Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_216/2025 vom 10. Juli 2025
1. Rubrum und Verfahrensgegenstand
Das Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2025 vom 10. Juli 2025, ergangen durch die II. zivilrechtliche Abteilung, betrifft die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für einen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB im Rahmen eines Eheschutzverfahrens. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau, deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland) begehrte von ihrem Ehemann (Beschwerdegegner, Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien) umfassende Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen im In- und Ausland.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Ehegatten heirateten 2018. Im Januar 2023 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzgesuch ein, das insbesondere den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB umfasste. Das Bezirksgericht verneinte zunächst seine Zuständigkeit, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich die Sache zur Neubeurteilung zurückwies. Parallel dazu reichten beide Ehegatten im Juli bzw. August 2023 an ihren jeweiligen Wohnsitzen Scheidungsklagen ein (Ehemann in Spanien, Ehefrau in Deutschland). Im Januar 2024 trat das Bezirksgericht Zürich schliesslich auf das Auskunftsbegehren der Ehefrau ein, verneinte jedoch seine Zuständigkeit für die übrigen Eheschutzbegehren. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann Berufung beim Obergericht. Das Obergericht hob die Verfügung des Bezirksgerichts teilweise auf und trat vollumfänglich auf das Eheschutzgesuch – und damit auch auf das Auskunftsbegehren – nicht ein. Die Ehefrau führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
3. Massgebende Rechtsgrundlagen
- Art. 170 ZGB: Regelt den Anspruch der Ehegatten auf Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden. Dieser Anspruch ist materiell-rechtlicher Natur.
- Art. 46 IPRG: Bestimmt die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für Klagen oder Massnahmen betreffend eheliche Rechte und Pflichten. Sie sind danach am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.
- Art. 51 lit. b IPRG: Regelt die Zuständigkeit für güterrechtliche Ansprüche und verweist auf spezifische Artikel (Art. 59, 60, 60a, 63 und 64 IPRG), die in der Regel einen Wohnsitzgerichtsstand vorsehen.
- Lugano-Übereinkommen (LugÜ): Massgebend für die Zuständigkeit in Unterhaltssachen, welche in der Regel den Wohnsitz des Beklagten vorsieht.
- Art. 98 BGG: Eheschutzentscheide können nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (strenger Rügegrundsatz).
- Art. 106 Abs. 2 BGG: Strenges Rügeprinzip bei der Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte.
4. Begründung des Bundesgerichts im Detail
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, und prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG.
4.1. Überprüfung des Sachverhalts und prozessuale Rügen:
- Unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, ihr Auskunftsanspruch diene ausschliesslich unterhalts- und güterrechtlichen Zwecken, obwohl sie sich eine detaillierte Begründung vorbehalten habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, die Beschwerdeführerin habe selbst eingeräumt, in den Vorverfahren lediglich auf diese Ansprüche hingewiesen zu haben. Die Vorinstanz habe zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Zwecke abgestellt und musste ohne weitere Vorbringen keine anderen Zwecke vermuten.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
- Fehlende Begründung zum Wohnsitz des Beschwerdegegners: Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb der angebliche Wohnsitz des Ehemanns in der Schweiz (W.__) nicht glaubhaft sei. Das Bundesgericht verneinte eine Gehörsverletzung, da die Beschwerdeführerin diesen Einwand im fortgesetzten Verfahren weder vor dem Bezirksgericht noch vor dem Obergericht weiterverfolgt hatte. Die Vorinstanz hatte somit keinen Anlass, sich vertieft damit auseinanderzusetzen, und konnte sich auf die Feststellung beschränken, dass kein Schweizer Wohnsitz des Beschwerdegegners glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin sei durch die ausführliche Begründung des Bezirksgerichts (die sich die Vorinstanz zu eigen gemacht hatte) zudem in der Lage gewesen, den Entscheid anzufechten.
- Missachtung der Mitwirkungspflicht (Art. 160 ZPO) des Beschwerdegegners: Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Vorinstanz hätte die fehlende Mitwirkung des Beschwerdegegners bei der Wohnsitzermittlung zu dessen Lasten berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge mangels hinreichender Begründung (es wurde keine spezifische Verletzung verfassungsmässiger Rechte ausser dem Gehör gerügt) nicht ein. Es wies ausserdem darauf hin, dass eine Mitwirkungspflicht nach Art. 160 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Aufforderung des Gerichts voraussetzt und Art. 164 ZPO keine zwingende negative Beweiswürdigung bei Missachtung vorschreibt (BGE 140 III 264 E. 2.3).
- Überraschende Rechtsanwendung: Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz die Zuständigkeit des Auskunftsanspruchs vom Hauptanspruch abhängig mache. Das Bundesgericht verwarf auch diese Rüge. Es betonte den Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO), wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden ist. Eine überraschende Rechtsanwendung liege nur vor, wenn das Gericht den Entscheid auf einen Rechtsgrund stützt, mit dessen Erheblichkeit die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5). Angesichts der Lehrmeinungen zum Anwendungsbereich von Art. 46 IPRG musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass sich die Vorinstanz mit dieser Frage auseinandersetzen würde (vgl. BGE 140 III 231 E. 3.5).
- Noven: Die Beschwerdeführerin versuchte, neue Tatsachen und Beweismittel (u.a. zur Glaubhaftmachung des Wohnsitzes des Ehemanns in der Schweiz und zur Ausweitung des Zwecks des Auskunftsbegehrens auf Art. 178 ZGB) vorzubringen. Diese wurden als unzulässig zurückgewiesen, da sie nach dem massgebenden Zeitpunkt entstanden waren (echte Noven) oder die Voraussetzungen für unechte Noven (Vorgängige Gehörsverletzung) nicht erfüllt waren (BGE 149 III 465 E. 5.5.1).
4.2. Anwendung von Art. 46 IPRG auf den Auskunftsanspruch (Art. 170 ZGB):
Dies war der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung.
- Argumentation der Beschwerdeführerin: Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB sei materiell-rechtlich und falle als "eheliches Recht oder Pflicht" direkt unter Art. 46 IPRG. Die vorinstanzliche Auslegung, welche die Zuständigkeit vom Hauptanspruch abhängig mache, schränke die Zuständigkeit bundesrechtswidrig ein, schwäche die schutzbedürftige Partei und widerspreche dem Gesetzestext sowie dem Schutzgedanken von Art. 170 ZGB.
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht prüfte, ob die vorinstanzliche Anwendung von Art. 46 IPRG willkürlich sei (Art. 9 BV).
- Fehlen bundesgerichtlicher Präzedenz: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht explizit mit der Frage der Anwendung von Art. 46 IPRG auf den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB auseinandergesetzt hat.
- Einbezug der Lehre: Mangels eigener Präzedenz zog das Bundesgericht die einschlägige Lehre heran. Es hielt fest, dass die Lehre, soweit sie sich überhaupt zur Frage äussere, fast ausschliesslich die Auffassung vertritt, dass die Zuständigkeit für den Auskunftsanspruch sich nach dem Hauptanspruch richtet, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Das Bundesgericht verwies hierbei auf mehrere Kommentare (BODENSCHATZ im Basler Kommentar, WIDMER LÜCHINGER im Zürcher Kommentar, HAUSHEER/REUSSER/GEISER im Berner Kommentar, KOLLER/ZEITER im CHK-Handkommentar, KREN KOSTKIEWICZ im IPRG/LugÜ-Kommentar).
- Subsidiarität von Art. 46 IPRG: Diese Lehrmeinungen sehen Art. 46 IPRG als eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung, die subsidiär zur Anwendung kommt, wenn für die streitigen Ansprüche keine spezielle Anknüpfung vorgesehen ist. Da die Auskunft der Durchsetzung von Unterhalts- oder güterrechtlichen Ansprüchen dient, und für diese Ansprüche Sonderanknüpfungen bestehen (LugÜ für Unterhalt, Art. 51 lit. b IPRG i.V.m. weiteren IPRG-Bestimmungen für Güterrecht), richtet sich die Zuständigkeit für den Auskunftsanspruch nach den spezifischen Regeln der Hauptansprüche.
- Keine Willkür: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Entscheid, der sich auf eine mehrheitliche und gut begründete Lehrmeinung stützen kann, in der Regel nicht als willkürlich zu betrachten ist (BGE 148 III 95 E. 4.7). Die Argumente der Beschwerdeführerin (blossem Gesetzeswortlaut, Schutzgedanke, dienende Funktion des Prozessrechts) vermochten keine Willkür der vorinstanzlichen Anwendung von Art. 46 IPRG nachzuweisen.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bestätigt damit die Auffassung des Obergerichts, dass die schweizerischen Gerichte international nicht zuständig sind, den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB im vorliegenden Fall zu beurteilen, da die Zuständigkeit für diesen Auskunftsanspruch von den zugrunde liegenden Hauptansprüchen (Unterhalt und Güterrecht) abhängt und für diese keine schweizerische Zuständigkeit gegeben ist.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Streitgegenstand: Internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für einen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB im Eheschutzverfahren (Art. 46 IPRG).
- Bundesgerichtliche Leitlinie: Die Zuständigkeit für einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB hängt von der Zuständigkeit für die materiellen Hauptansprüche ab, denen die Auskunftserteilung dienen soll (hier: Unterhalts- und güterrechtliche Ansprüche).
- Spezifische Zuständigkeitsregeln gehen vor: Art. 46 IPRG findet keine Anwendung, wenn für die der Auskunft zugrunde liegenden Hauptansprüche spezielle Zuständigkeitsnormen (z.B. LugÜ für Unterhalt, Art. 51 lit. b IPRG für Güterrecht) bestehen, welche keine schweizerische Zuständigkeit begründen.
- Ablehnung der Beschwerde: Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführerin (u.a. unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Rechtsanwendung) ab. Es stützte sich dabei massgeblich auf die überwiegende Lehrmeinung und das Fehlen einer willkürlichen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.
- Resultat: Die schweizerischen Gerichte sind im vorliegenden Fall für das Auskunftsbegehren der Ehefrau nicht international zuständig.