Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_10/2025 vom 18. Juli 2025

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Nach sorgfältiger Analyse des Urteils des Bundesgerichts 1C_10/2025 vom 18. Juli 2025 wird dieses im Folgenden detailliert zusammengefasst.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_10/2025

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel civile) vom 6. November 2024. Beschwerdeführer ist A.__, ein seit 1990 beim Kanton Waadt angestellter Lehrer, vertreten durch Me Benjamin Schwab. Beschwerdegegner ist der Staat Waadt, vertreten durch die Direction des affaires juridiques (DGAIC). Gegenstand des Verfahrens ist die fristlose Kündigung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Der Beschwerdeführer A._ war seit 2009 als Lehrer im Kanton Waadt tätig. Sein Sohn B._ absolvierte eine Schreinerlehre an der École technique et des métiers de Lausanne (ETML). Im Mai 2018 wurde B._ wegen einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung disziplinarisch belangt und für zwei Tage suspendiert. Am 19. Juni 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Direktor der ETML, A._ und seinem Sohn statt, bei dem B._ die Vorwürfe bestritt und eine Audioaufnahme anfertigte. Am 20. Juni 2018 wurde B._ definitiv von der Lehre ausgeschlossen, was später durch das Kantonsgericht bestätigt wurde.

In der Folge wandte sich A._ mehrfach an die für das Departement für Bildung und Berufsbildung (DEF) zuständige Staatsrätin, um Fragen bezüglich des Falls seines Sohnes zu klären. In E-Mails vom 9. März 2019 beschuldigte er die ETML der Lüge und übermittelte die Audioaufnahme des Gesprächs vom 19. Juni 2018. Die Staatsrätin lehnte weitere Gespräche ab, solange das Verfahren nicht durch das Kantonsgericht entschieden sei, und behielt sich rechtliche Schritte bezüglich der heimlichen Aufnahme vor. Am 16. April 2019 wiederholte die Staatsrätin ihre Position und setzte dabei die hierarchischen Vorgesetzten von A._, einschliesslich des Direktors der ETML, in Kopie.

Am 22. Mai 2019 veröffentlichte A._ einen Facebook-Beitrag, in dem er die Handhabung der Angelegenheit durch das DEF kritisierte. Nach einer Vorladung zu einem Dienstgespräch am 3. Juni 2019 postete er einen weiteren, sarkastischen Facebook-Beitrag zu dieser Vorladung. Im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 erklärte A._ seine Posts als humoristisch. Nach diesem Gespräch wandte er sich erneut an die Staatsrätin und beklagte institutionelles Mobbing. In E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019 äusserte er gegenüber seiner Schuldirektorin und dem stellvertretenden Generaldirektor für HR der obligatorischen Schulbildung weiterhin seine Empfindungen bezüglich des Dienstgesprächs vom 11. Juni 2019 und behauptete Machenschaften, Druck und Zwangsmassnahmen.

Am 1. Juli 2019 eröffnete die Generaldirektion für obligatorische Bildung (DGEO) ein Verfahren zur fristlosen Kündigung gegen A._ und gab ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme, die er am 11. Juli 2019 über seinen Anwalt einreichte. Am 17. Juli 2019 wurde A._ fristlos entlassen.

Seine Klage vor dem Arbeitsgericht der Kantonsverwaltung wurde am 21. Februar 2024 teilweise im Bezug auf das Arbeitszeugnis gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ wurde am 6. November 2024 von der Cour d'appel civile des Kantonsgerichts abgewiesen.

3. Anträge vor Bundesgericht

A.__ beantragte vor dem Bundesgericht hauptsächlich die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. die Reformierung des Urteils und die Zusprechung verschiedener Geldbeträge (36'867.25 CHF, 63'201 CHF, 8'000 CHF, 10'000 CHF, 12'000 CHF, jeweils mit Zins ab 17. Juli 2019). Die Cour d'appel civile verzichtete auf eine Stellungnahme, der Staat Waadt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich zulässig, da sie öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse betrifft (Art. 83 lit. g BGG) und einen Streitwert von über 15'000 Franken aufweist (Art. 51 Abs. 1 lit. a und 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, unzulässig (Art. 113 BGG e contrario).

4.2. Grundsätze der fristlosen Kündigung im öffentlichen Dienstrecht

  • Kantonale Rechtsgrundlagen: Gemäss Art. 61 des waadtländischen Personalgesetzes (LPers) vom 12. November 2001 können die Anstellungsbehörde oder der Mitarbeiter den Vertrag jederzeit aus sachlichen Gründen fristlos kündigen. Als solche gelten alle Umstände, die nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen (Abs. 1). Die Artikel 337b und 337c OR finden ergänzend als kantonales Recht Anwendung (Abs. 2).
  • Anwendung der Rechtsprechung zum Privatrecht: Die Rechtsprechung des Privatrechts zur fristlosen Kündigung wird analog auf das öffentliche Dienstrecht angewandt (BGE 143 II 443 E. 7.3; Urteil 8C_41/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1). Eine fristlose Kündigung ist eine Ausnahmemassnahme und restriktiv zu handhaben. Nur ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt sie. Weniger schwerwiegende Pflichtverletzungen können eine fristlose Kündigung nur nach einer vorherigen Abmahnung bei wiederholtem Fehlverhalten zur Folge haben (BGE 142 III 579 E. 4.2). Das Fehlverhalten muss objektiv geeignet sein, das für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensverhältnis zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (BGE 137 III 303 E. 2.1.1; 130 III 28 E. 4.1). Die Beurteilung der Schwere hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die Art und Bedeutung der Vorfälle zu berücksichtigen sind (BGE 137 III 303 E. 2.1.1; 130 III 28 E. 4.1; Urteil 8C_376/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2).
  • Reaktionsfrist ("délai de réflexion"): Im Privatrecht hat die kündigende Partei nur eine kurze Überlegungsfrist für die fristlose Kündigung, da sie sonst den Anspruch verwirkt (BGE 138 I 113 E. 6.3.1; 130 III 28 E. 4.4). Im Allgemeinen werden 2-3 Arbeitstage als ausreichend erachtet (BGE 138 I 113 E. 6.3.2). Diese Grundsätze sind jedoch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Dienstrecht übertragbar. Hier erfolgt die Kündigung meist durch einen begründeten Entscheid, oft nach einer Untersuchung und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die internen Abläufe einer Verwaltung erfordern oft mehr Zeit, insbesondere wenn die Entscheidung nicht vom direkten Vorgesetzten, sondern von einer übergeordneten Anstellungs- oder Aufsichtsbehörde getroffen werden muss. Objektive Gründe können daher eine längere Reaktionsfrist im öffentlichen Recht rechtfertigen, die Verwaltung darf die Dinge jedoch nicht schleifen lassen (BGE 138 I 113 E. 6.4.1 und 6.5; Urteil 8C_376/2023 vom 29. November 2023 E. 5.3.2).

4.3. Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts wird nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft, wobei erhöhte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4.4. Rüge der verspäteten Kündigung

Der Beschwerdeführer beanstandete die fristlose Kündigung als verspätet. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die feststellte, dass die Facebook-Posts vom 22. Mai und 3. Juni 2019 alleine keinen Kündigungsgrund darstellten. Erst nachdem der Beschwerdeführer trotz der Abmahnung im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 weiterhin seine Hierarchie und die Leitung der ETML der Machenschaften oder des "Copinage" (Vetternwirtschaft/Klüngel) beschuldigte, insbesondere in seinen E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019, wurde die fristlose Kündigung in Erwägung gezogen.

Die Vorinstanz durfte die E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019 als massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Reaktionsfrist heranziehen. Zwischen dem 26. Juni 2019 und dem 17. Juli 2019 (Datum der Kündigung) lagen 21 Kalendertage (bzw. 15 Arbeitstage). Obwohl dies im Privatrecht möglicherweise zu lang wäre, berücksichtigte das Gericht die Eröffnung des Kündigungsverfahrens am 1. Juli 2019, also zwei Arbeitstage nach dem letzten E-Mail. Dies ermöglichte die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Stellungnahme des Beschwerdeführers am 11. Juli 2019). Das Bundesgericht befand, dass die Reaktionsfrist des Arbeitgebers im öffentlichen Recht somit angemessen war und nichts darauf hindeutete, dass er die Dinge schleifen liess.

4.5. Rüge der fehlenden sachlichen Gründe ("justes motifs")

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die von ihm erwartete Zurückhaltung zu wahren, indem er Facebook-Nachrichten veröffentlichte, die seine Missachtung gegenüber dem Kanton Waadt, dem DEF und der Staatsrätin zeigten. Die Vorinstanz betrachtete es als unbestritten, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen eine Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber darstellten und die Schwere dieser Handlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigte, weshalb sie die Rüge des Beschwerdeführers als unzulässig erachtete, da diese nicht ausreichend begründet war.

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Beschwerdeführer hatte die Rüge der Vorinstanz, seine Begründung sei unzureichend, selbst nicht substanziiert angefochten, weshalb der Vorwurf auch vor Bundesgericht unzulässig sei (Art. 42 Abs. 2 BGG).

  • Hilfsweise Begründung (obiter dictum): Selbst wenn die Rüge materiell geprüft worden wäre, wäre sie abzuweisen gewesen.
    • Der Beschwerdeführer bestritt nicht, im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 zur Ordnung gerufen worden zu sein und dass von ihm Zurückhaltung gegenüber seiner Hierarchie erwartet wurde.
    • Es war nicht willkürlich anzunehmen, dass er diese Zurückhaltung nicht eingehalten hatte, angesichts der E-Mails vom 25. und 26. Juni 2019. Obwohl es sich nicht um eine Publikation in sozialen Medien handelte, war es nicht unhaltbar anzunehmen, dass diese erneute Pflichtverletzung das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber gravierend geschädigt hatte und eine fristlose Kündigung rechtfertigte.
    • Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verhalten der Kantonsverwaltung habe seine Handlungen provoziert, wurde zurückgewiesen. Während er das Recht hatte, seinen Sohn zu unterstützen, erlaubte ihm das Verfahren seines Sohnes keineswegs, seine beruflichen Pflichten, insbesondere seine Amtsverschwiegenheit und Treuepflicht (devoir de réserve et de fidélité), zu verletzen (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2; Urteile 1C_461/2023 vom 19. März 2024 E. 3.1 und 8C_715/2018 vom 11. Juli 2019 E. 7.2.2). Diese Pflichten schränken die Meinungsfreiheit von Beamten ein. Dem Beschwerdeführer wurde gerade vorgeworfen, die Unterscheidung zwischen seinen beruflichen Pflichten und der Untersuchung gegen seinen Sohn nicht vorgenommen zu haben.

4.6. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beweisanträge)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge, die seine Einwendungen im Disziplinarverfahren seines Sohnes rechtfertigen sollten, nicht zugelassen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die beantragten Beweismittel zu Recht als nicht entscheidrelevant beurteilt hatte. Die Beweismittel bezogen sich im Wesentlichen auf das Verfahren von B.__ und waren nicht geeignet, die Argumentation der ersten Instanz zu widerlegen oder das Urteil zu beeinflussen. Beweisanträge müssen pertinent sein und die Entscheidung beeinflussen können (vgl. BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1). Die Umstände des Verfahrens gegen den Sohn des Beschwerdeführers rechtfertigten nicht die Verletzung der beruflichen Pflichten des Beschwerdeführers. Die Ablehnung der Beweismittel durch antizipierte Beweiswürdigung war daher nicht willkürlich.

5. Fazit und Ergebnis

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf eingetreten werden konnte, ab. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die fristlose Kündigung des Lehrers A.__ durch den Kanton Waadt. Es befand, dass die Kündigung nicht verspätet erfolgte, da die Verwaltung im öffentlichen Dienstrecht eine längere Reaktionsfrist hat, um die erforderlichen administrativen Schritte und das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Frist vom 26. Juni 2019 (letzte Pflichtverletzung) bis zur Eröffnung des Kündigungsverfahrens am 1. Juli 2019 und der Kündigung am 17. Juli 2019 wurde als angemessen erachtet.

Als sachliche Gründe für die Kündigung sah das Gericht die fortgesetzte Verletzung der Treuepflicht und des Zurückhaltungsgebots des Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitgeber. Trotz einer Abmahnung im Dienstgespräch vom 11. Juni 2019 hatte A.__ in weiteren E-Mails seine Vorwürfe und Kritik an der Verwaltung wiederholt. Das Gericht betonte, dass die Beamtenpflichten die Meinungsfreiheit einschränken und dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Anliegen (im Zusammenhang mit dem Verfahren seines Sohnes) nicht über seine beruflichen Pflichten stellen durfte.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen wurde ebenfalls abgewiesen, da die beantragten Beweise die Disziplinarverfahren des Sohnes betrafen und nicht als relevant für die Beurteilung der Pflichtverletzungen des Lehrers angesehen wurden (antizipierte Beweiswürdigung).