Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Nach sorgfältiger Analyse des Urteils des Bundesgerichts 1C_10/2025 vom 18. Juli 2025 wird dieses im Folgenden detailliert zusammengefasst.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_10/20251. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel civile) vom 6. November 2024. Beschwerdeführer ist A.__, ein seit 1990 beim Kanton Waadt angestellter Lehrer, vertreten durch Me Benjamin Schwab. Beschwerdegegner ist der Staat Waadt, vertreten durch die Direction des affaires juridiques (DGAIC). Gegenstand des Verfahrens ist die fristlose Kündigung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer A._ war seit 2009 als Lehrer im Kanton Waadt tätig. Sein Sohn B._ absolvierte eine Schreinerlehre an der École technique et des métiers de Lausanne (ETML). Im Mai 2018 wurde B._ wegen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung disziplinarisch belangt und für zwei Tage suspendiert. Am 19. Juni 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Direktor der ETML, A._ und seinem Sohn statt, bei dem B._ die Vorwürfe bestritt und eine Audioaufnahme anfertigte. Am 20. Juni 2018 wurde B._ definitiv von der Lehre ausgeschlossen, was später durch das Kantonsgericht bestätigt wurde.
In der Folge wandte sich A._ mehrfach an die für das Departement für Bildung und Berufsbildung (DEF) zuständige Staatsrätin, um Fragen bezüglich des Falls seines Sohnes zu klären. In E-Mails vom 9. März 2019 beschuldigte er die ETML der Lüge und übermittelte die Audioaufnahme des Gesprächs vom 19. Juni 2018. Die Staatsrätin lehnte weitere Gespräche ab, solange das Verfahren nicht durch das Kantonsgericht entschieden sei, und behielt sich rechtliche Schritte bezüglich der heimlichen Aufnahme vor. Am 16. April 2019 wiederholte die Staatsrätin ihre Position und setzte dabei die hierarchischen Vorgesetzten von A._, einschliesslich des Direktors der ETML, in Kopie.
Am 22. Mai 2019 veröffentlichte A._ einen Facebook-Beitrag, in dem er die Handhabung der Angelegenheit durch das DEF kritisierte. Nach einer Vorladung zu einem Dienstgespräch am 3. Juni 2019 postete er einen weiteren, sarkastischen Facebook-Beitrag zu dieser Vorladung. Im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 erklärte A._ seine Posts als humoristisch. Nach diesem Gespräch wandte er sich erneut an die Staatsrätin und beklagte institutionelles Mobbing. In E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019 äusserte er gegenüber seiner Schuldirektorin und dem stellvertretenden Generaldirektor für HR der obligatorischen Schulbildung weiterhin seine Empfindungen bezüglich des Dienstgesprächs vom 11. Juni 2019 und behauptete Machenschaften, Druck und Zwangsmassnahmen.
Am 1. Juli 2019 eröffnete die Generaldirektion für obligatorische Bildung (DGEO) ein Verfahren zur fristlosen Kündigung gegen A._ und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme, die er am 11. Juli 2019 über seinen Anwalt einreichte. Am 17. Juli 2019 wurde A._ fristlos entlassen.
Seine Klage vor dem Arbeitsgericht der Kantonsverwaltung wurde am 21. Februar 2024 teilweise im Bezug auf das Arbeitszeugnis gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ wurde am 6. November 2024 von der Cour d'appel civile des Kantonsgerichts abgewiesen.
3. Anträge vor Bundesgericht
A.__ beantragte vor dem Bundesgericht hauptsächlich die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. die Reformierung des Urteils und die Zusprechung verschiedener Geldbeträge (36'867.25 CHF, 63'201 CHF, 8'000 CHF, 10'000 CHF, 12'000 CHF, jeweils mit Zins ab 17. Juli 2019). Die Cour d'appel civile verzichtete auf eine Stellungnahme, der Staat Waadt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig, da sie öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse betrifft (Art. 83 lit. g BGG) und einen Streitwert von über 15'000 Franken aufweist (Art. 51 Abs. 1 lit. a und 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, unzulässig (Art. 113 BGG e contrario).
4.2. Grundsätze der fristlosen Kündigung im öffentlichen Dienstrecht
4.3. Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft, wobei erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.4. Rüge der verspäteten Kündigung
Der Beschwerdeführer beanstandete die fristlose Kündigung als verspätet. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die feststellte, dass die Facebook-Posts vom 22. Mai und 3. Juni 2019 alleine keinen Kündigungsgrund darstellten. Erst nachdem der Beschwerdeführer trotz der Abmahnung im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 weiterhin seine Hierarchie und die Leitung der ETML der Machenschaften oder des "Copinage" (Vetternwirtschaft/Klüngel) beschuldigte, insbesondere in seinen E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019, wurde die fristlose Kündigung in Erwägung gezogen.
Die Vorinstanz durfte die E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019 als massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Reaktionsfrist heranziehen. Zwischen dem 26. Juni 2019 und dem 17. Juli 2019 (Datum der Kündigung) lagen 21 Kalendertage (bzw. 15 Arbeitstage). Obwohl dies im Privatrecht möglicherweise zu lang wäre, berücksichtigte das Gericht die Eröffnung des Kündigungsverfahrens am 1. Juli 2019, also zwei Arbeitstage nach dem letzten E-Mail. Dies ermöglichte die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme des Beschwerdeführers am 11. Juli 2019). Das Bundesgericht befand, dass die Reaktionsfrist des Arbeitgebers im öffentlichen Recht somit angemessen war und nichts darauf hindeutete, dass er die Dinge schleifen liess.
4.5. Rüge der fehlenden sachlichen Gründe ("justes motifs")
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die von ihm erwartete Zurückhaltung zu wahren, indem er Facebook-Nachrichten veröffentlichte, die seine Missachtung gegenüber dem Kanton Waadt, dem DEF und der Staatsrätin zeigten. Die Vorinstanz betrachtete es als unbestritten, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen eine Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber darstellten und die Schwere dieser Handlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigte, weshalb sie die Rüge des Beschwerdeführers als unzulässig erachtete, da diese nicht ausreichend begründet war.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer hatte die Rüge der Vorinstanz, seine Begründung sei unzureichend, selbst nicht substanziiert angefochten, weshalb der Vorwurf auch vor Bundesgericht unzulässig sei (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.6. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beweisanträge)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge, die seine Einwendungen im Disziplinarverfahren seines Sohnes rechtfertigen sollten, nicht zugelassen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die beantragten Beweismittel zu Recht als nicht entscheidrelevant beurteilt hatte. Die Beweismittel bezogen sich im Wesentlichen auf das Verfahren von B.__ und waren nicht geeignet, die Argumentation der ersten Instanz zu widerlegen oder das Urteil zu beeinflussen. Beweisanträge müssen pertinent sein und die Entscheidung beeinflussen können (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Die Umstände des Verfahrens gegen den Sohn des Beschwerdeführers rechtfertigten nicht die Verletzung der beruflichen Pflichten des Beschwerdeführers. Die Ablehnung der Beweismittel durch antizipierte Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich.
5. Fazit und Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die fristlose Kündigung des Lehrers A.__ durch den Kanton Waadt. Es befand, dass die Kündigung nicht verspätet erfolgte, da die Verwaltung im öffentlichen Dienstrecht eine längere Reaktionsfrist hat, um die erforderlichen administrativen Schritte und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Frist vom 26. Juni 2019 (letzte Pflichtverletzung) bis zur Eröffnung des Kündigungsverfahrens am 1. Juli 2019 und der Kündigung am 17. Juli 2019 wurde als angemessen erachtet.
Als sachliche Gründe für die Kündigung sah das Gericht die fortgesetzte Verletzung der Treuepflicht und des Zurückhaltungsgebots des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber. Trotz einer Abmahnung im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 hatte A.__ in weiteren E-Mails seine Vorwürfe und Kritik an der Verwaltung wiederholt. Das Gericht betonte, dass die Beamtenpflichten die Meinungsfreiheit einschränken und dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Anliegen (im Zusammenhang mit dem Verfahren seines Sohnes) nicht über seine beruflichen Pflichten stellen durfte.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen wurde ebenfalls abgewiesen, da die beantragten Beweise die Disziplinarverfahren des Sohnes betrafen und nicht als relevant für die Beurteilung der Pflichtverletzungen des Lehrers angesehen wurden (antizipierte Beweiswürdigung).