Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_581/2024 vom 12. August 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, III. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 12. August 2025 (Aktenzeichen 9C_581/2024) befasst sich mit einem Fall aus der Invalidenversicherung (IV). Streitgegenstand ist der Anspruch der Beschwerdeführerin A.__ auf eine Invalidenrente im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs, insbesondere die Beweiswürdigung eines medizinischen Gutachtens. Die Beschwerdeführerin beantragte primär eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2021 oder subsidiär die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung.
2. Sachverhaltsübersicht Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war bis Ende 2007 als Hilfskraft tätig. * Erstes Gesuch (2008): Aufgrund einer Depression und eines anhaltenden somatoformen Schmerzsyndroms wurde 2008 ein erstes IV-Gesuch gestellt und 2009 von der IV-Stelle abgelehnt, basierend auf einer Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), der die Invalidität verneinte. * Zweites Gesuch (2015): Ein erneutes Gesuch von 2015, welches rheumatologische Probleme (Nacken, Arme, Hände), Migräne, Gedächtnisstörungen sowie die bekannten psychiatrischen Leiden geltend machte, wurde nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Centre d'Expertises Médicales (CEMed) in Nyon abgelehnt (Bericht vom 24. Oktober 2017). Die Experten sahen keine Auswirkungen der Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Diese Ablehnung wurde 2018 von der IV-Stelle und 2020 vom kantonalen Gericht bestätigt. * Drittes Gesuch (2021): Am 13. August 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch, mit der Begründung einer Verschlechterung ihres medizinischen Zustands, insbesondere psychisch. Die IV-Stelle beauftragte das Bureau d'Expertises Médicales (BEM) in Montreux mit einem bidisziplinären Gutachten. Dieses Gutachten vom 13. Februar 2023 (ergänzt im März und Juni 2023) diagnostizierte eine bilaterale Gonarthrose, Arthrose in Sprunggelenk und Fingergelenken, chronische Zervikalschmerzen und eine mittelgradige depressive Episode, sah jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Basierend auf diesen Feststellungen lehnte die IV-Stelle das Gesuch im November 2023 wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung ab. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde der A.__ am 9. September 2024 ab.
3. Rechtliche Grundlagen und Vorgehen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft im Rahmen des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 ff. BGG Rechtsverletzungen (Art. 95 und 96 BGG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es beurteilt den Sachverhalt grundsätzlich auf Grundlage der kantonalen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG), kann diese aber bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG).
Hinsichtlich der "Weiterentwicklung der IV" (Anpassungen von IVG, IVV und ATSG per 1. Januar 2022) stellte das Bundesgericht fest, dass diese Änderungen im vorliegenden Fall keine Auswirkungen haben und somit keine Übergangsrechtsfragen relevant sind.
Zentraler rechtlicher Punkt im vorliegenden Fall ist die Beweiskraft medizinischer Berichte und Gutachten. Das Urteil verweist auf die etablierte Rechtsprechung (namentlich ATF 134 V 231 E. 5.1 für die allgemeine Beweiswürdigung medizinischer Berichte und ATF 135 V 465 E. 4.4 für administrative oder gerichtliche Gutachten), wonach diesen Gutachten unter bestimmten Voraussetzungen volle Beweiskraft zukommt. Das kantonale Gericht hatte dem BEM-Gutachten volle Beweiskraft beigemessen.
4. Begründung des kantonalen Gerichts (Basis der bundesgerichtlichen Prüfung) Das kantonale Gericht verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, es habe seit der letzten Rentenverweigerung im Jahr 2018 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben. Es stützte sich dabei vollumfänglich auf das BEM-Gutachten und wies die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich: * Verfahrensmängeln (Auswahl der Gutachter, Wahl der medizinischen Fachgebiete, Ablehnung der Anwesenheit des Ehemannes während der Expertise, Nichtprüfung von medizinischen Bildgebungen, Nichtkontaktierung von Behandlungsärzten) und * Sachverhaltsirrtümern (Bezug auf Handpathologien oder Knieoperation) zurück. Ferner stellte es fest, dass nach dem BEM-Gutachten erstellte ärztliche Meinungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht erschüttern konnten.
5. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte detailliert die Argumente der Beschwerdeführerin, welche die Beweiskraft des BEM-Gutachtens in Frage stellten:
5.1.1 Wahl der medizinischen Fachgebiete (insb. Rheumatologie statt Psychiatrie bei somatoformer Schmerzstörung):
5.1.2 Verfahrensfehler bei der Bezeichnung der Gutachter:
5.1.3 Ablehnung der Anwesenheit des Ehemanns während der Expertise:
5.1.4 Ablehnung von CD-ROMs mit medizinischen Bildgebungen und fehlende Kontaktaufnahme mit Behandlungsärzten:
5.2.1-5.2.2 Sachverhaltsirrtümer im Gutachten:
6. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht befand alle Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet und wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die gerichtlichen Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung einer Invalidenrente, da seit dem letzten Rentenablehnungsentscheid keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festgestellt wurde. Im Zentrum der Beurteilung stand die Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens des BEM. Das Gericht wies alle Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verfahrensfehlern und Sachverhaltsirrtümern im Gutachten zurück. Es hielt fest, dass bei somatoformen Schmerzstörungen ein psychiatrisches Gutachten massgebend ist (ATF 132 V 65 E. 4.3), dass die Gutachterbezeichnung korrekt erfolgte und die Rügen diesbezüglich aufgrund des Prinzips von Treu und Glauben (ATF 9C_557/2021) verspätet waren. Die Ablehnung der Anwesenheit des Ehemanns und die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung von medizinischen Unterlagen entsprachen der Rechtsprechung (ATF 140 V 260 E. 3). Kleinere Ungenauigkeiten im Gutachten hatten keinen Einfluss auf dessen Beweiskraft (ATF 134 V 231 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4).