Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_84/2024 vom 10. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen die Anordnung einer Landesverweisung für den Beschwerdeführer A.__, einen guinea-stämmigen Staatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer, geboren 1986, reiste 2008/2009 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er ist seit 2010 mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr einen 2019 geborenen Sohn. Er ist derzeit arbeitslos, hat erhebliche Schulden (CHF 161'000 an Verlustscheinen) und ist HIV-positiv.

Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Bern, hatte den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete sie eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde in Strafsachen einzig die Landesverweisung und macht geltend, diese verletze Bundes- und Völkerrecht. Die Vorinstanz bejahte zwar das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, gelangte jedoch zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

2. Rechtliche Grundlagen der Landesverweisung und der Härtefallprüfung

Das Bundesgericht rekapituliert die massgebenden Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung:

  • Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB): Für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte (qualifizierte Betäubungsmitteldelikte und Pornografie) ist die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vorgesehen. Die Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt.
  • Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn kumulativ (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
    • Zweck und Anwendung: Die Klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
    • Kriterien zur Härtefallprüfung: Herangezogen wird der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE, der namentlich den Grad der Integration (persönlich, wirtschaftlich, sprachlich, Beachtung der Rechtsordnung), familiäre Bindungen in der Schweiz/Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen umfasst (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2).
    • Definition des schweren Härtefalls: Ein solcher liegt bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
  • Interessenabwägung und EMRK-Konformität (Art. 8 EMRK): Wird ein Härtefall bejaht, entscheidet die Sachfrage in einer umfassenden Interessenabwägung. Die obligatorische Landesverweisung ist anzuordnen, wenn die Schwere der Tat die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheinen lässt, wobei massgebend auf die schuldhafte Natur und Schwere der Tat, die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abzustellen ist (vgl. Urteile 6B_1069/2023 E. 2.2.3).
    • Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK muss gesetzlich vorgesehen sein, einem legitimen Zweck dienen und verhältnismässig sein (BGE 146 IV 105 E. 4.2).
    • EGMR-Kriterien: Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, Zeit seit der Tat, Verhalten des Betroffenen, soziale, kulturelle und familiäre Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat (Urteil EGMR E.V. gegen Schweiz). Bei familiären Beziehungen sind zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder, Dauer der Ehe, Kenntnis des Ehegatten von der Straftat, Kinder und deren Alter sowie Schwierigkeiten für den Ehegatten im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile EGMR Z. gegen Schweiz; I.M. gegen Schweiz).
  • Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV): Schutz besteht bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, sofern es dieser nicht zumutbar ist, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Die Kernfamilie (Ehegatten mit minderjährigen Kindern) gehört dazu (BGE 144 I 266 E. 3.3).
  • Kindesinteressen: Diese sind als wesentliches Element bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht führt eine Landesverweisung, wenn ein Wegzug des anderen Elternteils nicht zumutbar ist, zum Abbruch der engen Beziehung des Kindes zum Vater, was nicht im Interesse des Kindeswohls liegt und grundsätzlich gegen eine Landesverweisung spricht. Dies erfordert eine umfassende Abwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Gründen (vgl. Urteile 6B_265/2024 E. 2.4.2). Eine Landesverweisung ist jedoch kein absolutes Hindernis (BGE 139 I 145 E. 2.3).
  • Gesundheitszustand (Art. 3 EMRK): Medizinische Aspekte sind in der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen. Eine Rückführung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Dies ist der Fall, wenn aufgrund fehlender oder unzureichender Behandlung eine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil EGMR Paposhvili gegen Belgien; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3).

3. Begründung des Bundesgerichts: Überprüfung der vorinstanzlichen Interessenabwägung

Das Bundesgericht überprüft detailliert die Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die privaten und öffentlichen Interessen.

3.1. Private Interessen des Beschwerdeführers (Härtefallprüfung)

Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall, da sie einen Eingriff von gewisser Tragweite in das Familienleben annahm, was vom Bundesgericht bestätigt wird.

