Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Bobillier) * Beschwerdegegnerin: Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle, Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) des Kantons Genf
Streitgegenstand: Ablehnungsgesuch (Récusation) gegen Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle.
Einleitung und Sachverhalt:
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einem Ablehnungsgesuch, das A.__ gegen Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle der Chambre pénale d'appel et de révision (CPAR) des Genfer Kantonsgerichts gestellt hatte.
Der Fall begann mit einer Verurteilung von A._ durch das Polizeigericht Genf am 29. April 2021 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte. A._ legte Berufung ein. Die CPAR, unter dem Vorsitz von Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle, bestätigte das Urteil am 9. Juni 2022 teilweise, lehnte jedoch das Gesuch von A._ ab, dem Anwalt Me B._ (Vertreter der geschädigten Partei) ein Postulationsverbot zu erteilen. Dieser Anwalt war zuvor als Staatsanwalt im gleichen Verfahren gegen A.__ tätig gewesen.
A._ gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 18. März 2024 (6B_993/2022) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass die kantonale Instanz das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt hatte, indem sie das Postulationsverbot gegen Me B._ ablehnte. Das Bundesgericht hob das Urteil der CPAR auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück. Es präzisierte, dass alle ab dem 1. Januar 2022 vorgenommenen Handlungen für nichtig zu erklären seien.
Nachdem A.__ aufgrund des Bundesgerichtsurteils das Dossier konsultiert hatte, stellte er am 17. Mai 2024 ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe wiederholte Fehler der Richterin festgestellt, was seiner Meinung nach eine gewisse Voreingenommenheit (Partialité) ihrerseits belege. Die CPAR wies das Ablehnungsgesuch am 23. August 2024 ab.
Gegen diese Ablehnung seiner Richterablehnung reichte A.__ eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit der Rüge einer Verletzung von Art. 56 StPO, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Rechtliche Grundlagen und Kriterien der Befangenheit:
Das Bundesgericht prüfte das Ablehnungsgesuch anhand der in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und der Verfassung verankerten Grundsätze eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts:
Das Bundesgericht betonte, dass für eine Ablehnung nicht zwingend eine tatsächlich nachgewiesene Voreingenommenheit des Richters erforderlich ist, da eine interne Disposition kaum bewiesen werden kann. Es genügt vielmehr, dass die Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Richters befürchten lassen. Reine subjektive Eindrücke einer Prozesspartei sind dabei irrelevant (BGE 144 I 159 E. 4.3; 143 IV 69 E. 3.2). Die subjektive Unparteilichkeit eines Richters wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1).
Ein entscheidender Punkt ist, dass Entscheidungen oder Verfahrenshandlungen, die sich nachträglich als fehlerhaft erweisen, allein keinen objektiven Anschein von Befangenheit begründen. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die gravierende Verletzungen der Amtspflichten des Richters darstellen, können eine Befangenheitsvermutung begründen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass der Richter voreingenommen ist oder zumindest objektiv den Anschein von Voreingenommenheit rechtfertigen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Prozessführung oder einzelne Zwischenentscheide anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2).
Begründung der Ablehnung des Ablehnungsgesuchs durch das Bundesgericht:
Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der kantonalen Vorinstanz und wies die Beschwerde von A.__ im Wesentlichen zurück. Es legte dar, warum die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente keine objektive Befangenheit der Richterin Cambi Favre-Bulle begründen konnten:
Entscheid der CPAR zur Ablehnung des Postulationsverbots (AARP/182/2022): Das Bundesgericht stellte klar, dass die ursprüngliche Entscheidung der Richterin, das Postulationsverbot gegen Me B.__ nicht zu verfügen, keine "Fehlerhaftigkeit" im Sinne einer Befangenheit darstellte, sondern eine rechtliche Würdigung, die später vom Bundesgericht anders beurteilt wurde. Es handelt sich um eine ständige Rechtsprechung, dass die Garantie eines unparteiischen Richters nicht die Ablehnung eines Richters verlangt, nur weil er in einem früheren oder sogar im selben Verfahren zu Ungunsten des Betroffenen entschieden hat. Ein Richter, der nach Aufhebung seiner Entscheidung erneut zu befinden hat, ist in der Regel in der Lage, die Auffassung der übergeordneten Instanz zu berücksichtigen und sich deren Anweisungen anzupassen (BGE 143 IV 69 E. 3.1; vgl. auch BGer 1B_105/2023 E. 2; BGer 1B_25/2022 E. 2.2).
Fehlende "formelle Verfügung" zum Postulationsverbot nach dem ersten Bundesgerichtsurteil: Der Beschwerdeführer rügte, die Richterin hätte nach dem Bundesgerichtsurteil keine formelle Entscheidung über das Postulationsverbot gegen Me B._ erlassen oder ihm keine Frist zur "Déconstitution" gesetzt. Das Bundesgericht erachtete dies nicht als Fehler. Me B._ war Empfänger des Bundesgerichtsurteils, und es war offensichtlich, dass er nicht mehr tätig werden durfte, was er auch nicht getan hatte. Die Richterin hatte Me B.__ zudem in Kopie eines Schreibens an die Parteien vom 9. April 2024 gesetzt, das die neue Situation festhielt. Dies wurde als angemessene Art und Weise angesehen, die Kenntnisnahme der Situation zu dokumentieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dies habe eine Einladung zur weiteren Vertretung dargestellt, wurde als rein appellatorisch und unbehelflich zurückgewiesen. Die Richterin habe vielmehr den Vorgaben des Bundesgerichts entsprochen.
Verbleib annullierter Akten im Dossier: Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die vom Bundesgericht annullierten Verfahrensakten weiterhin im Strafdossier verblieben seien. Das Bundesgericht entkräftete diesen Einwand ebenfalls:
Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder einzelne Fehler noch gar besonders schwere oder wiederholte Fehler, die gravierende Verletzungen der Amtspflichten darstellen könnten und eine Befangenheitsvermutung begründen würden, nachweisen konnte. Die Argumentation des Beschwerdeführers wurde als subjektiv und appellatorisch beurteilt. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Ablehnungsgesuch gegen Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle abgewiesen hat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen Richterin Alessandra Cambi Favre-Bulle abgewiesen. Entscheidend war, dass weder die ursprüngliche (vom Bundesgericht aufgehobene) Rechtsauffassung der Richterin noch ihre weiteren Verfahrenshandlungen nach der Rückweisung (wie der Umgang mit annullierten Akten oder dem Postulationsverbot des Anwalts) objektiv den Anschein der Befangenheit erweckten. Das Gericht bekräftigte, dass Richter in der Regel in der Lage sind, Anweisungen höherer Instanzen zu befolgen und sich eine eigene Meinung zu bilden, selbst bei Kenntnis von aufgehobenen Entscheiden. Nur besonders schwere oder wiederholte Amtspflichtverletzungen können eine Befangenheit begründen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.