Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_236/2025 vom 14. Juli 2025

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 5A_236/2025 vom 14. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_236/2025 vom 14. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen den Willensvollstrecker A._ (Beschwerdeführer) durch den Erben B._ (Beschwerdegegner). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2025, welches diverse Pflichtverletzungen seinerseits als Willensvollstrecker bestätigte, ihn ermahnte und zur Herausgabe spezifischer Unterlagen verpflichtete.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Erblasserin C._ verstarb 2019 und hinterliess drei Kinder als gesetzliche Erben, darunter den Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer wurde in einer letztwilligen Verfügung vom 10. März 2017 als Willensvollstrecker eingesetzt und nahm das Mandat an. Das Verhältnis zwischen dem Willensvollstrecker und dem Beschwerdegegner gestaltete sich schwierig, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Nachlassliegenschaft, wofür der Willensvollstrecker die Treuhandfirma G._ AG beauftragte.

Der Beschwerdegegner reichte am 23. November 2023 eine Beschwerde gegen den Willensvollstrecker beim Bezirksgericht Hinwil ein, worin er unter anderem dessen Abberufung beantragte. Das Bezirksgericht wies den Antrag auf Absetzung des Willensvollstreckers ab, stellte jedoch diverse Pflichtverletzungen fest, ermahnte ihn zur pflichtgemässen Ausübung seines Mandats und verpflichtete ihn unter Androhung von Art. 292 StGB zur Herausgabe spezifischer Unterlagen (u.a. Kaufvertrag, Kontoauszüge, Honorarrechnungen, Maklerofferten, Unterlagen der G.__ AG).

Das Obergericht des Kantons Zürich hob auf Beschwerde des Willensvollstreckers hin dessen Verpflichtung zur Herausgabe eines Kaufvertrags (Liegenschaft H.__strasse yyy) auf, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab und bestätigte somit die Feststellung der Pflichtverletzungen, die Ermahnung und die Herausgabepflicht für die verbleibenden Unterlagen.

3. Verfahren vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass keine Pflichtverletzungen stattgefunden hätten. Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutgeheissen. Nicht eingetreten wurde auf die vom Beschwerdeführer erhobenen "prozessualen Anträge", welche die Anwendung des Völkerrechts, des Genfer Abkommens und der Haager Landkriegsverordnung sowie weiterer Gesetze im Zusammenhang mit der Registerharmonisierung forderten. Das Bundesgericht erachtete diese als nicht nachvollziehbar und überflüssig, da sich die zulässigen Rügegründe und die Kognition des Bundesgerichts nach Art. 95 ff. BGG bestimmen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall wurde der kassatorische Hauptantrag auf Aufhebung der belastenden Anordnungen als zulässig erachtet, da mit der Aufhebung die Belastung beseitigt würde.

4. Massgebende Rechtsgrundlagen und Kognition des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG, befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge von verfassungsmässigen Rechten gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich des Sachverhalts legt das Bundesgericht die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) oder beruhen auf einer anderen Bundesrechtsverletzung, was ebenfalls nach Art. 106 Abs. 2 BGG detailliert darzulegen ist.

Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Willensvollstreckers bildet Art. 518 ZGB. Gemäss Art. 518 Abs. 1 ZGB steht er unter der Aufsicht der Behörde, bei der die Erben Beschwerde erheben können (i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Seine Hauptaufgabe ist es, den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, Schulden zu bezahlen, Vermächtnisse auszurichten und die Teilung gemäss den Anordnungen des Erblassers oder dem Gesetz auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Obwohl der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum bei der Zweckmässigkeit seiner Massnahmen verfügt, ist dieser auf die Verwaltung der Erbschaft beschränkt (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; BGE 144 III 217 E. 5.2.2).

5. Prüfung der gerügten Pflichtverletzungen

5.1. Interessenkonflikt bei der Beauftragung der G.__ AG Die Vorinstanz hatte – wie bereits die Erstinstanz – einen Interessenkonflikt des Willensvollstreckers im Zusammenhang mit der Beauftragung der G._ AG festgestellt. Sie ging davon aus, dass die Verwaltungsratspräsidentin dieser Treuhandfirma, J._, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Dies stützte sich auf die Behauptung des Beschwerdegegners und den Handelsregisterauszug, wobei der Beschwerdeführer diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz bestritt und Belege (betreffend Scheidung) einreichte.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Haltung: * Novenausschluss: Die erst im Beschwerdeverfahren (vor Obergericht) eingereichten Ausführungen und Beilagen zur Scheidung wurden zu Recht als unzulässige Noven gemäss Art. 326 ZPO erachtet, da der Beschwerdeführer die Behauptung des Beschwerdegegners in der ersten Instanz nicht bestritten hatte. * Keine Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen: Selbst bei Annahme eines uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes war die Erstinstanz nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen zum Zivilstand des Beschwerdeführers vorzunehmen, nachdem dieser die Behauptung der Ehebeziehung nie bestritten hatte. * Bestätigung des Interessenkonflikts: Auch wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Interessenkonflikts bei einer persönlichen und organisatorischen Nähe zur G.__ AG bestritt und geltend machte, die Auswahl sei sachlich erfolgt und der Nachlass nicht benachteiligt worden, verneinte das Bundesgericht eine Verletzung von Art. 518 Abs. 2 ZGB durch die Vorinstanz. Es hielt fest, dass bei der Beauftragung einer Drittperson, zu deren Verwaltungsratspräsidentin eine nahe persönliche Beziehung (oder Ehe) besteht, ein "gewisser Interessenkonflikt" vorliegt. In solchen Fällen ist der Willensvollstrecker verpflichtet, die Erben vorgängig und umfassend darüber aufzuklären. Die Frage, ob dem Nachlass tatsächlich ein konkreter Nachteil entstanden ist, ist für die Feststellung der Pflichtverletzung der nicht erfolgten Aufklärung irrelevant. * Fehlende Aufklärung: Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sehr wohl vorgängig aufgeklärt, wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen, da seinen Ausführungen keine entsprechende Darlegung entnommen werden konnte.

5.2. Verletzung der Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht Die Vorinstanz warf dem Willensvollstrecker eine Verletzung seiner Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht vor. Sie hielt fest, dass den Willensvollstrecker eine Pflicht zur zeitnahen Auskunft, Gewährung von Akteneinsicht nach angemessener Voranmeldung sowie eine laufende, unaufgeforderte und gleichzeitige Information der Erben über geplante oder vorgenommene Handlungen trifft. Bei einem länger dauernden Mandat sei zudem ein jährlicher Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses und eine detaillierte Honorarabrechnung zu erstatten. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner seit Juli 2021 wiederholt (erfolglos) Akteneinsicht verlangt hatte und der Beschwerdeführer diesen Pflichten nicht nachgekommen war. E-Mails zeigten sogar, dass der Willensvollstrecker den Beschwerdegegner mit der Akteneinsicht vertröstet und offenbar die Ansicht vertreten hatte, er sei nicht zur laufenden Information verpflichtet. Zudem habe der Beschwerdeführer lediglich einmalig im Mai 2023 eine Leistungsübersicht erstellt, was den jährlichen Rechenschaftspflichten nicht genüge.

Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers hierzu ebenfalls ab: * Appellatorische Kritik: Die Ausführungen des Beschwerdeführers, in denen er der vorinstanzlichen Würdigung des Informationsaustauschs lediglich seine eigene Sicht der Dinge entgegenstellte, wurden als rein appellatorisch erachtet und waren nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung darzutun. Verweise auf vorinstanzliche Rechtsschriften genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. * Umfang der Pflichten: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auslegung, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung eine angemessene und den Umständen entsprechende Informationspflicht umfasst, die über eine einmalige Leistungsübersicht hinausgeht und bei länger dauernden Mandaten eine periodische (z.B. jährliche) Rechenschaftsablage erfordert. Die pauschalen und allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, indem sie eine starre Berichtspflicht verlangt und den Nachlass überproportional strapaziert habe, zeigten keine konkrete Rechtsverletzung auf. * Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Eine Verletzung von Art. 518 ZGB oder Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) konnte der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.

5.3. Herausgabepflicht von Unterlagen Die Vorinstanz schützte die erstinstanzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Herausgabe genau bezeichneter Unterlagen (mit der genannten Ausnahme), wobei sie sich im Wesentlichen auf die festgestellten Pflichtverletzungen berief.

Das Bundesgericht bestätigte auch diesen Punkt: * Allgemeine Informations- und Akteneinsichtspflicht: Es erinnerte daran, dass den Willensvollstrecker verschiedene Auskunftspflichten treffen und er insbesondere (grundsätzlich jederzeit) verpflichtet ist, die Erben umfassend zu informieren und ihnen Akteneinsicht zu gewähren (BGE 142 III 9 E. 4.3.2; BGE 90 III 365 E. 3b; Urteil 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 und 4.3). * Unbegründete Rügen: Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ableitung des Herausgabeanspruchs aus einer Pflichtverletzung führe zu einer unzulässigen Mehrbelastung des Nachlasses und widerspreche dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wurde als unbegründet verworfen. Seine Argumentation, er habe bereits alle Unterlagen übermittelt, stand im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Gesuch um aufschiebende Wirkung, wo er eine unmittelbare Verpflichtung zur Herausgabe als Vorwegnahme des Urteils rügte.

6. Fazit und Kosten Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Willensvollstreckers A.__ ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfiel für die Hauptsache mangels entschädigungspflichtigen Aufwands und für das Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund des Unterliegens des Beschwerdegegners in diesem Punkt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Willensvollstreckers A._ wegen mehrfacher Pflichtverletzungen. Es verwarf die Rüge eines Interessenkonflikts bei der Beauftragung der G._ AG, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhalte (Scheidung) verspätet waren und der Willensvollstrecker seine Pflicht zur vorgängigen Aufklärung der Erben über diese Nähebeziehung missachtet hatte, unabhängig von einem konkret nachweisbaren Nachteil für den Nachlass. Ferner bestätigte das Gericht die Verletzung der Auskunfts-, Informations- und Rechenschaftspflicht, da der Willensvollstrecker den Erben wiederholt Akteneinsicht verweigerte und keine periodische Rechenschaft ablegte, wie es Art. 518 ZGB und die bundesgerichtliche Praxis verlangen. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Unterlagen wurde als direkte Folge der umfassenden Informations- und Akteneinsichtspflicht des Willensvollstreckers ebenfalls bestätigt. Die prozessualen und sachlichen Einwände des Beschwerdeführers wurden als unbegründet oder appellatorisch zurückgewiesen.