  • Familiäre Verhältnisse und Kindeswohl:

    • Intensität der Bindung: Der Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren in der Schweiz, ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat einen vierjährigen Sohn. Die Ehefrau hat keine Bindung an Guinea, weshalb ihr ein Umzug dorthin nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer war massgeblich an der Betreuung des Sohnes beteiligt, zuletzt vollzeitig. Die Vorinstanz anerkannte, dass eine Trennung der Familie nicht im Interesse des Kindeswohls liegt und die Landesverweisung zu einem eingeschränkten Kontakt führen würde.
    • Relativierung durch das Bundesgericht: Die Vorinstanz relativierte die Beeinträchtigung des Kindeswohls jedoch zu Recht. Der Beschwerdeführer hat das Kindeswohl durch Drogenhandel nach der Geburt seines Sohnes und durch die Mitnahme des Sohnes zu einer Drogenübergabe selbst gefährdet. Eine Gefährdung des Wohlergehens des Sohnes sei durch die Landesverweisung nicht zu erwarten, da eine angemessene Betreuung durch die Mutter und die Grossmutter gewährleistet sei. Der von den Eltern dargelegte zukünftige Betreuungsplan (Beschwerdeführer arbeitet 100%, Grossmutter übernimmt Betreuung ausserhalb des Kindergartens) liesse sich auch bei einer Landesverweisung umsetzen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen konkreten Argumenten der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander, seine Vorbringen sind überwiegend appellatorisch (Art. 42 Abs. 2 BGG).
    • Verantwortung in der Familie: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehefrau ungleich mehr Verantwortung für die Familiengemeinschaft trägt und der Beschwerdeführer keine unentbehrlichen Beiträge leistet, die bei einer Landesverweisung zu kaum überwindbaren Problemen führen würden. Das Bundesgericht erachtet diese Einschätzung als nicht zu beanstanden.
  • Gesundheitszustand (HIV-positiv):

    • Behandlungsmöglichkeiten: Die Vorinstanz ging davon aus, dass in Guinea, zumindest in städtischen Gebieten, ausreichende und adäquate Behandlungsmöglichkeiten für seine HIV-Erkrankung bestehen.
    • Beurteilung der Härte: Die Landesverweisung stelle zwar eine gewisse Härte dar, da die medizinische Versorgung in Guinea schlechter sein dürfte, begründe aber für sich alleine keinen schweren persönlichen Härtefall und habe in der Gesamtbetrachtung nur geringfügige Auswirkungen.
    • Art. 3 EMRK: Der Beschwerdeführer legte nicht substanziiert dar, dass ihm bei einer Landesverweisung die medizinische Behandlung versagt bliebe und eine rapide, irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht keinen "aussergewöhnlichen Fall" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK bejahte. Seine Rügen bezüglich einer Medikamentenumstellung und hypothetischer Resistenzentwicklungen genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
  • Integration (kulturell, sozial, beruflich):

    • Wirtschaftliche Integration: Der Beschwerdeführer hat seine einzige Festanstellung rasch wieder verloren, seine vorherige Selbständigkeit scheiterte. Zwischen 2016 und 2019 war er offenbar ausschliesslich mit Drogenhandel beschäftigt. Er hat über CHF 161'000 Schulden (Verlustscheine). Die Vorinstanz qualifizierte seine Integration als unterdurchschnittlich, insbesondere wirtschaftlich.
    • Soziale Integration: Es besteht kein nennenswertes Beziehungsnetz in der Schweiz; er kommuniziert hauptsächlich mit Personen in Afrika über soziale Netzwerke.
    • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Kontakt zum Drogenmilieu abgebrochen oder die Vorinstanz halte an einem "traditionellen Familienbild" fest, sind appellatorisch und unbehelflich. Die Vorinstanz hat die Betreuungssituation und die wirtschaftliche Situation der Familie detailliert gewürdigt.
  • Wohlverhalten und Legalprognose (seit Festnahme):
    • Der Beschwerdeführer behauptet Wohlverhalten seit seiner Festnahme (November 2020) und eine positive Wandlung.
    • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht lehnt diese Rügen ab. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass zwischen der letzten Tat und der Hauptverhandlung nur 2.5 Jahre vergangen sind und das Wohlverhalten teilweise unter dem Druck von Untersuchungshaft und Meldepflichten erfolgte. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der ungünstigen Prognose der Vorinstanz liegt nicht vor.
  • Wiedereingliederung im Heimatland: Die Vorinstanz erachtete die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Guinea als intakt, da der Beschwerdeführer dort seine prägenden Jahre verbrachte, mit Kultur und Sprache vertraut und sozial vernetzt ist. Dies wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet.

