Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_157/2025 vom 10. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hatte in diesem Verfahren über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden zu befinden, welches eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus bestätigte. Die Beschwerdeführenden, Eigentümer eines Nachbargrundstücks, beanstandeten hauptsächlich die Verkehrssicherheit der Garagenausfahrt und die Einhaltung der zulässigen Überbauungsziffer.

1. Kontext und Verfahrensgrundsätze

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG mit voller Kognition. Kantonales Recht wird hingegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) geprüft, was eine präzise Rüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfordert. Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder eine Norm krass verletzt. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip.

Ein zentraler Verfahrensgrundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sog. echtes Novum), was in der Beschwerde darzulegen ist. Unechte Noven, d.h. Tatsachen, die bereits vor dem angefochtenen Urteil bekannt waren, sind grundsätzlich unzulässig.

2. Abweisung formeller Rügen und Noven

Das Bundesgericht wies mehrere Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund formeller Mängel oder des Novenverbots ab:

  • Unechtes Novum betreffend Baugesuch für Parkplatz: Die Beschwerdeführenden führten an, sie hätten am 20. September 2024 (also vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024) ein Baugesuch für einen Parkplatz auf ihrem Grundstück eingereicht. Sie argumentierten, dieser Parkplatz würde die Sicht auf den Verkehrsspiegel der geplanten Garagenausfahrt beeinträchtigen und somit die Verkehrssicherheit gefährden. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unechtes Novum. Die Beschwerdeführenden hatten diesen Umstand im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt und auch nicht begründet, weshalb es ihnen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, dies zu tun. Die nachträgliche Begründung in der Replik, die damalige Rechtsvertreterin habe die Eingabe verspätet eingereicht, wurde ebenfalls als verspätet abgewiesen und wäre den Beschwerdeführenden ohnehin als prozessuales Versäumnis ihrer Vertretung zuzurechnen. Daher blieb dieses Vorbringen unbeachtlich.

  • Sachverhaltsrüge betreffend Obstbäume: Die Beschwerdeführenden rügten eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Bestands von Obstbäumen auf ihrem Grundstück gegenüber der Garagenausfahrt, welche die Sicht beeinträchtigen könnten. Das Bundesgericht befand, die auf einem Foto ersichtlichen Bäume seien zu klein, um ein Sichthindernis darzustellen. Zudem müssten Bäume einen gewissen Abstand zum Strassenraum einhalten, und die Beschwerdeführenden planten an dieser Stelle ohnehin einen Parkplatz, was die Entfernung der Bäume implizieren würde. Somit wurde die Rüge als nicht entscheidwesentlich und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als nicht willkürlich erachtet.

3. Materielle Prüfungen und Würdigung der Hauptstreitpunkte

Nachdem die genannten Vorbringen abgewiesen wurden, konzentrierte sich das Bundesgericht auf die beiden verbleibenden materiellen Rügen:

3.1. Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt der geplanten Tiefgarage

  • Vorinstanzliche Würdigung: Das Verwaltungsgericht hatte sich der Einschätzung des Regierungsrats und der Kantonspolizei angeschlossen, wonach die Verkehrssicherheit bei der Garagenausfahrt, obwohl die Knotensichtweiten der VSS-Normen nicht eingehalten würden, durch die Anbringung eines Verkehrsspiegels gewährleistet sei. Als zusätzliche Argumente wurden die geringe Frequenz des Mattenwegs (Sackgasse, geringer Verkehr) und die langsame Fahrweise aufgrund von Kurvenverlauf und Strassenbreite genannt. Die VSS-Normen wurden als Richtlinien, nicht als zwingende Vorschriften betrachtet.
  • Rechtliche Argumente der Beschwerdeführenden und bundesgerichtliche Antwort:
    • Gelegentliches Parkieren auf eigenem Grundstück: Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden den fraglichen Landstreifen gegenüber der Garagenausfahrt bereits gelegentlich als Parkplatz nutzen, was gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 1C_267/2017 vom 7. August 2017 auch ohne Bewilligung zulässig sei. Das Bundesgericht stellte klar, dass aus dem zitierten Urteil nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann. Vielmehr wurde in jenem Fall bestätigt, dass auch für langjährig genutzte Parkflächen eine Baubewilligung verlangt werden kann, wenn sich Fragen der Verkehrssicherheit stellen. Die Vorinstanz ging zudem nicht willkürlich davon aus, dass das Erstellen eines Parkplatzes auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden einer Baubewilligung bedürfe und eine solche aus Gründen der Verkehrssicherheit wohl nicht erteilt werden könnte.
    • Eigentumsgarantie: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, namentlich der Verkehrssicherheit, eingeschränkt werden kann. Die Beschwerdeführenden hatten nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben wären.

3.2. Einhaltung der Überbauungsziffer

  • Rechtliche Grundlagen: Die Überbauungsziffer ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche zur anrechenbaren Grundstückfläche (Art. 37 Abs. 1 des Nidwaldner Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht [NG 611.01]). Die überbaute Grundfläche ergibt sich aus der senkrechten Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf den Erdboden (§ 17 Abs. 1 und 2 BauV/NW). § 18 Abs. 1 BauV/NW regelt Ausnahmen, wie z.B. unbewohnte, übergrünte Gebäudeteile oder Ausladungen von bis zu 2.5 m (lit. b) bei Balkonen und dergleichen, die nicht anzurechnen sind.
  • Vorinstanzliche Würdigung: Der Regierungsrat hatte die maximal überbaubare Grundfläche auf 265.44 m2 und die geplante überbaute Grundfläche auf 258.2 m2 berechnet, womit die Anforderungen eingehalten waren. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies und verwarf die Auffassung, die Westbalkone seien Teil der anzurechnenden Grundfläche. Es begründete dies damit, dass die Balkone an der Westseite (Richtung Nord) keine Ausladung im Sinne von § 18 Abs. 1 Ziff. 4 BauV/NW darstellten, da sie nicht über die relevante Gebäudeumfassung hinausragten und die Ausladung im Verhältnis zur Westfassade 2.5 m betrug, was der Ausnahmebestimmung von § 18 Abs. 1 lit. b BauV/NW entsprach.
  • Rechtliche Argumente der Beschwerdeführenden und bundesgerichtliche Antwort:
    • Einbezug der Westbalkone: Die Beschwerdeführenden forderten den Einbezug der Westbalkone, da die Situation analog zu den Nordbalkonen sei, die eingerechnet wurden. Das Bundesgericht befand, es sei nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich, wenn die Vorinstanz die Situation für die beiden Balkone unterschiedlich beurteilt habe. Der massgebliche Plan lasse sich willkürfrei so lesen, dass der Westbalkon die westliche Fassade um 2.5 m überrage und somit die Ausnahmebestimmung anwendbar sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf eine nachvollziehbare planerische Darstellung des Rechtsdiensts des Regierungsrats.
    • Neuer Einwand bezüglich Tiefgarage: Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik einen neuen Einwand ein, wonach die als "gedeckter Sitzplatz" bezeichnete Fläche auf der Westseite einen nicht übergrünten Vorsprung der Tiefgarage über das Gelände darstelle, der nicht unter die Ausnahme von § 18 Abs. 1 Ziff. 4 BauV/NW falle und daher einzubeziehen sei. Das Bundesgericht wies diese Rüge als unzulässiges Novum ab. Es handelte sich um eine neue rechtliche Argumentation, die auf einem nicht vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhte, da die Vorinstanz keine Feststellungen zur Lage der Tiefgarage in diesem Kontext getroffen hatte.

4. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführenden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es befand, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen zur Verkehrssicherheit und zur Berechnung der Überbauungsziffer nicht willkürlich waren und keine Verletzung von Bundesrecht vorlag.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Nachbarn gegen eine Baubewilligung ab. Die zentralen Gründe für die Abweisung waren: 1. Novenverbot: Ein Baugesuch der Beschwerdeführenden für einen Parkplatz auf ihrem Grundstück, das die Sichtverhältnisse beeinträchtigt hätte, wurde als verspätet eingereichtes, "unechtes Novum" nicht berücksichtigt. 2. Verkehrssicherheit: Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei der Garagenausfahrt durch einen Verkehrsspiegel und die Einschätzung der niedrigen Verkehrsbelastung des Mattenwegs wurden nicht als willkürlich beanstandet. Die gelegentliche Nutzung des Nachbargrundstücks als Parkplatz wurde als nicht relevant erachtet, da eine bewilligungspflichtige Nutzung aus Sicherheitsgründen untersagt werden könnte. 3. Überbauungsziffer: Die Berechnung der Überbauungsziffer durch die Vorinstanz, welche die Westbalkone aufgrund ihrer Ausladung von 2.5 m nicht als anzurechnende überbaute Grundfläche berücksichtigte, wurde als willkürfrei befunden. Ein späterer, neuer Einwand bezüglich der Tiefgarage wurde ebenfalls als unzulässiges Novum abgewiesen.