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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 6. August 2025 betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 27. Januar 2025. Der Beschwerdeführer, A._, wehrte sich gegen seine Mehrwertsteuerpflicht (MWST) für die Steuerperiode 2020 in seiner Funktion als Betreiber des Erotiksalons "C._". Im Kern ging es um die Frage, ob die von den Hostessen in diesem Salon erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich dem Beschwerdeführer oder den Hostessen selbst zuzurechnen sind.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte im Jahr 2022 die MWST-Forderung für A.__ für das Jahr 2020 auf CHF 41'639 festgesetzt und eine Neubeurteilung seiner MWST-Pflicht für die Jahre 2015-2020 abgelehnt. Das BVGer bestätigte die MWST-Pflicht für 2020, erklärte jedoch den Antrag auf Neubeurteilung der früheren Perioden für unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des BVGer-Urteils und die Feststellung, dass er für 2020 nicht MWST-pflichtig sei.
2. Rechtliche Grundlagen und Methodik des BundesgerichtsDas Bundesgericht legte seiner Beurteilung die etablierten Grundsätze der MWST-Pflicht und der Leistungszurechnung zugrunde:
Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 LTF i.V.m. Art. 9 BV) und Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 LTF). Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten erfordern eine qualifizierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 LTF).
3. Begründung des Gerichts im vorliegenden FallDas Bundesgericht bestätigte die Argumentation und den Entscheid des BVGer, wonach der Beschwerdeführer als Betreiber des Salons "C.__" die MWST-pflichtigen Leistungen erbrachte, da die Hostessen nicht als selbständige Leistungserbringerinnen anzusehen waren.
3.1. Präpondierende äussere Erscheinung des SalonsDas BGer schützte die Feststellung des BVGer, dass der Salon nach aussen hin als primärer Leistungserbringer auftrat, obwohl einige Elemente (z.B. Werbung im Namen der Hostessen, Direktkontakt zu diesen, direkte Entgegennahme des Entgelts durch die Hostessen) auf eine Eigenständigkeit der Hostessen hindeuten könnten. Ausschlaggebend für die Gesamtbetrachtung waren folgende vom BVGer festgestellte Indizien:
Die Beschwerde des A.__, der die einzelnen Elemente isoliert kritisierte und eine widersprüchliche Beurteilung (diskret, aber guter Ruf) rügte, wurde zurückgewiesen. Das BGer befand, dass die Gesamtbetrachtung des BVGer bezüglich des präpondierenden Aussenauftritts des Salons nicht willkürlich war.
3.2. Wirtschaftliches Risiko und interne OrganisationDas Bundesgericht bestätigte zudem, dass der Beschwerdeführer den Salon kommerziell betrieb und das wesentliche wirtschaftliche Risiko trug sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Hostessen bestand:
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugenaussagen von Bekannten, die nachträglich erstellt wurden, wurden vom BVGer und Bundesgericht als nicht beweiskräftig erachtet (vgl. Urteil 9C_184/2023 vom 18. Juli 2024 E. 6.1.3). Das Bundesgericht sah hierin keine willkürliche Beweiswürdigung.
3.4. Zurückweisung der Rügen des BeschwerdeführersDas Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers, er habe die Existenz eines Abhängigkeitsverhältnisses und die fehlende Aussenwirkung des Salons belegt, als appellatorisch und ungenügend begründet zurück. Er habe lediglich seine eigene Tatsacheninterpretation derjenigen der Vorinstanz entgegengestellt, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 MWSTG nachzuweisen. Die Änderung des Inkassosystems (von Provision zu Tagespauschale) wurde als nicht ausschlaggebend für die Gesamtbeurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses beurteilt.
4. Höhe der SteuerforderungDa der Beschwerdeführer weder das Prinzip der Schätzung noch die von der ESTV angewandte Berechnungsmethode für die MWST-Forderung von CHF 41'639 für das Jahr 2020 bestritt, prüfte das Bundesgericht diesen Punkt nicht weiter und bestätigte die Forderung.
5. Fazit des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Kosten des Gerichtsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Mehrwertsteuerpflicht des Betreibers eines Erotiksalons für die Steuerperiode 2020. Es befand, dass der Salon nach aussen als primärer Leistungserbringer auftrat (präpondierende äussere Erscheinung) und der Betreiber das wesentliche wirtschaftliche Risiko trug sowie die interne Organisation derart gestaltete, dass die Hostessen als abhängig und nicht als selbständige Leistungserbringerinnen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 MWSTG zu qualifizieren waren. Indizien waren unter anderem die Übernahme der Miete und Infrastrukturkosten durch den Betreiber, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial, Werbung durch den Salon sowie ein gewisses Mass an Kontrolle und Selektionsrecht über die Hostessen. Der Beschwerdeführer konnte keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung nachweisen.