3.2. Öffentliche Interessen an der Landesverweisung

Das Bundesgericht hebt hervor, dass es bei Betäubungsmitteldelikten von Ausländern zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros vorgeht (vgl. Urteil 6B_64/2024 E. 1.5.3).

  • Schwere der Straftat: Die Vorinstanz bewertete die vorliegende Widerhandlung zwar nicht als ausserordentlich gravierend (79g reines Kokain, nicht in eine Drogenbande eingebunden, vielmehr als Endabnehmer und Lieferant für mehrere Konsumenten tätig), hob aber hervor, dass der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven als schwere Straftat gilt, von der eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht.
  • Rücksichtslosigkeit: Die Gefahr zeigte sich exemplarisch an der Person des Abnehmers B._, der durch die Drogenabhängigkeit elende Konsequenzen erlitt, was dem Beschwerdeführer bekannt war. Er setzte seine monetären Interessen über das Leid des Abnehmers, was eine gewisse Rücksichtslosigkeit zeigte. Die Rügen des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht ausschliesslich um Geld gegangen oder B._ habe auch von anderen Drogen bezogen, weichen vom Sachverhalt ab, ohne Willkür darzulegen, und sind daher unbeachtlich.
  • Legalprognose: Die Vorinstanz stellte eine ungünstige Prognose aufgrund des langen Tatzeitraums (mehr als vier Jahre), der einschlägigen Vorstrafe (Betäubungsmittelgesetz) und weiterer Vorstrafen (Fälschung von Ausweisen, Strassenverkehrsgesetz) sowie der finanziellen Motivation als Hintergrund der Tat. Die Möglichkeit weiterer Widerhandlungen aus finanziellen Beweggründen bestehe angesichts der anhaltenden Betreibungen und der wenig realistischen beruflichen Pläne des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht erachtete diese Argumentation als nachvollziehbar und die Rügen des Beschwerdeführers als appellatorisch.

3.3. Fazit der Interessenabwägung

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung, wonach die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen, bundes- und völkerrechtskonform ist.

4. Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Grundsatz: Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB (wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte und Pornografie) sind erfüllt.
  2. Härtefall bejaht: Die Vorinstanz (und vom Bundesgericht bestätigt) bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. Art. 8 EMRK, insbesondere aufgrund der intakten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn, denen ein Umzug nach Guinea nicht zugemutet werden kann.
  3. Relativierung der privaten Interessen: Die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden jedoch relativiert:
    • Kindeswohl: Das Kindeswohl wurde durch die eigenen Taten des Beschwerdeführers gefährdet, eine adäquate Betreuung des Sohnes ist auch bei Landesverweisung gewährleistet.
    • Gesundheit: Trotz HIV-Positivität und wahrscheinlich schlechterer medizinischer Versorgung in Guinea wurde kein "aussergewöhnlicher Fall" im Sinne von Art. 3 EMRK angenommen, der eine Landesverweisung verbieten würde.
    • Integration: Der Beschwerdeführer ist wirtschaftlich und sozial unterdurchschnittlich integriert und hoch verschuldet.
    • Legalprognose: Eine ungünstige Legalprognose besteht aufgrund der Dauer der Delinquenz, einschlägiger Vorstrafen und finanzieller Motivation.
  4. Würdigung der öffentlichen Interessen: Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sind gewichtig: qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat mit erheblicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, verbunden mit einer gewissen Rücksichtslosigkeit des Täters.
  5. Interessenabwägung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen.