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Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden zu befinden, welches eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus bestätigte. Die Beschwerdeführenden, Eigentümer eines Nachbargrundstücks, beanstandeten hauptsächlich die Verkehrssicherheit der Garagenausfahrt und die Einhaltung der zulässigen Überbauungsziffer.
1. Kontext und Verfahrensgrundsätze
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG mit voller Kognition. Kantonales Recht wird hingegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft, was eine präzise Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfordert. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm krass verletzt. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip.
Ein zentraler Verfahrensgrundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. echtes Novum), was in der Beschwerde darzulegen ist. Unechte Noven, d.h. Tatsachen, die bereits vor dem angefochtenen Urteil bekannt waren, sind grundsätzlich unzulässig.
2. Abweisung formeller Rügen und Noven
Das Bundesgericht wies mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund formeller Mängel oder des Novenverbots ab:
Unechtes Novum betreffend Baugesuch für Parkplatz: Die Beschwerdeführenden führten an, sie hätten am 20. September 2024 (also vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024) ein Baugesuch für einen Parkplatz auf ihrem Grundstück eingereicht. Sie argumentierten, dieser Parkplatz würde die Sicht auf den Verkehrsspiegel der geplanten Garagenausfahrt beeinträchtigen und somit die Verkehrssicherheit gefährden. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unechtes Novum. Die Beschwerdeführenden hatten diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt und auch nicht begründet, weshalb es ihnen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, dies zu tun. Die nachträgliche Begründung in der Replik, die damalige Rechtsvertreterin habe die Eingabe verspätet eingereicht, wurde ebenfalls als verspätet abgewiesen und wäre den Beschwerdeführenden ohnehin als prozessuales Versäumnis ihrer Vertretung zuzurechnen. Daher blieb dieses Vorbringen unbeachtlich.
Sachverhaltsrüge betreffend Obstbäume: Die Beschwerdeführenden rügten eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Bestands von Obstbäumen auf ihrem Grundstück gegenüber der Garagenausfahrt, welche die Sicht beeinträchtigen könnten. Das Bundesgericht befand, die auf einem Foto ersichtlichen Bäume seien zu klein, um ein Sichthindernis darzustellen. Zudem müssten Bäume einen gewissen Abstand zum Strassenraum einhalten, und die Beschwerdeführenden planten an dieser Stelle ohnehin einen Parkplatz, was die Entfernung der Bäume implizieren würde. Somit wurde die Rüge als nicht entscheidwesentlich und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich erachtet.
3. Materielle Prüfungen und Würdigung der Hauptstreitpunkte
Nachdem die genannten Vorbringen abgewiesen wurden, konzentrierte sich das Bundesgericht auf die beiden verbleibenden materiellen Rügen:
3.1. Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt der geplanten Tiefgarage
3.2. Einhaltung der Überbauungsziffer
4. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es befand, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen zur Verkehrssicherheit und zur Berechnung der Überbauungsziffer nicht willkürlich waren und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nachbarn gegen eine Baubewilligung ab. Die zentralen Gründe für die Abweisung waren: 1. Novenverbot: Ein Baugesuch der Beschwerdeführenden für einen Parkplatz auf ihrem Grundstück, das die Sichtverhältnisse beeinträchtigt hätte, wurde als verspätet eingereichtes, "unechtes Novum" nicht berücksichtigt. 2. Verkehrssicherheit: Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei der Garagenausfahrt durch einen Verkehrsspiegel und die Einschätzung der niedrigen Verkehrsbelastung des Mattenwegs wurden nicht als willkürlich beanstandet. Die gelegentliche Nutzung des Nachbargrundstücks als Parkplatz wurde als nicht relevant erachtet, da eine bewilligungspflichtige Nutzung aus Sicherheitsgründen untersagt werden könnte. 3. Überbauungsziffer: Die Berechnung der Überbauungsziffer durch die Vorinstanz, welche die Westbalkone aufgrund ihrer Ausladung von 2.5 m nicht als anzurechnende überbaute Grundfläche berücksichtigte, wurde als willkürfrei befunden. Ein späterer, neuer Einwand bezüglich der Tiefgarage wurde ebenfalls als unzulässiges Novum abgewiesen.