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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen betreffend die Feststellung und Teilung des Nachlasses von F._ (im Folgenden: Erblasser). Die Beschwerdeführerin, die Stiftung A._ (im Folgenden: Stiftung), wehrte sich gegen ein Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches ihre Stellung im Nachlass von einer Erbin zu einer Vermächtnisnehmerin herabgestuft hatte.
Der Erblasser F._ errichtete am 12. April 2004 eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als gesetzliche Erben einsetzte. Nach dem Tod seiner Tochter G._ am 23. September 2004 ergänzte der Erblasser sein Testament mit zwei Nachträgen vom 8. und 13. Dezember 2004. Im Nachtrag vom 13. Dezember 2004 ordnete er an, dass "ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004) als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.__ in die zu gründende Stiftung einfliessen [soll]". Der Erblasser verstarb im April 2005. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen eröffnete die Verfügungen und stellte provisorisch fest, dass die vier lebenden Kinder und die noch zu errichtende Stiftung als Erben eingesetzt worden seien. Die Stiftung wurde im Dezember 2006 gegründet.
Im Jahr 2012 reichten drei der vier Kinder (B._, C._, D._) zusammen mit der Stiftung eine Erbteilungsklage gegen das vierte Kind (E._) ein. Die Stiftung beantragte, als Erbin zu 1/5 am Nachlass beteiligt zu sein und berücksichtigte Wertentwicklungen nach dem Todestag. Die beklagte E._ beantragte demgegenüber, der Stiftung stehe ein Fünftel des steuerbaren Vermögens des Erblassers per 31. Dezember 2004 zu, und die restliche Teilungsmasse sei unter den vier Kindern aufzuteilen. Die Mitkläger B._, C._ und D._ schlossen sich später dem Antrag von E.__ an, während die Stiftung an ihrem ursprünglichen Begehren festhielt.
Das Bezirksgericht hiess die Klage der Stiftung gut und stellte fest, dass die vier Kinder und die Stiftung zu je 1/5 am Nachlass beteiligt seien, unter Berücksichtigung von Erträgen des Jahres 2005. Auf Berufung der Beschwerdegegner (die vier Kinder) hin hob das Obergericht dieses Urteil auf. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Stiftung aus dem Nachlass ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 erhält und die danach verbleibende Teilungsmasse zu je einem Viertel unter den vier Kindern aufgeteilt wird. Es qualifizierte die Zuwendung an die Stiftung als Vermächtnis, nicht als Erbeinsetzung.
2. Verfahrensrechtliche Vorfragen und Rügen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht verschiedene Verfahrensfehler.
2.1. Zulässigkeit des Teilurteils (Art. 91 BGG) Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das obergerichtliche "Teilurteil". Es stellte fest, dass das Obergericht die Stiftung aus dem Erbteilungsprozess ausgeschlossen hat, indem es ihr die Erbenstellung absprach und sie als Vermächtnisnehmerin qualifizierte. Da Vermächtnisnehmer im Erbteilungsprozess nicht aktivlegitimiert sind, beendete dieser Entscheid das Verfahren für die Stiftung endgültig in Bezug auf ihre Erbenstellung und die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Erbteilungsprozess. Somit liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b BGG vor, gegen den die Beschwerde zulässig ist.
2.2. Gehörsverletzung, Begründungspflicht und Sachverhaltsfeststellung Die Stiftung rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO), der Begründungspflicht (Art. 238 lit. g, Art. 239 ZPO) und der Vorgaben von Art. 112 BGG, sowie eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie machte geltend, das Obergericht habe ihre Vorbringen zur Anerkennung ihrer Aktivlegitimation und Erbenstellung durch die anderen Parteien nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab. Es führte aus, dass die Begründungspflicht nicht verlange, jedes Parteivorbringen zu widerlegen, sondern nur, dass der Entscheid nachvollziehbar sei und die Parteien die Tragweite des Entscheids verstehen können. Das Obergericht habe klar dargelegt, warum es die Erbenstellung als Rechtsfrage von Amtes wegen prüfen dürfe. Die Frage, ob das Obergericht dabei richtig lag, sei eine Frage der Rechtsanwendung, nicht des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht. Auch Art. 112 BGG sei nicht verletzt, da die gerügten Vorbringen der Stiftung in den kantonalen Akten ersichtlich seien. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liege ebenfalls nicht vor, da die Feststellungen des Obergerichts ausreichend seien, um die Argumentation der Stiftung zu erkennen.
2.3. Dispositionsgrundsatz, Verhandlungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen Die Stiftung argumentierte, ihre Aktivlegitimation sei von den Beschwerdegegnern anerkannt worden und das Gericht sei daran gebunden (Dispositionsgrundsatz, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die anderen Parteien hätten ihre Erbenstellung über Jahre hinweg nicht bestritten und sie nie verlangt, die Erbteilungsklage der Stiftung abzuweisen. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung. Es betonte, dass die Aktivlegitimation eine Frage des materiellen Rechts sei, die das Gericht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen zu prüfen habe. Dies gelte für die Rechtsanwendung, nicht aber für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Parteien bräuchten das Recht nicht zu kennen, und das Gericht sei nicht an ihre Rechtsauffassungen gebunden. Die Sachlegitimation könne nicht Gegenstand einer Klageanerkennung sein, da diese sich auf die Rechtsbegehren, nicht auf Rechtsfragen beziehe. Das Gericht sei auch nicht an implizite Anerkennungen gebunden, wenn es um die korrekte Rechtsqualifikation der letztwilligen Verfügung gehe. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegner die vollständige Abweisung der Klage der Stiftung nicht verlangten, ändere nichts daran, dass das Gericht die rechtliche Qualifikation der Zuwendung selbst vornehmen durfte. Das Obergericht habe den Dispositionsgrundsatz nicht verletzt, da es der Stiftung im Ergebnis nicht weniger zugesprochen habe, als die Beschwerdegegner ihr mit ihren Anträgen bis zum Schluss des kantonalen Verfahrens zugestanden hätten (nämlich ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004).
2.4. Rechtsmissbräuchliches Verhalten (Art. 2 ZGB) Die Stiftung rügte ferner ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner, da diese nach über fünfzehn Jahren ihre ursprüngliche Anerkennung der Erbenstellung der Stiftung plötzlich widerrufen hätten. Das Bundesgericht verneinte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Es führte aus, dass bereits in der Teilvereinbarung vom 29. Juni 2006 – auf die sich die Stiftung selbst berief – klar zwischen dem Anteil der Stiftung ("per Stichtag 31.12.2004") und dem der vier Erben ("per Todestag") unterschieden wurde. Diese Unterscheidung deutete schon damals darauf hin, dass die Stiftung anders behandelt werden sollte als die übrigen Erben. Es habe somit keine "plötzliche Kehrtwende" stattgefunden, welche die Stiftung in einem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht hätte.
2.5. Klageänderung der Mitkläger Die Stiftung rügte, die Beschwerdegegner 1-3 hätten ihre Klagebegehren im Replikstadium nicht ändern dürfen, da sie ursprünglich gemeinsam mit der Stiftung geklagt und deren Erbenstellung bejaht hatten. Das Bundesgericht qualifizierte dies als Frage der Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO. Angesichts der Doppelseitigkeit der Erbteilungsklage, bei der jede Partei sowohl Klägerin als auch Beklagte ist, sei ein solcher "Seitenwechsel" nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer Klageänderung (gleiche Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang) seien unbestritten erfüllt gewesen.
3. Materiellrechtliche Fragen: Auslegung der letztwilligen Verfügung
Der zentrale Punkt der Beschwerde war die Auslegung des Nachtrags vom 13. Dezember 2004 und die Qualifikation der Zuwendung an die Stiftung als Erbeinsetzung oder Vermächtnis.
3.1. Grundsätze der Testamentsauslegung Das Bundesgericht erinnerte an die willensorientierte Auslegung von Testamenten, bei der allein der wirkliche Wille des Erblassers massgebend ist (BGE 131 III 106 E. 1.1). Es kommt nicht darauf an, wie die Bedachten die Erklärung verstanden haben könnten (kein Vertrauensprinzip). Primär ist der Wortlaut massgebend. Ist dieser unklar, dürfen externe Beweismittel herangezogen werden. Die Auslegung hat sich stets auf den im Testament ausgedrückten Willen zu beschränken ("nichts hineinlegen, was nicht enthalten ist"). Im Zweifel ist die Verfügung so auszulegen, dass sie aufrechterhalten bleibt (favor testamenti). Das Bundesgericht prüft die Auslegung einer letztwilligen Verfügung frei, ist aber an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.2. Abgrenzung Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB) und Vermächtnis (Art. 484 ZGB) Das Bundesgericht legte die grundlegenden Unterschiede dar: * Erbeinsetzung (Art. 483 ZGB): Der Erbe wird Gesamtnachfolger (Universalsukzession, Art. 560 ZGB). Er erwirbt die Erbschaft als Ganzes (Aktiven und Passiven) mit dem Tod des Erblassers und hat Anspruch auf eine Quote des Nachlassvermögens, die sich mit dem Nachlass entwickelt (inkl. Wertveränderungen und Erträge). Der Erblasser kann den Bruchteil der Erbschaft auf verschiedene Weisen umschreiben. * Vermächtnis (Art. 484 ZGB): Dem Vermächtnisnehmer wird ein Vermögensvorteil zugewendet, ohne ihn zum Gesamtnachfolger zu machen (Singulärsukzession). Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses, ist aber nicht an der Erbengemeinschaft beteiligt und trägt grundsätzlich keine Erblasserschulden.
3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Obergerichts: * Verhältnis der Nachträge: Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, inwiefern die Frage, ob der zweite Nachtrag den ersten ergänzt oder ersetzt, für die Qualifikation der Zuwendung entscheidend wäre. * Formulierung "ein Fünftel meines derzeitigen Vermögens (Stichtag 31. Dez. 2004)": Diese präzise Formulierung verweist auf einen festen Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers. Dies widerspricht dem Grundsatz der Universalsukzession, wonach ein Erbe einen Bruchteil des gesamten, sich entwickelnden Nachlasses mit allen Wertveränderungen und Erträgen erhält. Das Obergericht führte zu Recht aus, dass einem Erblasser als Kaufmann dieser Unterschied bewusst gewesen sein muss. Eine nachvollziehbare Erklärung der Stiftung, warum der Erblasser von der üblichen Umschreibung eines Nachlassanteils abwich, fehlte. * "als Erbanteil meiner verstorbenen Tochter G.__": Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche grammatikalische Auslegung. Dieser Ausdruck sei als Konjunktionalgruppe an die verstorbene Tochter geknüpft und diene symbolischen bzw. erinnernden Zwecken. Er soll symbolisieren, dass der zugewendete Vermögensteil das Erbe darstellt, das G.__ nicht mehr antreten konnte. Daraus lässt sich nicht zwingend ableiten, dass die Stiftung selbst zur Erbin im Rechtssinne eingesetzt werden sollte. Die Formulierung beschreibt den Anlass der Zuwendung, nicht deren Rechtsnatur bezüglich der Stiftung. * Gleichbehandlung mit gesetzlichen Erben: Die fixe Stichtagsregelung spricht gerade gegen eine Gleichbehandlung mit den anderen Kindern, die einen Anteil am dynamischen Nachlass erhalten. * Favor Testamenti: Da die Umschreibung der Zuwendung als Bruchteil des lebzeitigen Vermögens an einem Stichtag den gesetzlichen Vorgaben für eine Erbeinsetzung widerspricht, war es folgerichtig, sie im Sinne des favor testamenti als Vermächtnis zu behandeln, um die Verfügung überhaupt aufrechtzuerhalten. * Rechtswirkungen (Wertveränderungen und Erträge): Die Stiftung argumentierte, dass ihr auch als Vermächtnisnehmerin Wertsteigerungen und Erträge zustehen müssten. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Fragen die Rechtswirkungen eines Vermächtnisses betreffen. Da die Stiftung nicht Erbin ist, kann sie diese Ansprüche nicht über eine Erbteilungsklage geltend machen, sondern müsste dies gegebenenfalls mittels einer Vermächtnisklage (Art. 601 ZGB) tun. Der im angefochtenen Urteil zugesprochene Betrag basiert auf der Klageanerkennung der Beschwerdegegner und ist in diesem Umfang als rechtskräftiger Titel gültig.
4. Fazit des Bundesgerichts
Die Beschwerde der Stiftung wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Obergericht hat die letztwillige Verfügung des Erblassers bundesrechtskonform als Vermächtnis und nicht als Erbeinsetzung interpretiert. Die Stiftung ist somit Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin. Der im angefochtenen Urteil zugesprochene Anspruch auf ein Fünftel des Werts des Vermögens des Erblassers am 31. Dezember 2004 beruht auf der Klageanerkennung der Beschwerdegegner und ist für die Stiftung ein vollstreckbarer Titel.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: