Rachemotiv: Das Kantonsgericht hatte die Kontakte der Beschwerdegegnerin zu anderen Frauen (u.a. K.__) und Journalisten, sowie die "feindselige und rachsüchtige" Haltung explizit gewürdigt. Es kam jedoch zum Schluss, dass diese Umstände im Kontext der gesamten Beweislage (psychologische Verletzung, Angst, nicht geglaubt zu werden, keine sekundären Vorteile aus der Anzeige, Chronologie) nicht belegten, dass der Inhalt der Anzeige unwahr sei. Das Bundesgericht bestätigte diese nicht-willkürliche Würdigung und verwies auf einen früheren Entscheid (BGer 1B_435/2019), der die Rüge des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Schweigepflicht abgewiesen hatte.
- Entlastungsbeweise: Das Bundesgericht sah keine Willkür in der Bewertung des Empfangsmitarbeiters des Hotels (dessen Erinnerungen teils neutral, teils im Einklang mit den Parteiaussagen waren) und der fehlenden medizinischen/gynäkologischen Befunde oder DNA-Spuren (da zum Zeitpunkt der Tat noch keine Anzeigeabsicht bestand). Die Aussagen der Zeugen P._, D._ und Q.__, die von einem "One-Night-Stand" sprachen, widersprachen der Version des Beschwerdeführers (der jede sexuelle Handlung abstritt) und bestätigten eher das Vorliegen einer sexuellen Begegnung, was der Beschwerdegegnerin zugutekam.
- Gesamtwürdigung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt zulässig waren, keine willkürliche Beweiswürdigung oder unhaltbare Sachverhaltsfeststellung durch das kantonale Gericht aufzeigten.
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Materielle Rechtsanwendung, Strafzumessung und Kosten (Erwägung 5):
- Der Beschwerdeführer hatte keine spezifischen Rügen zur materiellen Rechtsanwendung (Qualifikation der Taten) oder zur Strafzumessung erhoben. Auch die Ablehnung seiner Forderungen nach Entschädigung und die Verurteilung zu Kosten wurden nicht ausreichend begründet.
IV. Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in der zulässigen Weise ab.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
- Recht auf Gehör: Eine im Berufungsverfahren kürzere Befragungsdauer oder die Befragung durch nur einen Richter stellt keine Verletzung des Rechts auf Gehör dar, wenn der Beschuldigte bereits in erster Instanz ausführlich befragt wurde und sich im Berufungsverfahren zu den strittigen Punkten äussern konnte.
- Ausstandsbegehren: Eine in der Urteilsbegründung verwendete Formulierung, welche die Argumentation der Verteidigung als "nicht ehrlich" bezeichnet, stellt keinen Ausstandsgrund dar, wenn sie sich auf die Bewertung eines Beweismittels im konkreten Fall bezieht und nicht Ausdruck persönlicher Befangenheit gegenüber den Parteien oder ihren Anwälten ist.
- Beweiswürdigung bei Sexualdelikten:
- Das Bundesgericht bestätigt die Bedeutung der Konstanz der Opfer-Aussagen, aber auch, dass kleinere Inkonsistenzen die Glaubhaftigkeit nicht zwingend erschüttern müssen, insbesondere wenn sie vom Gericht gewürdigt werden.
- Das Vorliegen eines posttraumatischen Stresssyndroms (PTBS), selbst wenn es von geringem Ausmass ist und von mehreren Experten bestätigt wird, ist ein starkes Indiz für ein traumatisches Ereignis und kann nicht simuliert werden.
- "Paradoxe" Nachrichten des Opfers an den Täter nach der Tat (z.B. Liebesschwüre, Bitten um Erklärung) sind im Lichte der Traumaforschung zu interpretieren. Sie können Ausdruck des Bedürfnisses sein, das Trauma zu verarbeiten, zu verstehen und Sinn zu geben, und widerlegen nicht zwingend die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung.
- Eine vom Opfer verspätet eingereichte Strafanzeige ist kein generelles Argument gegen die Glaubhaftigkeit, da Angst und Scham bei Opfern von Sexualdelikten häufig zu Verzögerungen führen.
- Kontakte des Opfers zu anderen Frauen, die ähnliche Vorwürfe gegen denselben Beschuldigten erheben, und ein "Frontmachen" werden vom Bundesgericht nicht automatisch als Kollusion oder Ausdruck einer Racheaktion gewertet, die die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage stellen würde, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage vorliegen.
Die Entscheidung unterstreicht die Sensibilität, mit der Aussagen von Opfern sexueller Gewalttaten und deren psychische Reaktionen im strafrechtlichen Kontext zu würdigen sind, unter Berücksichtigung moderner psychologischer Erkenntnisse zur Traumatisierung.