Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_236/2025 vom 9. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_236/2025, 1C_238/2025 vom 9. Juli 2025)

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft zwei vereinigte Beschwerden der Gemeinde Twann-Tüscherz (Baupolizeibehörde) und der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Streitgegenstand ist die baupolizeiliche Schleifung eines im Jahr 1966 auf der St. Petersinsel in einem kantonalen und eidgenössischen Schutzgebiet (u.a. Bundesinventar der Moorlandschaften, Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) errichteten Ferienhauses sowie dazugehöriger Uferverbauungen. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerden der Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz und der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz nicht eingetreten, da das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als Zwischenentscheid qualifiziert wurde, gegen den die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anfechtung nicht erfüllt waren.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Ausgangslage: A.A._ und B.A._ sind Gesamteigentümer der Parzelle Nr. 1450 auf der St. Petersinsel, die mit einem Ferienhaus aus dem Jahr 1966 bebaut ist. Das Grundstück liegt in einem umfassenden Schutzgebiet.
  2. Verfahrensgang in den kantonalen Instanzen:
    • 1. Juni 2018: Die Gemeinde Twann-Tüscherz erlässt eine Wiederherstellungsverfügung wegen ohne Baubewilligung ausgeführter Arbeiten. Die Verfügung wird aufgeschoben, wenn ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird.
    • Juli/August 2018: A.A.__ reicht ein Baugesuch für diverse Arbeiten am Dach, Blitzschutz, an der Seemauer, zum Schutz von Pappeln und für eine Meteorwasserleitung ein (teilweise nachträglich, teilweise neu).
    • 15. März 2019: Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz erhebt Einsprache.
    • 18. Juni 2019: Das Amt für Gemeinden und Raumordnung verweigert die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen.
    • 2. März 2021: Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne verweigert die nachträgliche Baubewilligung (Bauabschlag) und ordnet die vollständige Entfernung des Ferienhauses sowie der Uferverbauungen an, mit einer Frist von zwei Jahren nach Rechtskraft.
    • 15. November 2021: Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern weist die Beschwerde der Eigentümer ab, bestätigt den Bauabschlag und präzisiert die Wiederherstellungsverfügung (Entfernung von Uferverbauungen bei den Pappeln und der Palisadenreihe). Zudem wird eine Frist zur Einreichung eines Rückbauprojekts festgelegt.
    • 24. März 2025: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beurteilt die gemeinsame Beschwerde der Eigentümer:
      • Es hebt den Entscheid der Direktion in Bezug auf das Haus (Dacheindeckung, Fassade, Meteorwasserleitung) auf.
      • Es stellt fest, dass die Arbeiten an der Fassade nicht baubewilligungspflichtig sind.
      • Im Übrigen wird die Sache zur Fortführung des Verfahrens "im Sinn der Erwägungen" an das Regierungsstatthalteramt zurückgewiesen (bezüglich Dacheindeckung und Meteorwasserleitung).
      • Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Wiederaufschichtung der Steine, den Pappelschutz und die Palisadenreihe betrifft (d.h. die Rückbauanordnung für diese Uferarbeiten wird bestätigt).

III. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht Die Gemeinde Twann-Tüscherz und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz beantragten vor Bundesgericht im Wesentlichen die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerschaft, das Ferienhaus gemäss der ursprünglichen Wiederherstellungsanordnung vollständig zu entfernen. Sie argumentierten, das Verfahren sei mit Bezug auf die Fassadenarbeiten und die Dacheindeckung abgeschlossen, weshalb insoweit ein End- oder zumindest ein Teilentscheid vorliege. Die Frage der Bewilligungspflicht einzelner Bauarbeiten könne ohne Gefahr sich widersprechender Urteile behandelt werden. Trotz Rückweisung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt verbleibe diesem hinsichtlich der Fassadenarbeiten und der Dacheindeckung kein Entscheidungsspielraum mehr.

IV. Begründung des Bundesgerichts für das Nichteintreten

Das Bundesgericht prüfte die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen, insbesondere die Frage, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne der Art. 90 ff. BGG vorliegt.

  1. Qualifikation des angefochtenen Urteils als Zwischenentscheid:

    • Definitionen: Das Bundesgericht rekapitulierte die Kriterien für Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG) und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG). Ein Teilentscheid setzt voraus, dass über eines oder einige Begehren abschliessend befunden wird und diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, ohne die Gefahr sich widersprechender Urteile. Rückweisungsentscheide sind im Regelfall Zwischenentscheide.
    • Konzept der einheitlichen Beurteilung im bernischen Baupolizeirecht: Das Bundesgericht stellte fest, dass dem bernischen Baugesetz (Art. 46 BauG/BE) zum nachträglichen Baubewilligungsverfahren das Konzept einer einheitlichen Beurteilung zugrunde liegt. Die Baubewilligungsbehörde muss demnach im selben Verfahrensschritt über die Bewilligungsfähigkeit und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entscheiden. Dieses Konzept hat das Bundesgericht bereits für andere Kantone bestätigt (u.a. Urteil 1C_288/2020 zum Kanton Appenzell Innerrhoden, Urteil 1C_166/2023 zum Kanton Luzern).
    • Kein Endentscheid (Art. 90 BGG): Da der Verfahrensgegenstand eine Mehrzahl baulicher Massnahmen umfasst und das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt fortgeführt wird, wobei diesem bezüglich einzelner Teilaspekte (Kamin, Meteorwasserleitung) noch Entscheidungsspielraum verbleibt, ist das Verfahren als Ganzes noch nicht abgeschlossen. Somit liegt kein Endentscheid vor.
    • Kein Teilentscheid (Art. 91 BGG):
      • Das Kriterium der unabhängigen Beurteilung gemäss Art. 91 lit. a BGG muss sich nach materiellem Recht und der verfahrensrechtlichen Konstellation richten.
      • Angesichts des bernischen Baupolizeirechts, das eine einheitliche Beurteilung von Legalität und Restitution vorsieht, können einzelne bauliche Massnahmen nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses bilden. Auf einem Grundstück kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur ein einziger rechtmässiger Zustand existieren.
      • Eine selbständige Beurteilung einzelner Bauarbeiten birgt die Gefahr sich widersprechender Urteile (z.B. Abbruch des Kamins versus Abbruch des gesamten Ferienhauses). Das Bundesgericht verwies hierzu auf sein Urteil 1C_362/2010.
      • Der Umstand, dass die Vorinstanz über einzelne Teilaspekte (Fassadenarbeiten, Uferverbauungen) bereits kantonal letztinstanzlich entschieden hat, ändert nichts am Fehlen der geforderten Unabhängigkeit. Ebenso wenig macht die Entscheidung über die "Hauptsache" (vollständiger Abbruch des Ferienhauses) einen Endentscheid daraus, wenn andere Aspekte noch offen sind (vgl. BGE 142 II 20).
    • Fazit zur Qualifikation: Das angefochtene Urteil stellt gesamthaft einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.
  2. Keine Voraussetzungen für die unmittelbare Anfechtung eines Zwischenentscheids (Art. 93 Abs. 1 BGG):

    • Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG):
      • Die Beschwerdeführerinnen können den vorinstanzlichen Zwischenentscheid im Anschluss an den Endentscheid des Regierungsstatthalteramts anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Ein späterer günstigerer Entscheid vor Bundesgericht ist somit möglich.
      • Die vorgebrachten Natur- und Moorschutzinteressen auf der St. Petersinsel stellen zwar eine Beeinträchtigung dar (vgl. Urteile 1C_601/2022, 1C_515/2012). Die Beschwerdeführerinnen haben aber nicht substanziiert dargelegt, dass das 1966 errichtete Ferienhaus seine normale Lebensdauer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits ausgeschöpft hätte oder dass die von der Vorinstanz als rechtmässig beurteilten Massnahmen zu einer irreprablen weiteren Beeinträchtigung führen würden.
      • Die blosse Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
    • Keine Ersparnis von bedeutendem Aufwand (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG):
      • Obwohl das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerden einen sofortigen Endentscheid fällen könnte (Anordnung des Abbruchs), ist nicht ersichtlich, dass dadurch ein aufwändiges Beweisverfahren vermieden würde.
  3. Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Da keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerinnen können das verwaltungsgerichtliche Urteil im Rahmen einer Beschwerde gegen den kantonalen Endentscheid anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG). Sollte das Regierungsstatthalteramt die Vorgaben des Verwaltungsgerichts weisungskonform umsetzen und die Kritik der Beschwerdeführerinnen sich einzig auf diese verbindlichen Vorgaben beziehen, wäre eine direkte Anfechtung des unterinstanzlichen Endentscheids beim Bundesgericht möglich (vgl. BGE 150 II 346).

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerden der Gemeinde Twann-Tüscherz und der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz nicht eingetreten, da das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, welches Teile des Baupolizeiverfahrens zur erneuten Beurteilung zurückwies, als Zwischenentscheid qualifiziert wurde. Das Gericht begründete dies mit dem im bernischen Baupolizeirecht verankerten Konzept der einheitlichen Beurteilung von nachträglichen Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren. Ein Teil- oder Endentscheid wurde verneint, da die verschiedenen baulichen Massnahmen materiellrechtlich und verfahrenstechnisch nicht unabhängig voneinander beurteilt werden können, um widersprüchliche Bestimmungen über den rechtmässigen Zustand eines Grundstücks zu vermeiden. Auch die strengen Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung eines Zwischenentscheids (nicht wiedergutzumachender Nachteil oder Ersparnis von bedeutendem Aufwand) wurden nicht als erfüllt erachtet. Den Beschwerdeführerinnen bleibt die Möglichkeit, das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts mit einer späteren Beschwerde gegen den kantonalen Endentscheid anzufechten.